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   BGH, 26.09.2019 - V ZR 285/18   

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https://dejure.org/2019,35721
BGH, 26.09.2019 - V ZR 285/18 (https://dejure.org/2019,35721)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2019 - V ZR 285/18 (https://dejure.org/2019,35721)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2019 - V ZR 285/18 (https://dejure.org/2019,35721)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.06.2016 - V ZR 273/15

    Abänderung des Berufungsstreitwerts auf den Nominalbetrag der Grundschuld von

    Auszug aus BGH, 26.09.2019 - V ZR 285/18
    Eine Änderung der Festsetzungen in den Vorinstanzen kann nur durch das Berufungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG erfolgen; der Senat ist zu einer Änderung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZR 273/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus BGH, 26.09.2019 - V ZR 285/18
    Denn Klage und Widerklage betreffen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand; sie sind wirtschaftlich identisch, weil die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge ("Identitätsformel", vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453 Rn. 9; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 jeweils mwN).
  • BGH, 11.07.2019 - V ZR 244/17

    Streitwertfestsetzung hinsichtlich einer Bewilligung der Löschung eines im

    Auszug aus BGH, 26.09.2019 - V ZR 285/18
    Bei dieser Sachlage sind die auf Herausgabe des Grundstücks, Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung und Beseitigung der Grundschuld gerichteten Klageanträge, anders als das Berufungsgericht meint, nicht mit einem mehrfachen, sondern insgesamt mit dem einfachen Grundstückswert in Höhe von 211.700 EUR zu bemessen; da die Klägerin der Sache nach lastenfreie Herausgabe des Grundstücks begehrt, übersteigt ihr Gesamtinteresse dessen Verkehrswert nicht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 11. Juli 2019 - V ZR 244/17, juris Rn. 2).
  • BGH, 08.08.2017 - X ZR 101/16

    Berufungsbeschwer: Abweisung einer Klage gegen eine Fluggesellschaft auf

    Auszug aus BGH, 26.09.2019 - V ZR 285/18
    Denn Klage und Widerklage betreffen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand; sie sind wirtschaftlich identisch, weil die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge ("Identitätsformel", vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453 Rn. 9; Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 jeweils mwN).
  • BGH, 12.03.2020 - V ZR 160/19

    Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags

    Der Verkehrswert des Grundstücks bildet - anders als die Beschwerdeführer meinen - die Obergrenze für den Streitwert (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZR 285/18, GE 2019, 1503).
  • BGH, 03.05.2023 - V ZR 253/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Zu einer Änderung der Festsetzung in den Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem "Anfall" der Hauptsache führt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZR 285/18, Grundeigentum 2019, 1503, 1504).
  • OLG Nürnberg, 05.05.2022 - 13 W 1050/22

    Streitwertfestsetzung, Klage und Widerklage, Streitwertbemessung,

    a) Nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten "Identitätsformel" besteht zwischen dem Gegenstand des Haupt- und eines Hilfsantrags wirtschaftliche Identität, wenn beiden, das durch die Antragstellung hergestellte Eventualverhältnis hinweggedacht, nicht gleichzeitig stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge (BGH, Urteil vom 08.08.2017 - X ZR 101/16 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 26.09.2019 - V ZR 285/18 -, juris).
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