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   BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74   

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BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74 (https://dejure.org/1976,1161)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1976 - V ZR 247/74 (https://dejure.org/1976,1161)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1976 - V ZR 247/74 (https://dejure.org/1976,1161)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückabwickung eines finanzierten Abzahlungskaufs - Rücknahme des Kaufgegenstands (Mähdrescher) als wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag - Erlöschen der Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag durch Rückabwicklung des Kaufvertrags - Wirtschaftliche Einheit zwischen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 165
  • NJW 1976, 1093
  • MDR 1976, 652
  • DB 1976, 1216
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70

    Finanzierter Abzahlungskauf; Rückabwicklung

    Auszug aus BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74
    Tritt beim finanzierten Abzahlungskauf der Verkäufer vom Vertrag zurück, so entsteht das Abwicklungsverhältnis grundsätzlich nur zwischen Käufer und Verkäufer, nicht auch zwischen Käufer und Finanzierungsinstitut (Ergänzung zu BGHZ 57, 112).

    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ausgesprochen, daß es sich beim finanzierten Abzahlungskauf um zwei zwar wirtschaftlich miteinander verbundene, rechtlich aber selbständige Verträge handelt und daher Rechtshandlungen im Rahmen des einen Vertrags Rechtswirkungen auf den anderen Vertrag nicht ohne weiteres, sondern nur insoweit haben, als es der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes gebietet (vgl. BGHZ 57, 112, 114).

    Das war in früheren Entscheidungsfällen das Finanzierungsinstitut; demgemäß entstand dort das Abwicklungsverhältnis nur zwischen Finanzierungsinstitut und Käufer (Urteil vom 27. März 1952 - IV ZR 188/51 LM AbzG § 6 Nr. 2; BGHZ 47, 246), nicht zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer (BGHZ 47, 248) und nicht zwischen Käufer und Verkäufer (BGHZ 57, 112).

  • BGH, 21.04.1972 - V ZR 52/70

    Zwangsvollstreckung aus abgetretener Sicherungsgrundschuld

    Auszug aus BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74
    Der Käufer kann diese Einwendungen auch einem Zessionar der Grundschuld, der beim Erwerb zwar deren Sicherungscharakter, aber nicht auch ihre Nichtvalutierung kannte, dann entgegenhalten, wenn der Zessionar selbst von vornherein in besonders enger Weise am Abzahlungsgeschäft beteiligt war (hier: als Hersteller der Kaufsache, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Kaufvertrag zugrunde gelegt sind und der sich für die Darlehensschuld von Verkäufer und Käufer selbstschuldnerisch verbürgt hat) (Abgrenzung zu BGHZ 59, 1).

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, abweichend vom Reichsgericht, auf das sich das Berufungsurteil stützt, der Eigentümer dem Grundschuldzessionar Einreden aus dem Kausalverhältnis nicht schon dann entgegenhalten, wenn dieser beim Erwerb nur vom Sicherungscharakter der Grundschuld Kenntnis hatte; vielmehr muß die Kenntnis von der Nichtvalutierung hinzukommen (BGHZ 59, 1).

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 20/66

    Finanzierter Abzahlungskauf. Rückabwicklung

    Auszug aus BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74
    Das war in früheren Entscheidungsfällen das Finanzierungsinstitut; demgemäß entstand dort das Abwicklungsverhältnis nur zwischen Finanzierungsinstitut und Käufer (Urteil vom 27. März 1952 - IV ZR 188/51 LM AbzG § 6 Nr. 2; BGHZ 47, 246), nicht zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer (BGHZ 47, 248) und nicht zwischen Käufer und Verkäufer (BGHZ 57, 112).

    Hinsichtlich der Grundschuld von 17.000 DM führt das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner bisher erörterten Erwägungen aus: Sie sei trotz ihrer späteren Entstehung wegen ihres mittelbaren Zusammenhangs mit dem Abzahlungsgeschäft ebenfalls nach Maßgabe des Abzahlungsgesetzes zu behandeln; ihre Bestellung habe lediglich der Absicherung von Ansprüchen K., nicht auch der D. oder der Beklagten, gedient; dem von K. an die Beklagte abgetretenen Grundschuldteil (11.900 DM) hätten keine Ansprüche K. mehr zugrunde gelegen; die an den Verkäufer gezahlte Darlehenssumme gehöre nicht zu den Aufwendungen, für die der Abzahlungskäufer nach § 2 AbzG Ersatz zu leisten habe (Hinweis auf BGHZ 47, 246); Kossmann sei daher zur Zeit der Teilabtretung an die Beklagte zur Rückgabe zumindest dieses Teils der Grundschuld an den Kläger verpflichtet gewesen (§ 812 BGB).

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 260/64

    Normales Bankkreditgeschäft finanziertes Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74
    Ein Rechtsirrtum ist insoweit weder gerügt noch erkennbar (vgl. hinsichtlich der Voraussetzungen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts insbesondere BGHZ 47, 207, 209 ff; 47, 253 ff; Urteil vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 LM AbzG § 6 Nr. 14): Nach tatrichterlicher Feststellung hat K. den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
  • BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68

    Voraussetzungen für einen finanzierten Abzahlungskauf - Anfechtung des

    Auszug aus BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74
    Ein Rechtsirrtum ist insoweit weder gerügt noch erkennbar (vgl. hinsichtlich der Voraussetzungen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts insbesondere BGHZ 47, 207, 209 ff; 47, 253 ff; Urteil vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 LM AbzG § 6 Nr. 14): Nach tatrichterlicher Feststellung hat K. den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 51/66

    Finanziertes Abzahlungsgeschäft. Stellung des Verkäufers

    Auszug aus BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74
    Das war in früheren Entscheidungsfällen das Finanzierungsinstitut; demgemäß entstand dort das Abwicklungsverhältnis nur zwischen Finanzierungsinstitut und Käufer (Urteil vom 27. März 1952 - IV ZR 188/51 LM AbzG § 6 Nr. 2; BGHZ 47, 246), nicht zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer (BGHZ 47, 248) und nicht zwischen Käufer und Verkäufer (BGHZ 57, 112).
  • BGH, 27.03.1952 - IV ZR 188/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74
    Das war in früheren Entscheidungsfällen das Finanzierungsinstitut; demgemäß entstand dort das Abwicklungsverhältnis nur zwischen Finanzierungsinstitut und Käufer (Urteil vom 27. März 1952 - IV ZR 188/51 LM AbzG § 6 Nr. 2; BGHZ 47, 246), nicht zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer (BGHZ 47, 248) und nicht zwischen Käufer und Verkäufer (BGHZ 57, 112).
  • BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 118/74

    Gesamtschuldnerische Haftung beim finanzierten Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74
    Entsprechend diesem Schutzzweck werden jedenfalls Sicherheiten, die der Abzahlungskäufer selbst stellt (oder ein nächster Angehöriger wie seine Ehefrau, Urteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 18/74, NJW 1975, 1317), in demselben Umfang wie die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Abzahlungskäufers von den zu seinen Gunsten im Abzahlungsgesetz bestimmten Veränderungen erfaßt.
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65

    Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

    Auszug aus BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74
    Ein Rechtsirrtum ist insoweit weder gerügt noch erkennbar (vgl. hinsichtlich der Voraussetzungen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts insbesondere BGHZ 47, 207, 209 ff; 47, 253 ff; Urteil vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 LM AbzG § 6 Nr. 14): Nach tatrichterlicher Feststellung hat K. den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
  • BGH, 24.10.2014 - V ZR 45/13

    Zession einer Grundschuld: Sekundäre Darlegungslast des Zessionars bei konkretem

    (1) Die Revision beruft sich insoweit ohne Erfolg auf ein Urteil des Senats (vom 26. März 1976 - V ZR 247/74, BGHZ 66, 165) zum früheren (durch Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite vom 17. Dezember 1990 - BGBl. I, S. 2840, 2846 aufgehobenen) Abzahlungsgesetz.

    Danach konnte ein Käufer, der eine Sache unter Gewährung eines Ratenkredits gekauft hatte, seine Einwendungen auch gegenüber dem Grundschuldzessionar geltend machen, wenn das Grundpfandrecht zur Sicherung von Forderungen aus dem Abzahlungsgeschäft bestellt worden war und der an dem finanzierten Geschäft in enger Weise wirtschaftlich beteiligte Zessionar das wusste (Senat, Urteil vom 26. März 1976 - V ZR 247/74, aaO, 172 f.) Im Schrifttum wird vertreten, diese Entscheidung beruhe auf dem verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken, dass der Zessionar, der an einem durch ein grundpfandrechtlich gesichertes Verbraucherdarlehen finanzierten Geschäft wirtschaftlich eng beteiligt sei, weniger schutzwürdig und deshalb seine Kenntnis von dem Sicherungscharakter der Grundschuld ausreichend sei (Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 3. Aufl., § 1192 Rn. 154; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., § 45 III Rn. 67 Fn. 2).

  • BGH, 04.04.1984 - VIII ZR 129/83

    Schutzwirkung des AbzG hinsichtlich Dritter aus einem Kredit verpflichteter

    Bejaht hat der erkennende Senat diese Voraussetzung für die mithaftende Ehefrau (ebenso für nahe Angehörige BGHZ 66, 165, 170); im übrigen hat er ausdrücklich offengelassen, auf welche Gesamtschuldner auf der Käuferseite sich die Schutzwirkung ferner erstrecken kann (BGHZ 64, 268, 272).

    Denn das Abwicklungsverhältnis nach den §§ 1, 2-4 AbzG entsteht beim finanzierten Abzahlungsgeschäft unmittelbar nur zwischen dem Abzahlungskäufer und demjenigen Partner auf der Verkäuferseite, der durch Rücknahme der Kaufsache die Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG auslöst (BGHZ 66, 165, 168 f m.Anm. Mattern LM BGB § 1192 Nr. 11).

  • BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76

    Verjährung der Ansprüche des Darlehensgehers aus § 2 AbzG

    Unter besonderen Umständen kann der Käufer bei einem wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungskauf darüber hinaus dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten (sog. Einwendungsdurchgriff, vgl. BGHZ 37, 94; 47, 333; 52, 112; 66, 165, 168; BGH NJW 1973, 452, 453).

    Die Wegnahme der Kaufsache durch den Darlehensgeber hat daher grundsätzlich nicht auch die Rückabwicklung des Kaufvertrags zur Folge (vgl. BGHZ 57, 112, 115), obwohl sich der Rücktritt von einem Vertrag beim finanzierten Abzahlungskauf auch auf den anderen auswirken kann (zu den Wirkungen des Rücktritts vom Kaufvertrag auf das Darlehensverhältnis vgl. BGHZ 66, 165, 168).

    Die Aufteilung der Funktionen des Verkäufers und Kreditgebers darf nach dem Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes bei einem wirtschaftlich einheitlichen, auf ein gleiches Ziel gerichteten Vorgang, dem finanzierten Abzahlungskauf, nicht dazu führen, den Käufer schlechter zu stellen, als er stünde, wenn der Verkäufer selbst den Kredit gewährt hätte (vgl. BGHZ 66, 165, 168).

  • OLG Karlsruhe, 16.03.2005 - 1 U 202/04

    Ansprüche aus einem Pachtvertrag über eine Gaststätte; Sittenwidrigkeit eines

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  • BGH, 17.09.1976 - V ZR 244/75

    Anspruch auf Grundschuldverzicht - Die Freistellungsvoraussetzungen einer

    Denn der Verkäufer war nach dem festgestellten Sachverhalt nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten: Offenbleiben kann, wie insoweit die Rechtslage beim finanzierten Abzahlungskauf ist (über dessen mögliche Ausstrahlungen auf eine Grundschuldhaftung vgl. etwa das Senatsurteil vom 26. März 1976 - V ZR 247/74, BGHZ 66, 165).
  • VGH Bayern, 16.07.1993 - 20 B 92.1841
    Ob eine Bindung der Kläger an die fragliche Gestattung im Wege stillschweigender Schuldübernahme eingetreten ist (vgl. hierzu BGH a.a.O. und die Anmerkung von Schapp, NJW 1976, 1093), kann dahinstehen.
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