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   BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97   

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https://dejure.org/1998,1151
BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97 (https://dejure.org/1998,1151)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1998 - V ZR 25/97 (https://dejure.org/1998,1151)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1998 - V ZR 25/97 (https://dejure.org/1998,1151)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 504
    Qualifizierung einer Vereinbarung als kaufähnlicher Vertrag für Vorkaufsfall

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erbvertrag - Vermächtnis - Unterlassen von Verfügungen über Wohnungseigentum zu Lebzeiten - Zusicherung der Unterlassungspflicht - Bedingter Übereigungsanspruch - Auflassungsvormerkung - "Kaufähnlicher" Vertrag - Vorkaufsfall

  • Judicialis

    BGB § 504

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 504
    Eintritt des Vorkaufsfalls bei Übertragung einer Eigentumswohnung durch einen Erbvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2136
  • MDR 1998, 829
  • DNotZ 1998, 892
  • NZM 1998, 450
  • ZMR 1998, 488
  • FamRZ 1998, 908
  • WM 1998, 1189
  • WM 1999, 1189
  • DB 1998, 1611 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.10.1991 - V ZR 127/90

    Umgehung des Vorkaufsrechts

    Auszug aus BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97
    Wendet der Eigentümer in einem "Erbvertrag" durch "Vermächtnis" seine Eigentumswohnung einem anderen gegen Zahlung eines bestimmten Betrages mit der Verpflichtung zu, zu Lebzeiten Verfügungen über das Wohnungseigentum (einschließlich Maßnahmen der Zwangsvollstreckung) zu unterlassen, und sichert er diese Unterlassungspflicht durch einen bedingten Übereignungsanspruch, der durch eine Auffassungsvormerkung bewehrt ist, sowie durch weitere Nebenabreden ab, so kann diese Vereinbarung als "kaufähnlicher" Vertrag einen Vorkaufsfall im Sinne des § 504 BGB begründen (Fortführung von BGHZ 115, 335 ff).

    Auf der Grundlage dieser vom Senat in BGHZ 115, 335 ff vertretenen Auffassung, die auch in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat (vgl. Mayer-Maly, EWiR 1992, 151 ff; Reithmann in Anm. zu LM BGB § 504 Nr. 13; Hegmanns, WuB IV A § 1100 BGB 1.92; Grunewald, FS für Gernhuber 1993, 140 f; kritischer, aber wohl für den vorliegenden Fall auch zustimmend, Probst, JR 1992, 419 ff; Schermaier, AcP 196, 257) und an der festgehalten wird, ist die Auslegung und Würdigung des Vertrages vom 24. Juli 1992 rechtsfehlerhaft.

    Dies hat zur Folge, daß der Vorkaufsverpflichtete sich nicht auf eine Vertragsgestaltung berufen kann, die nur dazu dienen soll, die Vorkaufsrechtsausübung unmöglich zu machen (vgl. BGHZ 115, 335, 340), wenn er in Wahrheit verkaufen will und keine Gründe ersichtlich sind, die Sache anders als durch Verkauf zu veräußern.

    Auf eine solche Umgehungsabsicht kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 115, 335 ff) nicht mehr an.

    Läßt sich das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung nicht halten, kann der Senat die notwendige Würdigung selbst vornehmen, weil weiteres Tatsachenmaterial hierzu nicht zu erwarten ist (vgl. auch BGHZ 115, 335, 342 m.w.N.).

    Den Klägern steht - auch schon vor ihrem Eigentumserwerb oder ihrer Eintragung als Nießbraucher - gegen die Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Wohnung zu (vgl. BGHZ 75, 288, 293; 87, 296, 297; 115, 335, 344 ff).

    Der Senat hält in Fortführung seiner Rechtsprechung (BGHZ 115, 335, 346) auch im vorliegenden Fall einen solchen Anspruch der Beklagten für gegeben.

  • BGH, 13.07.1957 - IV ZR 93/57

    Sicherungsübertragung von Erbanteilen. Erbschaftskauf

    Auszug aus BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97
    Es handelt sich deshalb um einen Kaufvertrag (vgl. auch BGHZ 25, 174, 182), den auch die Kläger erfüllen können.
  • BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58

    Erbvertragsvermächtnis

    Auszug aus BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97
    Dabei kann die Entgeltlichkeit der Zuwendung für die Annahme eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden sprechen (BGHZ 31, 13, 20; BGH, Urt. v. 1. Juni 1983, IVa ZR 35/82, NJW 1984, 46, 47).
  • BGH, 11.01.1984 - IVa ZR 30/82

    Klage des Erben auf Herausgabe von Geld und Wertpapieren gegen die

    Auszug aus BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97
    Demgemäß ist insbesondere anerkannt, daß auch ein Geschäft im Gewand einer letztwilligen Verfügung als Rechtsgeschäft unter Lebenden ausgelegt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 1984, IVa ZR 30/82, FamRZ 1985, 693, 695 und Urt. v. 18. Mai 1988, IVa ZR 36/87, NJW 1988, 2731, 2732).
  • BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77

    Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Hauses; Freizeichnung des Veräußerers

    Auszug aus BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97
    Auch im Rahmen der Abgrenzung von Kaufund Werkvertrag hält der Bundesgerichtshof die Vertragsbezeichnung nicht für entscheidend, sondern orientiert sich am Sinn und Zweck des Vertrages, dessen wirtschaftlicher Bedeutung und der Interessenlage der Parteien (vgl. z.B. BGHZ 74, 204, 207 m.w.N.; 101, 350, 352).
  • BGH, 20.05.1983 - V ZR 291/81

    Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Ausübung eines dinglichen

    Auszug aus BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97
    Den Klägern steht - auch schon vor ihrem Eigentumserwerb oder ihrer Eintragung als Nießbraucher - gegen die Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Wohnung zu (vgl. BGHZ 75, 288, 293; 87, 296, 297; 115, 335, 344 ff).
  • BGH, 01.06.1983 - IVa ZR 35/82

    Abgrenzung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden von einer Verfügung von Todes

    Auszug aus BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97
    Dabei kann die Entgeltlichkeit der Zuwendung für die Annahme eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden sprechen (BGHZ 31, 13, 20; BGH, Urt. v. 1. Juni 1983, IVa ZR 35/82, NJW 1984, 46, 47).
  • BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52

    Vorlage an BGH

    Auszug aus BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97
    Ob ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, hängt davon ab, ob die Beteiligten schon zu Lebzeiten Rechte und Pflichten begründen wollten, auch wenn sie erst beim Tode des einen von ihnen voll wirksam werden sollten (vgl. BGHZ 8, 23, 30), oder ob eine Bindung des "Erblassers" zu seinen Lebzeiten nicht gewollt war.
  • BGH, 05.10.1979 - V ZR 71/78

    Verwendungsersatz bei Wiederkauf

    Auszug aus BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97
    Den Klägern steht - auch schon vor ihrem Eigentumserwerb oder ihrer Eintragung als Nießbraucher - gegen die Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Wohnung zu (vgl. BGHZ 75, 288, 293; 87, 296, 297; 115, 335, 344 ff).
  • BGH, 18.05.1988 - IVa ZR 36/87

    Heilung des Formmangels einer Schenkung von Todes wegen; Auslegung eines

    Auszug aus BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97
    Demgemäß ist insbesondere anerkannt, daß auch ein Geschäft im Gewand einer letztwilligen Verfügung als Rechtsgeschäft unter Lebenden ausgelegt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 1984, IVa ZR 30/82, FamRZ 1985, 693, 695 und Urt. v. 18. Mai 1988, IVa ZR 36/87, NJW 1988, 2731, 2732).
  • BGH, 17.09.1987 - VII ZR 153/86

    Wirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel beim

  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 274/88

    Umgehung der Rechte des Vorkaufsberechtigten

  • BGH, 27.01.2012 - V ZR 272/10

    Vorkaufsrecht: Kaufähnliche Vertragsgestaltung bei Einbringung der belasteten

    Vielmehr gebietet eine interessengerechte Auslegung der Norm, sie auch auf solche Vertragsgestaltungen zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten anzuwenden, die bei materieller Betrachtung einem Kauf im Sinne des Vorkaufsrechts so nahe kommen, dass sie ihm gleichgestellt werden können, und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seines Erwerbs- und Abwehrinteresses "eintreten" kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen zu beeinträchtigen (Senat, Urteil vom 11. Oktober 1991 - V ZR 127/90, BGHZ 115, 335, 339 f.; Urteil vom 20. März 1998 - V ZR 25/97, NJW 1998, 2136, 2137; Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 70/03, NJW 2003, 3769).

    Entsprechendes gilt für zwischenzeitlich erfolgte Belastungen der Sache (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 1998 - V ZR 25/97, NJW 1998, 2136, 2138).

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

    Nicht die von den Parteien oder einer Partei gewählte Bezeichnung ist für die rechtliche Einordnung von Regelungen entscheidend, sondern deren Sinn und Zweck sowie ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1998 - V ZR 25/97, NJW 1998, 2136 unter I 2 mwN).
  • BGH, 26.09.2003 - V ZR 70/03

    Ausübung eines Vorkaufsrechts bei Bestellung einer beschränkt persönlichen

    Vielmehr gebietet eine interessengerechte Auslegung der Norm, sie auch auf solche Vertragsgestaltungen zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten anzuwenden, die bei materieller Betrachtung einem Kauf im Sinne des Vorkaufsrechts so nahe kommen, daß sie ihm gleichgestellt werden können und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seines Erwerbs- und Abwehrinteresses "eintreten" kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen zu beeinträchtigen (Senat, BGHZ 115, 335; Urt. v. 20. März 1998, V ZR 25/97, WM 1998, 1189).

    Da die Begründung des Berufungsgerichts das Ergebnis der Vertragsauslegung nicht trägt, kann der Senat die notwendige Würdigung anhand des Parteivorbringens und der getroffenen Feststellungen selbst vornehmen (vgl. Senat, Urt. v. 20. März 1998, V ZR 25/97, WM 1998, 1190, 1191).

    Die Beklagten zu 1 und 2 behalten auch aus materieller Sicht - und damit anders als etwa in der der Senatsentscheidung vom 20. März 1998 zugrundeliegenden Fallgestaltung (V ZR 25/97, WM 1998, 1190) - das Eigentum.

    Nur wenn ein interessegerechtes Verständnis der gewählten Vertragsgestaltung zu dem Ergebnis führt, daß allen formellen Vereinbarungen zum Trotz der Wille der Vertragsschließenden auf eine Eigentumsübertragung gegen Zahlung eines bestimmten Preises gerichtet war, kann von einem kaufähnlichen Geschäft ausgegangen werden, das die Wirkungen des § 504 BGB a.F. auslöst (vgl. Senat, Urt. v. 20. März 1998, V ZR 25/97, WM 1998, 1190, 1192).

  • BGH, 14.09.2001 - V ZR 231/00

    Insolvenzfestigkeit eines durch eine vor Eröffnung des

    Bei der Frage, ob ein Vorkaufsfall gegeben ist, müssen rein formale Kriterien zurücktreten gegenüber einer materiellen Betrachtungsweise und einem interessengerechten Verständnis (Senat, BGHZ 115, 335, 339 f; Urt. v. 20. März 1998, V ZR 25/97, NJW 1998, 2136, 2137).
  • OLG München, 25.09.2015 - 34 Wx 121/15

    Anforderungen an Unrichtigkeitsnachweis bei Umgehungsverdacht

    Gaben der Vorkaufsverpflichtete und der Dritte ihrem Geschäft eine Gestalt, die eine Ausübung des Vorkaufsrechts durch Meidung eines formalen Kaufvertrags verhindern soll, obwohl nach materieller Betrachtungsweise und interessengerechtem Verständnis das Ergebnis einer kaufvertraglichen Veräußerung herbeigeführt werden soll, dann liegt eine Umgehung des Vorkaufsrechts vor (BGHZ 115, 335/340; BGH NJW 1998, 2136 je m. w. N.; Staudinger/Schermaier BGB (2013) § 463 Rn. 27 ff. mit (2009) § 1097 Rn. 4; Soergel/Stürner BGB 13. Aufl. vor § 1094 Rn. 8).

    Nach diesem Grundsatz kann sich der Vorkaufsverpflichtete, der sich für den Fall eines Verkaufsentschlusses einer vertraglichen Bindung unterworfen hat, nicht auf eine rechtsgeschäftliche Gestaltung berufen, die ihren Grund in der Verhinderung der Vorkaufsrechtsausübung hat, wenn er in Wahrheit verkaufen will und dem Dritten in wirtschaftlicher Hinsicht die Stellung eines Eigentümers im Gegenzug für die versprochenen Zahlungen verschafft (BGH NJW 1998, 2136/2137; NJW 2012, 1354; Schermaier AcP 196, 256/264).

    Auf Sittenwidrigkeit (so noch BGH NJW 1964, 540; Kohler in Bauer/ von Oefele AT III Rn. 144) kommt es dabei genauso wenig an wie auf eine subjektive Umgehungsabsicht (BGH NJW 1998, 2136/2138; Schermaier AcP 196, 256/266, 275).

    Ein Kaufvertrag ist geprägt vom Synallagma der Hauptleistungspflichten (vgl. § 433 Abs. 1 und Abs. 2 BGB; BGH NJW 1998, 2136/2137 a. E.).

  • OLG Brandenburg, 15.12.2016 - 5 U 44/14

    Vorkaufsrecht: Folge der Schenkung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten

    Auf eine Umgehungsabsicht oder eine sittenwidrige Gesinnung kommt es dabei nicht an (BGH NJW 1998, 2136).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2010 - 9 U 87/10

    Voraussetzungen eines Vorkaufsrechts bei Übertragung von Grundstücken innerhalb

    Dabei kommt es auf eine Umgehungsabsicht oder eine sittenwidrige Gesinnung nicht an (vgl. zuletzt BGH NJW 1998, 2136).

    Die vorgenannten Maßnahmen sind nicht mit dem Abschluss eines Kaufvertrages, bei dem ein Gegenstand gegen Zahlung eines bestimmten Kaufpreises auf Dauer in das Vermögen eines Dritten übergehen soll (vgl. BGH NJW 1998, 2136) vergleichbar.

    Entscheidend ist lediglich, dass der von ihm mit einem Dritten abgeschlossene Vertrag nicht mit einem Vertrag, der bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Kaufvertrag über den belasteten Gegenstand entspricht, vergleichbar ist (vgl. BGH NJW 1998, 2136; Hagen/Brambring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., RdN 978).

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2007 - 12 U 27/07

    Rechtsschutzversicherung: Reichweite des Risikoausschlusses für die Wahrnehmung

    Solche Verträge werden als rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte angesehen (Erman/Schmidt, BGB, 11.Aufl., vor § 2064 Rdn. 8; MünchKomm/Musielak, BGB, 4. Aufl., vor § 2274 Rdn. 9; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 2. Aufl., S. 566; siehe auch BGH NJW 1998, 2136).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.2010 - 3 Wx 90/10

    Prüfungskompetenz des Grundbuchamts hinsichtlich des Nichtbestehens oder der

    Dem tritt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dadurch entgegen, dass bei der Frage, ob ein Vorkaufsfall gegeben sei, rein formale Kriterien zurücktreten müssten gegenüber einer materiellen Betrachtungsweise und einem interessengerechten Verständnis; es gebe Vertragsgestaltungen, die einem Kauf im Sinne des Vorkaufsrechts so nahe kämen, dass sie ihm unter Berücksichtigung der Interessen des Vorkaufsberechtigten und des Vorkaufsverpflichteten gleichgestellt werden könnten, und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seines Abwehr- und Erwerbsinteresses "eintreten" könne, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen der Veräußerung zu beeinträchtigen (BGH a.a.O. sowie BGH NJW 1998, S. 2136 ff.).
  • VG Magdeburg, 18.06.2013 - 4 A 167/11

    Vorkaufsrecht beim Erwerb des Aneignungsrechts an einem herrenlosen Grundstücks

    Die von der Beklagten aufgeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 11.10.1991 - V ZR 127/09 -, BGHZ 115, 335 und vom 20.03.1998 - V ZR 25/97 -, NJW 1998, 2136) zu Vertragsgestaltungen, in denen ein Vorkaufsfall angenommen wurde, betrifft Verträge, die der Umgehung des Vorkaufsrechts dienen bzw. als "verschleierter Kauf" einem Kaufvertrag gleichkommen.
  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 62/98

    Zulässigkeit eines Nießbrauchs bei Bestehen eines Veräußerungsverbots zwischen

  • OLG Hamm, 11.06.2012 - 22 U 25/12

    Eintragung der Ausdehnung eines dinglichen Vorkaufsrechts auf mehrere

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2017 - 9 U 21/17

    Anforderungen an den Nachweis der Ausübung eines Vorkaufsrechts hinsichtlich

  • OLG Frankfurt, 22.08.2018 - 4 U 128/17

    Bewertung einer Nachschussklausel in notariellem Grundstückskaufvertrag

  • BGH, 30.03.2001 - V ZR 27/00

    Beschränkung der Vertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers im Innenverhältnis

  • OLG Brandenburg, 10.08.2020 - 5 W 73/18
  • BGH, 04.12.1998 - V ZR 373/97

    Sittenwidrige Schädigung durch Vereitelung eines Vorkaufsrechts; Voraussetzungen

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 15.01.2020 - 10 C 221/19

    Wohnraummiete: Vorkaufsrecht des Mieters nach Begründung von Wohnungseigentum an

  • OLG Stuttgart, 23.01.2002 - 1 Sch 21/01

    Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens bei Bezeichnung als

  • LG München I, 13.01.2020 - 15 O 16626/18

    Eintragung, Kaufvertrag, Bewilligung, Kaufpreis, Wohnung, Sittenwidrigkeit,

  • VG Hamburg, 05.10.2022 - 7 K 4429/21

    Ausübung eines städtebaurechtlichen Vorkaufsrecht; Eintritt in einen Kaufvertrag

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