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   BGH, 19.09.2008 - V ZR 28/08   

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https://dejure.org/2008,434
BGH, 19.09.2008 - V ZR 28/08 (https://dejure.org/2008,434)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2008 - V ZR 28/08 (https://dejure.org/2008,434)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2008 - V ZR 28/08 (https://dejure.org/2008,434)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 1; BBergG §§ 9 Abs. 1, 114 ff.
    Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers gegen den Bergbauberechtigten bei Beeinträchtigung der ortsüblichen Grundstücksbenutzung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch eines Eigentümers gegen einen Bergbauberechtigten bei unzumutbarer Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks aufgrund Erschütterungen der Erdoberfläche ; Bergschadenshaftung bei durch untertägigen Bergbau entstandenen Schäden an ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Bergbauerschütterungen - Bergschadenshaftung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Bergbauschäden - Schadensersatzansprüche der Grundstückseigentümer

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgleichsanspruch für Bergschäden

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zu einem Ausgleichsanspruch des Eigentümers gegen den Bergbauberechtigten, wenn durch Erschütterungen der Erdoberfläche die ortsübliche Nutzung eines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird

  • Judicialis

    BGB § 906 Abs. 1; ; BGB § 906 Abs. 2; ; BBergG § 114; ; BBergG § 149 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 1; BBergG § 9 Abs. 1; BBergG § 114 ff.
    Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB wegen Erschütterungen durch untertägigen Bergbau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsanspruch eines Eigentümers gegen einen Bergbauberechtigten bei unzumutbarer Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks aufgrund Erschütterungen der Erdoberfläche; Bergschadenshaftung bei durch untertägigen Bergbau entstandenen Schäden an ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausgleichsanspruch gegen Bergbauberechtigten bei Erschütterungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ersatzansprüche des Eigentümers, der sein Grundstück wegen bergbaubedingter Erderschütterungen nur eingeschränkt nutzen kann

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 1; BBergG §§ 9 Abs. 1, 114 ff.
    Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers gegen den Bergbauberechtigten bei Beeinträchtigung der ortsüblichen Grundstücksbenutzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bergbaubedingte Erderschütterungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erschütterungsausgleich im Bergbaugebiet

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Schmerzensgeld bei bergbaubedingten Erderschütterungen

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Beeinträchtigung durch Bergbau

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Ersatzansprüche des Eigentümers, der sein Grundstück wegen bergbaubedingter Erderschütterungen nur eingeschränkt nutzen kann

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Bergbaugeschädigte Hauseigentümer können Ansprüche wegen Nutzungsbeeinträchtigungen geltend machen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ansprüche von Bergbaugeschädigten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ersatzansprücke wegen bergbaubedingter Erderschütterungen?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ersatzansprücke wegen bergbaubedingter Erderschütterungen?

  • 123recht.net (Pressebericht, 19.9.2008)

    BGH stärkt Rechte von Bergbau geschädigter Hausbesitzer // Geldausgleich für beeinträchtigte Nutzung der Immobilie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 178, 90
  • NJW 2009, 762
  • MDR 2009, 381
  • NVwZ 2009, 608 (Ls.)
  • NZM 2009, 134
  • VersR 2009, 792
  • WM 2009, 568
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16

    Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter

    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist zwar subsidiär; das schließt eine Anwendung grundsätzlich aus, soweit eine andere in sich geschlossene Regelung besteht (Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, BGHZ 178, 90 Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 236).
  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    Zwar scheidet eine Heranziehung des subsidiären nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aus, soweit eine andere - in sich geschlossene - Regelung besteht (Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, BGHZ 178, 90, 98 mwN).

    a) Das ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht schon daraus, dass nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht Schadensersatz, sondern lediglich ein nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bestimmender Ausgleich verlangt werden kann (Senat, Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993 Rn. 9 ff.), wonach nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung auszugleichen ist (Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, NJW 2009, 762, 765 Rn. 32 ff.; PWW/Lemke, aaO, § 906 Rn. 43 i.V.m. Rn. 36 f. mwN).

  • LG Saarbrücken, 20.11.2015 - 13 S 117/15

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für durch Öffnen der Beifahrertür

    Der sich hieraus ergebende Ausgleichsanspruch des betroffenen Eigentümers wird - wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.9.2008 (V ZR 28/08 = BGHZ 178, 90 m. Anm. Roth in LM 2009, 280109) für das Berufungsgericht bindend (§ 563 Abs. 2 ZPO) festgestellt hat - nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erschütterungen nicht von einem anderen Grundstück, sondern von dem konzeptionell dem Grundstückseigentum gleichgestellten Bergwerkseigentum der Beklagten ausgegangen ist.

    Ferner steht der Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB mit anderen Ansprüchen, die sich aus der Beeinträchtigung eines Grundstücks ergeben können, in Anspruchskonkurrenz, soweit diese - wie hier die Vorschriften zur Bergschadenshaftung nach §§ 114 ff. Bundesberggesetz (BBergG) - keine abschließende Sonderregelung enthalten (BGHZ 178, 90).

    Der Höhe nach steht dem Kläger ein Anspruch auf Ausgleich des unzumutbaren Teils der Beeinträchtigung zu, weil Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden müssen (BGHZ 178, 90, 100).

  • BGH, 19.07.2019 - V ZR 177/17

    Zu Duldungspflichten privater Waldeigentümer hinsichtlich ausgewilderter Wisente

    Denn die Grenze, ab der die Beeinträchtigung bei einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auszugleichen wäre (vgl. dazu Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, NJW 2009, 762 Rn. 33, insoweit in BGHZ 178, 90 nicht abgedruckt), ist überschritten, weil dem Kläger in der Vergangenheit erhebliche Baumschäden entstanden sind; schon deshalb ergibt sich für die Berechnung der zukünftigen Ansprüche kein Unterschied zwischen den beiden Anspruchsgrundlagen.
  • BGH, 23.07.2010 - V ZR 142/09

    Kein Schmerzensgeld bei bergbaubedingten Erderschütterungen

    Sie findet im Fall von Erschütterungen der Erdoberfläche, die durch untertägigen Bergbau hervorgerufen werden, im Verhältnis zwischen beeinträchtigtem Eigentümer und Bergbauberechtigtem Anwendung (Senat, BGHZ 178, 90).
  • OLG Saarbrücken, 05.09.2018 - 5 U 24/18

    Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn wegen Handwerksarbeiten

    Auf das Bergwerkseigentum der Beklagten, auf das grundsätzlich die für Grundstücke geltenden Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG, ggf. i.V.m. § 149 Abs. 1 Nr. 1 BBergG; vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, BGHZ 178, 90), kann insoweit nicht abgestellt werden.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bestimmung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Fall von Erschütterungen der Erdoberfläche, die durch untertägigen Bergbau hervorgerufen werden, im Verhältnis zwischen beeinträchtigtem Eigentümer und Bergbauberechtigtem Anwendung finden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, BGHZ 178, 90; Urteil vom 23. Juli 2010 - V ZR 142/09, VersR 2011, 892).

    Das erforderliche nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis besteht nämlich auch dann, wenn die dem Bergbauberechtigten eingeräumten bergrechtlichen Befugnisse nicht auf einem bestimmten Grundstück ausgeübt werden, sondern durch untertätigen Bergbau ("vertikales Gemeinschaftsverhältnis"; vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, BGHZ 178, 90).

  • OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20

    1. Zur Behandlung nachbarrechtlicher Beseitigungs-, Schadensersatz- und

    Auszugleichen ist nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung, weil Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden müssen (BGH, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, NJW 2009, 762, insoweit in BGHZ 178, 90 nicht abgedruckt).

    Wann diese Grenze überschritten wird, bestimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung (BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, NJW 2009, 762; SaarlOLG, Urteil vom 22. März 2017 - 2 U 7/16, juris); bei einem Schaden von fast 4.000,- Euro soll dies der Fall sein (BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294).

  • OLG Saarbrücken, 22.03.2017 - 2 U 7/16

    Statthaftigkeit der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs im Rahmen eines

    Stünde der Klägerin ein solcher Anspruch zu, wäre der Rückgriff auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch grundsätzlich verwehrt, da dieser lediglich der Ausfüllung von Lücken in den bestehenden Abwehrrechten dient und deshalb subsidiär ist (BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, BGHZ 178, 90 Rn. 23).

    Wann diese Grenze überschritten wird, bestimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung (BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, NJW 2009, 762 Rn. 33 [insoweit in BGHZ 178, 90 nicht abgedr.]).

  • BFH, 25.07.2012 - I R 101/10

    Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze -

    Das Bergwerkseigentum vermittelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine dem Grundstückseigentum vergleichbare Rechtsstellung (BGH-Urteil vom 19. September 2008 V ZR 28/08, BGHZ 178, 90); mit seiner entgeltlichen Übertragung auf die Klägerin ist deshalb auch der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht worden (vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 23. Juni 1977 IV R 17/73, BFHE 123, 140, BStBl II 1977, 825; vom 24. Januar 2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449, m.w.N.).

    Zum einen deshalb nicht, weil --wie erläutert-- das Grundstückseigentum die bergfreien Vorkommen nicht erfasst und die auf solche Bodenschätze bezogenen Abbaubefugnisse eine dem "Grundstückseigentum konzeptionell vergleichbare Stellung" mit der Folge eines "vertikalen Gemeinschaftsverhältnisses" begründen (BGH-Urteil in BGHZ 178, 90); zum anderen ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass dem Bilanzierungsverbot für schwebende Geschäfte nur der innerhalb des jeweiligen Rechtsverhältnisses anfallende Aufwand unterfällt (BFH-Urteil in BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70).

  • LG Saarbrücken, 25.11.2011 - 13 S 117/09

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen beeinträchtigter Nutzungsmöglichkeit

    Der sich hieraus ergebende Ausgleichsanspruch des betroffenen Eigentümers wird - wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.9.2008 (V ZR 28/08 = BGHZ 178, 90 m. Anm. Roth in LM 2009, 280109) für das Berufungsgericht bindend (§ 563 Abs. 2 ZPO) festgestellt hat - nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erschütterungen nicht von einem anderen Grundstück, sondern von dem konzeptionell dem Grundstückseigentum gleichgestellten Bergwerkseigentum der Beklagten ausgegangen ist.

    Ferner steht der Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB mit anderen Ansprüchen, die sich aus der Beeinträchtigung eines Grundstücks ergeben können, in Anspruchskonkurrenz, soweit diese - wie hier die Vorschriften zur Bergschadenshaftung nach §§ 114 ff. Bundesberggesetz (BBergG) - keine abschließende Sonderregelung enthalten (BGHZ 178, 90).

    Der Höhe nach steht dem Kläger ein Anspruch auf Ausgleich des unzumutbaren Teils der Beeinträchtigung zu, weil Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden müssen (BGHZ 178, 90, 100).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 1 U 160/10

    Zur Haftung der Bundesrepublik Deutschland und des in Bundesauftragsverwaltung

  • LG München I, 08.02.2017 - 15 O 23907/15

    Haftung für Schäden bei Sprengung einer Fliegerbombe

  • LG Duisburg, 03.04.2012 - 1 O 565/03

    Schadensersatz nach dem Bundesberggesetz (BBergG) bei Verursachung von Schäden an

  • OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 264/17

    Bergwerkseigentum; Nichtaufnahme der Gewinnung; Widerruf; Eigentumsgewährleistung

  • LG Saarbrücken, 03.07.2009 - 13 S 19/09

    Nachbarrecht - Schmerzensgeld aufgrund nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs?

  • OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 200/17

    Bergwerkseigentum; Widerruf; Nichtaufnahme der Gewinnung; Unterbrechung der

  • OLG Schleswig, 30.03.2023 - 10 U 33/23
  • BGH, 27.02.2020 - III ZR 41/19

    Zulassung der Revision i.R.v. Bergschadensansprüchen

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.06.2010 - 3 K 1568/04

    Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz auf Bergwerkseigentum -

  • AG Hamburg-St. Georg, 13.01.2022 - 924 C 114/18

    Minderung der Miete wegen einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück?

  • AG Hamm, 04.04.2014 - 17 C 335/13

    Bergbau, Erschütterungen, Entschädigung, unzumutbares Maß

  • AG Kamen, 16.11.2016 - 30 C 1333/13

    Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Leistung von Ausgleichszahlungen für

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