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BGH, 30.05.1958 - V ZR 280/56 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1958, 1772
- MDR 1958, 758
- DB 1958, 953
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- RG, 01.06.1926 - VI 123/26
Preußische Stempelsteuer
Auszug aus BGH, 30.05.1958 - V ZR 280/56
Das Reichsgericht habe, erwägt sie, bei Pachtverträgen eines Mündels, die über die Volljährigkeit hinaus dauern sollten, aber trotzdem nicht vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden waren (§ 1822 Nr. 5 BGB), § 139 BGB angewandt, indem es den Pachtvertrag als in einzelne Teile zeitlich zerlegt gedacht habe (Zeit bis zur Volljährigkeit und Zeit nachher) (RGZ 82, 125 und 114, 39;… Staudinger/Coing, BGB. 11. Aufl. § 139 Randnote 8). - BGH, 22.12.1953 - IV ZR 87/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.05.1958 - V ZR 280/56
Die Frage, ob § 139 BGB sonst im Rahmen des § 138 BGB angewendet werden kann, braucht wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1953, IV ZR 87/53, LM BGB § 139 Nr. 8, hier nicht entschieden zu werden. - RG, 08.11.1926 - I 154/26
Lagergeschäft; Monopolstellung
Auszug aus BGH, 30.05.1958 - V ZR 280/56
Die Revision bezweifelt nicht den in der Rechtsprechung unter Billigung des Schrifttums zum Ausdruck gekommenen Grundsatz, daß eine Ausnützung eines Monopols dahingehend, daß der Monopolinhaber sich unangemessene Vorteile, insbesondere unangemessen hohe Vergütungen für die Leistungen versprechen und gewähren läßt, unzulässig ist und gegen die guten Sitten verstößt (RGZ 99, 109; 115, 218;… 143, 28 und öfters vgl. Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 138 Randnoten 7 a, 18 a bis e). - BGH, 18.11.1955 - V ZR 162/54
Standgeld für Straßenverkaufsstand
Auszug aus BGH, 30.05.1958 - V ZR 280/56
Sie stehen im Einklang mit dem auch den Berliner Straßenhandel betreffenden Urteil des Senats vom 18. November 1955 (BGHZ 19, 85) und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
- BGH, 22.01.2013 - II ZR 80/10
Aktiengesellschaft: Wirksamkeit einer schuldrechtlichen Abrede über die …
Eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB oder eine entsprechende Anwendung von § 139 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein wegen eines sittenwidrigen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtiges Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht durch Anpassung der Leistungen auf ein noch vertretbares Maß aufrechterhalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1958 - V ZR 280/56, NJW 1958, 1772; Urteil vom 12. Juli 1965 - II ZR 118/63, BGHZ 44, 158, 162; Urteil vom 21. März 1977 - II ZR 96/75, BGHZ 68, 204, 207). - BGH, 21.03.1977 - II ZR 96/75
Keine Umdeutung eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts
Dem entspricht es, daß es nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich ist, ein nach § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers nichtiges Rechtsgeschäft durch Herabsetzung der überhöhten Leistung aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Urt. v. 30.5.1958 - V ZR 280/56, LM BGB § 139 Nr. 14). - BGH, 25.06.1958 - V ZR 275/56
Wasserentnahme aus dem Rhein
Dieser Gesichtspunkt wäre unter der Anwendungsfähigkeit des § 138 BGB hier zu beachten (vgl. Urteil des Senats vom 30. Mai 1958, V ZR 280/56). - OLG Brandenburg, 21.12.2011 - 4 U 57/11
Zwangsvollstreckung aus einem Erbbaurechtsvertrag: Sittenwidrige Überhöhung des …
Nach ständiger Rechtsprechung kommt auch die Aufrechterhaltung eines wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtigen Rechtsgeschäfts durch Herabsetzung der überhöhten Leistung grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 30.5.1958, V ZR 280/56, Rz. 14, mit der - vom Landgericht verkannten - Folge, dass der von Anfang an nichtige Erbbaurechtsbestellungsvertrag gemäß den Grundsätzen der "Saldotheorie" - BGH…, Urteil vom 11.11.1994, V ZR 116/93, Rz. 13 - abzuwickeln gewesen wäre). - BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 69/58 Allerdings ist in der Rechtsprechung unter Billigung des Schrifttums anerkannt, die Ausnützung eines Monopols dahingehend, daß der Monopolinhaber sich unangemessene Vorteile, insbesondere unangemessen hohe Vergütungen für seine Leistungen versprechen oder gewähren läßt, könne unzulässig sein und gegen die guten Sitten verstoßen (BGH Urt. vom 30. Mai 1958 - V ZR 280/56 - LM BGB § 139 Nr. 14).