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Rechtsprechung
   BGH, 19.10.2012 - V ZR 263/11   

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https://dejure.org/2012,44323
BGH, 19.10.2012 - V ZR 263/11 (https://dejure.org/2012,44323)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2012 - V ZR 263/11 (https://dejure.org/2012,44323)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2012 - V ZR 263/11 (https://dejure.org/2012,44323)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 94 Abs 2 BGB, § 912 Abs 1 BGB, §§ 912 ff BGB
    Öltank als wesentlicher Bestandteil eines Wohngebäudes; Anwendbarkeit der Vorschriften über den Überbau

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 94 Abs. 2, 912 Abs. 1
    Öltank als wesentlicher Bestandteil des Wohnhauses, dessen Beheizung er dient

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Duldungspflicht eines in das Erdreich eingebrachten Öltanks auf dem Nachbargrundstück endet mit dessen Stilllegung

  • Wolters Kluwer

    Kriterien zur Qualifizierung eines im Erdreich eingebrachten Öltanks als wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erdreich-Öltank als wesentlicher Bestandteil eines Nachbargebäudes

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Duldungspflicht und Beseitigungsanspruch bei Heizöltank als Gebäudebestandteil auch nach Grundstücksteilung

  • rewis.io

    Öltank als wesentlicher Bestandteil eines Wohngebäudes; Anwendbarkeit der Vorschriften über den Überbau

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien zur Qualifizierung eines im Erdreich eingebrachten Öltanks als wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Heizölerdtank: Wesentlicher Gebäudebestandteil?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unterirdischer Öltank auf Nachbargrundstück muss entfernt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Öltank als wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Duldung bei "zurückgebliebenem" Bestandteil

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ein in das Erdreich eingebrachter Öltank kann wesentlicher Bestandteil eines Hauses sein

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beseitigung eines unter Nachbargrundstück befindlichen Öltanks

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Öltank im Garten: Wesentlicher Bestandteil des Wohnhauses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergrabener Öltank einer Ölheizung kann wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sein

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Wann gilt ein Öltank als "wesentlicher Bestandteil" eines Hauses?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Bestandteilseigenschaft eines Öltanks

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Öltank kann wesentlicher Bestandteil eines Nachbargrundstücks sein

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Zum "wesentlichen Bestandteil” eines Gebäudes nach § 94 BGB

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kann ein im Erdreich des Nachbargrundstücks liegender Heiztank wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes sein?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Öltank auf fremdem Grundstück: Beseitigungsanspruch des Grundstückseigentümers! (IMR 2013, 116)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 652
  • MDR 2013, 329
  • NZM 2013, 875
  • Rpfleger 2013, 227
  • BauR 2013, 830
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine

    Die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit ist ihr bei wertender Betrachtung zurechenbar (vgl. dazu Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, NJW-RR 2013, 652 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 13 mwN), was ebenfalls von der Beklagten nicht angegriffen wird.
  • BGH, 15.07.2016 - V ZR 195/15

    Überbau im Beitrittsgebiet: Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen nach dem

    Entsprechendes gilt für einen Öltank, der nicht in das Gebäude eingefügt ist, dessen Beheizung er dient (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, NJW-RR 2013, 652 Rn. 17 f.).
  • BGH, 08.02.2013 - V ZR 56/12

    Nachbarschutz: Pflicht zum Mitbeheizen einer benachbarten Doppelhaushälfte

    Eine Heizungsanlage ist zwar auch dann Bestandteil des Gebäudes, dessen Beheizung sie dient, wenn sie sich auf einem anderen Grundstück befindet als demjenigen, dem das Gebäude zugeordnet ist (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, juris Rn. 11 bis 13).

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Heizungsanlage zur Errichtung des Gebäudes oder bei der Erneuerung oder dem Austausch der Heizungsanlage in das Gebäude eingefügt worden ist (Senat, Urteile vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 326 und vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11 aaO Rn. 11).

  • BGH, 13.07.2018 - V ZR 308/17

    Annahme einer aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgenden

    Sie ist, weil allein deren Versorgung dienend, entweder deren Zubehör (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, NJW-RR 2011, 1458) oder aber wesentlicher Bestandteil der Doppelhaushälften im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, NJW 2013, 1154 Rn. 10); hierzu können auch Leitungen zählen, die außerhalb des Gebäudes (BGH, Urteil vom 25. März 1998 - IV ZR 137/97, NJW-RR 1998, 1034, 1035) bzw. in fremdem Grund verlegt sind (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, NJW-RR 2013, 652 Rn. 11 für einen Öltank).

    In diesem Fall hätte allerdings die Sondervorschrift des § 94 Abs. 2 BGB Vorrang, so dass es dabei bliebe, dass die Leitung Zubehör oder Bestandteil der Doppelhaushälften ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, aaO Rn. 13).

  • BGH, 22.11.2013 - V ZR 199/12

    Überbaurente bei Durchschneiden eines Gebäudes durch eine Grundstücksteilung

    Angesichts der Ähnlichkeit der Sachlage kommen die gleichen Grundsätze auch dann zur Anwendung, wenn - wie hier - ein Grundstück in der Weise aufgeteilt wird, dass ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird (Senat, Urteil vom 20. Juni 1975 - V ZR 206/74, BGHZ 64, 333, 336 f.; Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, MDR 2013, 329, 330 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 216/13

    Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin:

    Richtig ist es daher, die Vorschrift im ersten Fall einschränkend auszulegen (vgl. Senat, Urteile vom 19. September 2008 - V ZR 152/07, NJW-RR 2009, 24 Rn. 10 und vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, NJW-RR 2013, 652 Rn. 17) und sie im zweiten Fall teleologisch erweiternd auch auf andere größere Bauwerke anzuwenden, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete.
  • LG München I, 04.03.2013 - 1 S 8972/12

    Bierbänke und -tische können Sondernutzung beeinträchtigen!

    In diesem Fall wären sie nämlich zumindest als Zustandsstörer anzusehen, weil sie die Beeinträchtigung des dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts der Klägerin durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht haben, diese daher zumindest mittelbar auf ihren Willen zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2012, Az V ZR 263/11, juris Rn 8, 9; Palandt, 72. Aufl., Rn 19 zu § 1004 BGB).

    Zur Beseitigung und nicht nur zur Duldung einer Beseitigung kann dabei auch der Zustandsstörer verpflichtet sein, wenn die Störung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht, wovon vorliegend, wie dargelegt, auszugehen ist, und er zur Beseitigung der Störung tatsächlich und auch rechtlich in der Lage ist (BGH, Urteil vom 19.10.2012, Az V ZR 263/11, juris Rn 8, 9; BGH, Beschluss vom 4.3.2010, Az: V ZB 130/09, juris Rn 14).

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 9 U 118/14

    Beschädigung einer Abwasserleitung durch Setzungen eines Gebäudes: Beseitigungs-

    Es kann dahinstehen, ob die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Abwasserleitung im Eigentum der Kläger steht oder im Eigentum der Beklagten (vgl. einerseits BGH, NJW 1968, 2331 und andererseits BGH, NJW-RR 2013, 652).
  • LAG Hessen, 28.05.2014 - 18 Sa 1466/12

    Demontage Öltanks und Industrieanlagen - Geltungsbereich VTV-Bau

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Öltank so eingebaut ist, dass er nicht ohne Zerstörung der Bausubstanz entfernt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 19, Oktober 2012 - V ZR 263/11 - NJW-RR 2013, 652, Rz 11) .
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