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   BGH, 12.10.2001 - V ZR 268/00   

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https://dejure.org/2001,757
BGH, 12.10.2001 - V ZR 268/00 (https://dejure.org/2001,757)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2001 - V ZR 268/00 (https://dejure.org/2001,757)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00 (https://dejure.org/2001,757)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 912, 93, 94 Abs. 1
    Überbau auch für einzelnes Geschoss möglich

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Eigentumsverhältnisse bei Eigengrenzüberbau und Verkauf eines übergebauten Gebäudeteils

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätze des Eigengrenzüberbaus - Übergebauter Gebäudeteil - Veräußerung eines Gebäudeteils - Unwirksamkeit der Übertragung - Erstreckung der Übertragung auf andere Teile

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Vertikalteilung von funktionell zueinander gehörenden Gebäudeteilen; Eigengrenzüberbau

  • Judicialis

    BGB § 93; ; BGB § 94 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 93 94 Abs. 1
    Übertragung eines übergebauten Gebäudeteils bei Veräußerung des darunter liegenden Grundstücks

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sachenrecht; Nachbarrecht, Eigentumsverhältnisse beim sog. Eigengrenzüberbau

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigengrenzüberbau: Welche Eigentumsverhältnisse? (IBR 2001, 698)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 54
  • MDR 2002, 22
  • DNotZ 2002, 290
  • NZBau 2002, 27
  • NZM 2002, 43
  • WM 2002, 603
  • DB 2002, 476 (Ls.)
  • Rpfleger 2002, 71
  • BauR 2002, 318
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86

    Eigentumsverhältnisse an einem aufstehenden Gebäude bei Teilung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 12.10.2001 - V ZR 268/00
    Das bedeutet: Überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen, so wird der hinübergebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks (was dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB entspräche), sondern das Gebäude bildet als einheitliches Ganzes (§ 93 BGB) einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut worden ist (Urteil vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM BGB § 912 Nr. 9; BGHZ 102, 311, 314).

    Der Senat hat vielmehr auch entschieden, daß bei einer Trennung eines Gebäudes, die zu zwei wirtschaftlich selbständigen Einheiten führt, jeder Gebäudeteil dem Grundstück zugeordnet werden kann, auf dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB, vgl. BGHZ 102, 311, 315).

    Ragt jedoch in einem solchen Fall ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hinein, so findet auf diesen hineinragenden Teil, auch wenn er nur eines von mehreren Geschossen betrifft, der in § 93 BGB zum Ausdruck gekommene Gedanke, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, Anwendung (BGHZ 102, 311).

  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus BGH, 12.10.2001 - V ZR 268/00
    Gelangen dann diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so soll das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem (§ 93 BGB), wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden sein (BGHZ 64, 333).
  • BGH, 26.04.1961 - V ZR 203/59
    Auszug aus BGH, 12.10.2001 - V ZR 268/00
    Das bedeutet: Überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen, so wird der hinübergebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks (was dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB entspräche), sondern das Gebäude bildet als einheitliches Ganzes (§ 93 BGB) einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut worden ist (Urteil vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM BGB § 912 Nr. 9; BGHZ 102, 311, 314).
  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 263/11

    Öltank als wesentlicher Bestandteil eines Wohngebäudes; Anwendbarkeit der

    Zwar sind die Vorschriften über den Überbau auch anwendbar, wenn die Aufteilung eines Grundstücks dazu geführt hat, dass ein auf ihm stehendes Gebäude von der Grenze der neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird (Senat, Urteile vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9, vom 4. Dezember 1987 - V ZR 274/86, BGHZ 102, 311, 314 und vom 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00, NJW 2002, 54).
  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks;

    b) In dem Fall des sogenannten Eigengrenzüberbaus erhält nach der Senatsrechtsprechung der in § 93 BGB geregelte Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorrang gegenüber der in § 94 Abs. 1 BGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Grundstückseigentum; überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze zu dem anderen, wird der hinüber gebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut wurde (Senat, BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, WM 2002, 603, 604; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).
  • BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03

    Eigentum an von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Gebäuden

    Das bedeutet: Überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen, so wird der hinübergebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut worden ist (Senat, Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9; BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, NJW 2002, 54).

    Nur wenn die Grenzziehung zu einer Trennung des Gebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt, kann jeder Gebäudeteil dem Grundstück zugeordnet werden, auf dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB, vgl. Senat, Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, aaO).

    Eine Vereinbarung dieses Inhalts widerspräche der sachenrechtlichen Rechtslage und wäre daher unwirksam (vgl. Senat, Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, aaO).

  • BGH, 15.06.2023 - V ZB 12/22

    Maßgeblichkeit der Verkehrsanschauung für die Beurteilung der Einheitlichkeit von

    Ebenso von Bedeutung können die Größe, die Lage, die bauliche Eigenart und die wirtschaftliche Nutzung sein (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 1987 - V ZR 189/86, NJW-RR 1988, 458; Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 301; Urteil vom 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00, NJW 2002, 54; Urteil vom 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1342; Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 15).

    Diese mögliche Einheitlichkeit eines Gebäudes trotz der statischen Abhängigkeit bestimmter Teile von einem anderen Gebäude hat der Senat dabei nicht nur für die Teilung eines Grundstücks mit einem über die Grundstücksgrenze reichenden Bauwerk anerkannt (vgl. hierzu Urteil vom 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00, NJW 2002, 54; Urteil vom 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1341 f.), sondern auch, anders als Oppermann (DNotZ 2015, 662, 664 f.) meint, bei gestatteten Überbauten (vgl. Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 15 f.).

  • KG, 26.06.2002 - 24 W 309/01

    Videoüberwachung der Wohnanlage; zusätzliche Messkosten

    Für das Landgericht bestand in dieser Hinsicht noch kein Aufklärungsbedarf, weil dies in dieser Form noch nicht vorgetragen worden war (vgl. zum Eigengrenzüberbau BGH NJW 2002, 54 = MDR 2002, 22 = NZM 2002, 43 = GE 2002, 126).
  • OLG Stuttgart, 05.07.2011 - 8 W 229/11

    Wohnungsgrundbuch: Vollzugshindernis zur Grundstücksaufteilung in Miteigentum an

    Wurde die Grunddienstbarkeit vor Baubeginn - wie hier - eingeräumt, so bewirkt sie nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der übergebaute Gebäudeteil - vorliegend die Tiefgarage - Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks ist und er wesentlicher Bestandteil des Gesamtgebäudes bleibt, auch wenn die Sondereigentumseinheiten nicht auf dem Stammgrundstück, sondern allein auf dem Nachbargrundstück gelegen sind (Rapp in Staudinger, BGB/WEG, 13. Bearb. 2005, § 1 WEG Rn. 29-30; Bassenge in Palandt, a.a.O., § 1 WEG Rn. 7; Bärmann/Pick, WEG, § 1 WEG Rn. 9; Hügel in Beck'scher Online Kommentar BGB, Hrsg. Bamberger/Roth, Stand 1. März 2011, Edition 19, § 1 WEG Rn. 14; Fritzsche in Beck'scher Online Kommentar BGB, a.a.O., § 912 BGB Rn. 23 und 27, § 94 Rn. 13; Säcker in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. 2009, § 912 BGB Rn. 44; OLG Hamm Rpfleger 1984, 98 und 266; OLG Stuttgart/Senat Rpfleger 1982, 375; BGH NJW 2002, 54, und BGH VIZ 2004, 130, - beim Eigengrenzüberbau; je m.w.N.).
  • KG, 10.09.2019 - 1 W 127/19

    Grundbucheintragung der Teilung benachbarter Grundstücke durch den Eigentümer in

    Sie lassen keine Rückschlüsse auf ein Stammgrundstück zu, da die Unterschiede hinsichtlich Lage, Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung (vgl. BGH, DNotZ 2002, 290, 292) der mit der Tiefgarage bebauten Grundstücksflächen nur geringfügig sind.
  • OLG Schleswig, 03.08.2011 - 2 W 125/10

    Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts; Teilbarkeit eines

    Wenn dagegen die Grenzziehung zu einer Teilung des Gebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt, kann jeder Gebäudeteil dem Grundstück zugeordnet werden, auf dem er steht; es kommt nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB zur vertikalen Teilung des Eigentums (BGHZ 102, 311 ; 175, 253; BGH, NJW 2002, S. 54 ff.; Rpfleger 2004, S. 155 f.).
  • OLG Brandenburg, 16.09.2003 - 6 U 58/03

    Nutzungsuntersagung eines im gemeinsamen Eigentum stehenden Flurs und

    Sie betreffen die Frage, wer Eigentümer von Teilen von über die Grenze gebauten Gebäude ist, die in oberen Stockwerken über die Grundstücksgrenze ragen (so in den Fällen BGH NJW 2002, 54 und BGH NJW 1988, 1078).
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