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BGH, 02.06.2016 - V ZR 273/15 |
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 543 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abänderung des Berufungsstreitwerts auf den Nominalbetrag der Grundschuld von Amts wegen
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Abänderung des Berufungsstreitwerts auf den Nominalbetrag der Grundschuld von Amts wegen
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Abänderung des Berufungsstreitwerts auf den Nominalbetrag der Grundschuld von Amts wegen
Verfahrensgang
- LG Halle, 18.06.2014 - 5 O 1134/10
- OLG Naumburg, 23.12.2014 - 12 U 107/14
- BGH, 02.06.2016 - V ZR 273/15
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 17.08.2017 - V ZR 277/16
Gegenvorstellung nach Wertfestsetzung durch den BGH für ein …
Der Senat ist zu einer Änderung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZR 273/15, juris). - BGH, 10.07.2018 - XI ZR 149/18
Maßgeblichkeit der Zahlung des sich nach Aufrechnung des Darlehensnehmers zu …
Der Senat ist zu einer Änderung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - V ZR 273/15, juris …und vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 4;… Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 63 GKG Rn. 50 "Nichtzulassungsbeschwerde"). - BGH, 26.09.2019 - V ZR 285/18
Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung; …
Eine Änderung der Festsetzungen in den Vorinstanzen kann nur durch das Berufungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG erfolgen; der Senat ist zu einer Änderung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZR 273/15, juris Rn. 4).