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   BGH, 19.07.2012 - V ZR 255/11   

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https://dejure.org/2012,26703
BGH, 19.07.2012 - V ZR 255/11 (https://dejure.org/2012,26703)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - V ZR 255/11 (https://dejure.org/2012,26703)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - V ZR 255/11 (https://dejure.org/2012,26703)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 WoEigG, § 62 Abs 2 WoEigG, § 544 Abs 1 ZPO, § 544 Abs 2 ZPO, § 26 Nr 8 S 2 ZPOEG
    Wohnungseigentumsverfahren: Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil in einem Übergangsfall

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 62 Abs. 2 WEG bei Verwerfung einer Berufung als unzulässig durch das Berufungsgericht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle einer falschen Adressierung des Berufungsschriftsatzes durch einen Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten bei ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde in WEG-Sachen bei Verwerfung der Berufung durch Urteil

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Nichtzulassungsbeschwerde in WEG Sachen trotz § 62 II WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtzulassungsbeschwerde bei unzulässiger Berufung; unzuständiges Berufungsgericht; Wiedereinsetzung; fehlerhafte Adressierung eines Schriftsatzes

  • Anwaltsblatt

    § 62 WoEigG
    WEG: Nichtzulassungsbeschwerde bei Verwerfung der Berufung als unzulässig

  • Anwaltsblatt

    § 62 WoEigG
    WEG: Nichtzulassungsbeschwerde bei Verwerfung der Berufung als unzulässig

  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil in einem Übergangsfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 43 Nr. 1 - 4
    Anwendbarkeit des § 62 Abs. 2 WEG bei Verwerfung einer Berufung als unzulässig durch das Berufungsgericht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle einer falschen Adressierung des Berufungsschriftsatzes durch einen Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hinweispflicht auf Nichtigkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Falsche Anschrift: Anwaltshaftung bei Büroversehen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Sorgfaltspflichten - Anwaltshaftung bei falschem Adressfeld in Berufungsschrift

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    § 62 Abs. 2 WEG gilt nicht bei Verwerfung der Berufung als unzulässig durch das Berufungsgericht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung ist statthaft

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auch in WEG-Sachen kann Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auch in WEG-Sachen kann Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann der Anwalt der Büroangestellte nicht (mehr) vertrauen darf

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anwaltshaftung bei Büroversehen: wenn die Berufung ans falsche Gericht adressiert ist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anwaltshaftung: Wenn die Berufung an das falsche Gericht adressiert ist

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anwaltshaftung bei falschem Adressfeld in Berufungsschrift

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sorgfaltspflichten des Anwalts bei falsch adressierten Berufungsschriften (IMR 2012, 471)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung als unzulässig verworfen: Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen statthaft! (IMR 2012, 473)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3310
  • MDR 2012, 1217
  • NZM 2012, 729
  • AnwBl 2012, 926
  • AnwBl Online 2012, 286
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06

    Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamthandvermögen einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - V ZR 255/11
    Insoweit ist der Sachverhalt mit dem in § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO geregelten Tatbestand vergleichbar, so dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gelangt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350, 353 m.w.N.).
  • BGH, 20.09.2011 - VI ZB 23/11

    Wiedereinsetzung: Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung im Falle der

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - V ZR 255/11
    Er ist deshalb im Allgemeinen auch nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, NJW-RR 2012, 428 mwN).
  • BGH, 18.09.2014 - V ZR 290/13

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Aufhebung eines Berufungsverwerfungsurteils

    Denn die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hängt nicht davon ab, ob das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss oder - wie hier - durch Urteil verworfen hat (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2012 - V ZR 255/11, NJW 2012, 3310 Rn. 6 ff.).

    Der Gesetzgeber hat die Herausnahme von die Berufung verwerfenden Urteilen aus dem Anwendungsbereich von § 26 Nr. 8 EGZPO (und § 26 Nr. 9 EGZPO aF) mit der Überlegung begründet, im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des gleichmäßigen und willkürfreien Zugangs zur Rechtsmittelinstanz müsse ein weiter Rechtsschutz gegen Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts unabhängig davon gewährleistet sein, ob sie als Urteil oder als Beschluss ergingen (BT-Drucks. 15/1508, S. 22; vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Juli 2012 - V ZR 255/11, NJW 2012, 3310 Rn. 7 f.).

  • BGH, 27.01.2016 - V ZA 34/15

    Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet; Geltendmachung einer

    Etwas anderes folgt nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Senats vom 19. Juli 2012 (V ZR 255/11, NWS 2012, 3310).
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