Rechtsprechung
   BGH, 29.05.2020 - V ZR 275/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,17100
BGH, 29.05.2020 - V ZR 275/18 (https://dejure.org/2020,17100)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2020 - V ZR 275/18 (https://dejure.org/2020,17100)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18 (https://dejure.org/2020,17100)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,17100) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Sachlicher Grund für die Erteilung eines Hausverbots bei Entscheidung der Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben; Bedeutung des Zugangs zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen ...

  • rewis.io

    Begründungspflicht für Erteilung eines Hausverbots, hier: Therme

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 858, 903, 1004
    Erteilung eines Hausverbots ohne sachlichen Grund nach Ausgabe nicht personalisierter Eintrittskarten

  • online-und-recht.de

    Hausverbot ohne sachlichen Grund rechtmäßig

  • rabüro.de

    Zur Begründungspflicht für Erteilung eines Hausverbots (hier: Therme)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtmäßigkeit des Hausverbotes in einer Therme

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachlicher Grund für die Erteilung eines Hausverbots bei Entscheidung der Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben; Bedeutung des Zugangs zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Begründungspflicht für Erteilung eines Hausverbots, hier: Therme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hausverbot bedarf keiner Begründung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hausverbot: private Betreiberin einer Therme braucht hierfür keinen sachlichen Grund ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine erhöhten Anforderungen an ein Hausverbot eines Betreibers einer Therme

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Privater Betreiber braucht für ein Hausverbot im Normalfall keinen triftigen Grund

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hausverbot braucht normalerweise keinen Grund

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann kann gegen ein Hausverbot etwas unternommen werden ?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unternehmer kann Online-Hausverbot auch ohne sachlichen Grund erteilen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    (Virtuelles) Hausrecht

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Online-Shops dürfen virtuelles Hausverbot erteilen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betreiber einer Therme bedarf für Hausverbot grundsätzlich keinen sachlichen Grund - Besuch einer Therme entscheidet nicht in erheblichem Umfang über Teilnahme am gesellschaftlichen Leben

Besprechungen u.ä. (3)

  • heuking.de (Entscheidungsbesprechung)

    (Digitales) Hausverbot ohne sachlichen Grund?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hausverbot bedarf keiner Begründung! (IMR 2020, 384)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Hausverbot bedarf keiner Begründung! (IBR 2020, 486)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3382
  • MDR 2020, 917
  • NZM 2020, 726
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus BGH, 29.05.2020 - V ZR 275/18
    Die Erteilung eines Hausverbots bedarf nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (im Anschluss an BVerfG, Bes. v. 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267).

    b) Diese Rechtsprechung bedarf im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zwischen Privaten (BVerfGE 148, 267) der Modifizierung.

    Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will (BVerfGE 148, 267 Leitsatz 1 und Rn. 40; vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 6).

    Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben, etwa wenn der Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden, für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (vgl. BVerfGE 148, 267 Leitsatz 2 und Rn. 41).

    Er darf seine aus dem Hausrecht - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit - resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen (vgl. BVerfGE 148, 267 Leitsatz 2 und Rn. 41; vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 7).

    In diesem Fall greift die Wirkung von Art. 3 Abs. 1 GG zwischen dem Betreiber einer solchen Einrichtung und deren (potentiellen) Besuchern, Gästen oder Kunden über die in Art. 3 Abs. 3 GG und in den §§ 19 ff. AGG besonders geregelten Diskriminierungsverbote hinaus und stellt die Ausübung des Hausrechts durch den Veranstalter bzw. Betreiber in einen Zusammenhang mit dem Recht des Einzelnen auf Teilhabe am kulturellen Leben (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 42).

    Dies zeigt auch der von dem Bundesverfassungsgericht gezogene Vergleich zu anderen Fällen der mittelbaren Grundrechtswirkung, in denen insbesondere die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 33), wie etwa in den Fällen des Monopols oder der strukturellen Überlegenheit (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 41).

    Dieser könnte, wenn es nicht auf den objektiven Charakter seiner Einrichtung, sondern auf die - ihm regelmäßig nicht bekannten - Bedürfnisse der einzelnen Kunden ankäme, vor der Erteilung eines Hausverbots nicht erkennen, ob er dieses frei oder nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes aussprechen darf und welche verfahrensrechtlichen Vorgaben für ihn gelten, namentlich ob er den Betroffenen anhören, ggf. auch abmahnen und ob er das Hausverbot ihm gegenüber begründen muss (vgl. hierzu BVerfGE 148, 267 Rn. 46 ff.).

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 115/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Hausverbot für Vorsitzenden der NPD in einem

    Auszug aus BGH, 29.05.2020 - V ZR 275/18
    Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 11; Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 8 jeweils mwN).

    Dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willenserklärungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 8).

    a) Aus einer vertraglichen Bindung können allerdings Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts resultieren (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 10 ff.).

    Die vertragliche Bindung schließt zwar die Erteilung eines Hausverbots gegenüber dem Gast als Vertragspartner nicht aus, führt aber dazu, dass ein den Vertrag vereitelndes Hausverbot der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe bedarf (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 14).

    bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist die vertragliche Bindung des Ausstellers einer solchen Eintrittskarte nicht vergleichbar mit der vertraglichen Bindung bei einem gebuchten und bestätigten Hotelaufenthalt, aus der der Senat eine Einschränkung des Hausrechts des Hotelbetreibers abgeleitet hat (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725).

    (1) Durch die bestätigte Hotelbuchung erwerben der Buchende und etwaige Mitreisende einen auf die Erbringung der vereinbarten Leistung gerichteten Anspruch (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 10).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich - außer durch vertragliche Bindungen und die hier nicht einschlägigen Benachteiligungsverbote aus § 19 AGG - Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 8 [Flughafen]; Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13 [Fußballstadion]; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 22, 24 [verneinend zu einem Wellnesshotel]; BGH, Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 43 [Einkaufsmarkt]; Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 283/89, NJW-RR 1991, 1512 [Warenhaus]).

    In solchen Konstellationen tritt die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurück und stehen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, aaO; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, aaO Rn. 22).

  • BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 879/12

    Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund politischer Überzeugung

    Auszug aus BGH, 29.05.2020 - V ZR 275/18
    Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will (BVerfGE 148, 267 Leitsatz 1 und Rn. 40; vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 6).

    Er darf seine aus dem Hausrecht - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit - resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen (vgl. BVerfGE 148, 267 Leitsatz 2 und Rn. 41; vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 7).

    (2) Eine Therme ist aber keine Einrichtung, die für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (vgl. für ein Wellnesshotel BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 8).

    bb) Die Beklagte hat auch keine Monopolstellung, aus der sich ebenfalls gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zu den Gästen ergeben könnten (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 8).

  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 253/08

    Bundesweites Stadionverbot bestätigt

    Auszug aus BGH, 29.05.2020 - V ZR 275/18
    Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 11; Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 8 jeweils mwN).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich - außer durch vertragliche Bindungen und die hier nicht einschlägigen Benachteiligungsverbote aus § 19 AGG - Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 8 [Flughafen]; Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13 [Fußballstadion]; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 22, 24 [verneinend zu einem Wellnesshotel]; BGH, Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 43 [Einkaufsmarkt]; Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 283/89, NJW-RR 1991, 1512 [Warenhaus]).

    In solchen Konstellationen tritt die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurück und stehen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, aaO; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, aaO Rn. 22).

  • BGH, 03.11.1993 - VIII ZR 106/93

    Kontrolle von Kunden mitgeführter Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes

    Auszug aus BGH, 29.05.2020 - V ZR 275/18
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich - außer durch vertragliche Bindungen und die hier nicht einschlägigen Benachteiligungsverbote aus § 19 AGG - Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 8 [Flughafen]; Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13 [Fußballstadion]; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 22, 24 [verneinend zu einem Wellnesshotel]; BGH, Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 43 [Einkaufsmarkt]; Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 283/89, NJW-RR 1991, 1512 [Warenhaus]).
  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 134/05

    Flughafenverbot für Abschiebungsgegnerin rechtmäßig

    Auszug aus BGH, 29.05.2020 - V ZR 275/18
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich - außer durch vertragliche Bindungen und die hier nicht einschlägigen Benachteiligungsverbote aus § 19 AGG - Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 8 [Flughafen]; Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13 [Fußballstadion]; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 22, 24 [verneinend zu einem Wellnesshotel]; BGH, Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 43 [Einkaufsmarkt]; Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 283/89, NJW-RR 1991, 1512 [Warenhaus]).
  • BGH, 25.04.1991 - I ZR 283/89

    Testfotos

    Auszug aus BGH, 29.05.2020 - V ZR 275/18
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich - außer durch vertragliche Bindungen und die hier nicht einschlägigen Benachteiligungsverbote aus § 19 AGG - Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 8 [Flughafen]; Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13 [Fußballstadion]; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 22, 24 [verneinend zu einem Wellnesshotel]; BGH, Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 43 [Einkaufsmarkt]; Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 283/89, NJW-RR 1991, 1512 [Warenhaus]).
  • BGH, 15.10.2021 - V ZR 225/20

    Dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist

    Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (Senat, Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18, NJW 2020, 3382 Rn. 5; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 8).
  • AG Brandenburg, 19.12.2022 - 34 C 20/20

    Friseur - Aufklärung und Vorsichtsmaßnahmen: Haare chlorieren

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich - außer durch vertragliche Bindungen und die hier nicht einschlägigen Benachteiligungsverbote aus § 19 AGG - Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt ( BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff.; BGH , Urteil vom 20.01.2006, Az.: V ZR 134/05, u.a. in: NJW 2006, Seite 1054; BGH , Urteil vom 30.10.2009, Az.: V ZR 253/08, u.a. in: NJW 2010, Seite 534; BGH , Urteil vom 09.03.2012, Az.: V ZR 115/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 1725; BGH , Urteil vom 03.11.1993, Az.: VIII ZR 106/93, u.a. in: BGHZ 124, Seiten 39 ff.; BGH , Urteil vom 25.04.1991, Az.: I ZR 283/89, u.a. in: NJW-RR 1991, Seite 1512 ).

    In solchen Konstellationen tritt die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurück und stehen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen ( BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff.; BGH , Urteil vom 09.03.2012, Az.: V ZR 115/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 1725; BGH , Urteil vom 30.10.2009, Az.: V ZR 253/08, u.a. in: NJW 2010, Seite 534 ).

    Diese Rechtsprechung bedarf nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ( BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ) und der übrigen Rechtsprechung ( AG Stuttgart , Urteil vom 29.01.2021, Az.: 3 C 2853/20, u.a. in: BeckRS 2021, Nr. 3671 = "juris" ) aber nunmehr im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zwischen Privaten ( BVerfG , Beschluss vom 11.04.2018, Az.: 1 BvR 3080/09, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1667 ff. ) der Modifizierung.

    Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will ( BVerfG , BVerfGE 148, Seite 267; BVerfG , NJW 2019, Seite 3769; BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ).

    Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben, etwa wenn der Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden, für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet ( BVerfG , BVerfGE 148, Seite 267; BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ).

    Er darf seine aus dem Hausrecht - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit - resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen ( BVerfG , BVerfGE 148, Seite 267; BVerfG, NJW 2019, Seite 3769; BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ).

    In diesem Fall greift die Wirkung von Art. 3 Abs. 1 GG zwischen dem Betreiber einer solchen Einrichtung und deren (potentiellen) Besuchern, Gästen oder Kunden über die in Art. 3 Abs. 3 GG und in den §§ 19 ff. AGG besonders geregelten Diskriminierungsverbote hinaus und stellt die Ausübung des Hausrechts durch den Veranstalter bzw. Betreiber in einen Zusammenhang mit dem Recht des Einzelnen auf Teilhabe am kulturellen Leben ( BVerfG , BVerfGE 148, Seite 267; BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ).

    Dies zeigt auch der von dem Bundesverfassungsgericht gezogene Vergleich zu anderen Fällen der mittelbaren Grundrechtswirkung, in denen insbesondere die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen ( BVerfG , BVerfGE 148, Seite 267; BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ), wie etwa in den Fällen des Monopols oder der strukturellen Überlegenheit ( BVerfG , BVerfGE 148, Seite 267; BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ).

    Der Friseurladen der Beklagten in der Gemeinde W... ist aber keine Einrichtung, die für die Klägerin mit ihrem Wohnsitz in der Stadt B... in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet ( BVerfG , NJW 2019, Seite 3769; BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ).

    Diese könnte, wenn es nicht auf den objektiven Charakter ihrer Einrichtung, sondern auf die - ihr regelmäßig nicht bekannten - Bedürfnisse der einzelnen Kunden ankäme, vor der Erteilung eines Hausverbots nicht erkennen, ob sie dieses frei oder nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes aussprechen darf und welche verfahrensrechtlichen Vorgaben für sie gelten, namentlich ob sie die Klägerin hierzu anhören, ggf. auch abmahnen und ob sie das Hausverbot der Klägerin gegenüber begründen muss ( BVerfG , BVerfGE 148, Seite 267; BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ).

    Die Beklagte hat auch keine Monopolstellung, aus der sich ebenfalls gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zu den Kunden ergeben könnten ( BVerfG , NJW 2019, Seite 3769; BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ).

    Selbst wenn aber der Friseurladen der Beklagten am Wohnort der Klägerin liegen und somit für diese besonders einfach zu erreichen wäre, würde dies noch keine Monopolstellung der Beklagten in diesem Sinne begründen ( BGH , Urteil vom 29.05.2020, Az.: V ZR 275/18, u.a. in: NJW 2020, Seiten 3382 ff. ).

  • AG Stuttgart, 29.01.2021 - 3 C 2853/20

    Notwendigkeit eines sachlichen Grundes für Hausverbot durch privaten

    Der Betreiber eines privaten Supermarktes bedarf auf Grundlage der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (Anschluss, BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267 und BGH, Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18, NJW 2020, 3382) grundsätzlich keines sachlichen Grundes für die Verhängung eines Hausverbots.(Rn.10).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 148, 267 sowie BVerfG, NJW 2019, 3769) und des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2020, 3382) ist das Erteilen eines Hausverbots durch einen privaten Hausrechtsinhaber grundsätzlich und insbesondere auch dann, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt, durch das Hausrecht gedeckt, ohne dass es dafür einer Rechtfertigung bedarf.

    So entscheidet der Zutritt zu einem Supermarkt bei der gebotenen objektivierten und typisierenden Betrachtung aus Sicht des Betreibers (dazu: BGH, NJW 2020, 3382 Rn. 17) zunächst nicht über die Teilnahme des Betroffenen am gesellschaftlichen Leben.

    Denn maßgebend ist insoweit nach dem Verständnis des Gerichts von der benannten Rechtsprechung, ob der Ausschluss durch den Hausrechtsinhaber das Recht des Betroffenen auf kulturelle Teilhabe berührt oder ihn von gesellschaftlich relevanten Kommunikationsprozessen ausschließt (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 41 f.; BGH, NJW 2020, 3382 Rn. 22 ff.; ebenfalls in diesem Sinne etwa: BeckOK-GG/Kischel, Art. 3 Rn. 93b [Stand: 15.11.2020]; Michl, JZ 2018, 910, 913 und 918; Sachs, JuS 2019, 89, 92).

    Soweit das Beschwerdegericht die Auffassung vertritt, dass das Gegenteil aus dem Gebot der objektivierenden und typisierenden Betrachtung folge (LG Stuttgart, aaO, S. 5 f.), so teilt das erkennende Gericht diese Auffassung nicht (vgl. BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 12; BGH, NJW 2020, 3382 Rn. 25; wie hier: BeckOK-GG/Kischel, Art. 3 Rn. 93b [Stand: 15.11.2020]).

  • OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19

    Vereinsausschluss des NPD-Landesvorsitzenden bestätigt

    Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung des Klägers vermisst hat im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach der Betreiber eines Hotels, welcher einem Mitglied der NPD eine Reisebuchung bestätigt hatte, sein Hausrecht nicht mehr frei ausüben könne, weil er vertraglich verpflichtet sei, den gebuchten Aufenthalt in dem Hotel zu gestatten (BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 115/11 -, NJW 2012, 1725; nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. August 2019 - 1 BvR 879/12 -, NJW 2019, 3769), ist eine Vergleichbarkeit zu dem vorliegenden Fall nicht gegeben (ebenso zu der fehlenden Vergleichbarkeit im Fall einer erworbenen Eintrittskarte für eine Therme:BGH, Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18 -, juris).Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht vergleichbar mit den synallagmatischen Pflichten aus einem Reisevertrag.
  • OLG Dresden, 19.04.2021 - 4 W 243/21

    Ausspruch eines Hausverbotes für einen Sonderpostenmarkt Notwendigkeit zum Tragen

    Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, sei daher nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers zu beurteilen; vielmehr sei aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen, welche Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei typisierender Betrachtung habe (BGH, Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18 -, Rn. 17, juris).
  • ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19

    Ablehnung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs - ausnahmsweise keine

    Davon umfasst ist auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird, oder mittels eines Hausverbots, verwehrt wird (BGH vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18, juris Rn. 5; BGH vom 09. März 2012 - V ZR 115/11, juris Rn. 8).

    Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es eines sachlichen Grundes für die Erteilung eines Hausverbots für die der Allgemeinheit zugängliche Örtlichkeiten nur dann, wenn der Ausschluss für den Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (BVerfG vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09, juris Rn. 39 ff.; BGH vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18, juris Rn. 15 ff.).

  • ArbG Freiburg, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19

    Ablehnung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs - ausnahmsweise keine

    Davon umfasst ist auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird, oder mittels eines Hausverbots, verwehrt wird (BGH vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18, juris Rn. 5; BGH vom 09. März 2012 - V ZR 115/11, juris Rn. 8).

    Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es eines sachlichen Grundes für die Erteilung eines Hausverbots für die der Allgemeinheit zugängliche Örtlichkeiten nur dann, wenn der Ausschluss für den Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (BVerfG vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09, juris Rn. 39 ff.; BGH vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18, juris Rn. 15 ff.).

  • AG München, 25.08.2021 - 233 C 6485/20
    Die Erteilung eines Hausverbotes bedarf eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet und die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen im erheblichen Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (BGH, Urteil vom 29.05.2020, V ZR 275/18).

    Dabei ist zu fragen, welche Funktion die vom Betreiber willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei typisierender Betrachtung hat (BGH, Urteil vom 29.05.2020, Aktenzeichen: V ZR 275/18).

  • VG Regensburg, 09.01.2023 - RN 3 E 22.2488

    Hausverbot öffentliche Einrichtung, Erlass eines Verwaltungsakts unter

    Auf diesem Hintergrund basiere auch das ausgesprochene Hausverbot vom 11. März 2021, das unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2020 (BGH V ZR 275/18) ausgesprochen worden sei.
  • AG Stade, 13.04.2022 - 63 C 48/22

    Corona-Pandemie: Besuchsverbots für Angehörige der Patienten

    Dogmatisch wird es dabei aus den Rechtsgedanken der §§ 858 ff., 903, 1004 BGB in Konkretisierung der sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Eigentumsgarantie hergeleitet (BGH NJW 2006, 1054, 1054; BGH NJW 2010, 534, 535; BGH NJW 2020, 3382, 3382).
  • AG Berlin-Pankow, 07.04.2021 - 7 C 288/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht