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   BGH, 16.09.2011 - V ZR 3/11   

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https://dejure.org/2011,3258
BGH, 16.09.2011 - V ZR 3/11 (https://dejure.org/2011,3258)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2011 - V ZR 3/11 (https://dejure.org/2011,3258)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2011 - V ZR 3/11 (https://dejure.org/2011,3258)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 3 WoEigG
    Kontrolle eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 16
    Änderung der Lastentragung gemäß § 16 Abs. 3 WEG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit eines sachlichen Grundes für die Änderung des Verteilungsschlüssels gem. § 16 Abs. 3 WEG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Änderung des Kostenverteilerschlüsel auch ohne sachlich gerechtfertigten Grundes möglich; § 16 Abs. 3 und 4 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • rewis.io

    Kontrolle eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • ra.de
  • rewis.io

    Kontrolle eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 3
    Erforderlichkeit eines sachlichen Grundes für die Änderung des Verteilungsschlüssels gem. § 16 Abs. 3 WEG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Änderung eines Umlageschlüssels: Gestaltungsspielraum!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Änderung des Verteilungsschlüssels ist relativ einfach!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Großer Spielraum bei Änderung des Verteilungsschlüssels

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Großer Spielraum bei Änderung des Verteilungsschlüssels

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1646
  • NZM 2012, 28
  • ZMR 2012, 116
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10

    Wohnungseigentum: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus BGH, 16.09.2011 - V ZR 3/11
    Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Änderung des Verteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 3 WEG eines sachlichen Grundes bedarf oder ob lediglich eine Missbrauchskontrolle stattfindet, hat der Senat mit Urteil vom 1. April 2011 (V ZR 162/10, NJW 2011, 2202) geklärt.

    Unter der Geltung des nunmehrigen § 16 Abs. 3 WEG bedeutet dies jedoch nur, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202, 2203).

  • BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 124/91

    Abweichung vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel

    Auszug aus BGH, 16.09.2011 - V ZR 3/11
    (1) Der hier bisher geltende gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 WEG hängt in seinen Auswirkungen davon ab, nach welchen Kriterien die Größe der Miteigentumsanteile bestimmt worden ist (BayObLG, NJW-RR 1992, 342, 343).

    Bei einer nicht sachgerechten Festlegung der Miteigentumsanteile kann dies aber zu unbilligen Ergebnissen führen (BayOblG, NJW-RR 1992, 342, 343; WuM 1997, 61, 62).

  • BGH, 18.06.1976 - V ZR 156/75

    Anforderungen an die Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages - Ausrichtung

    Auszug aus BGH, 16.09.2011 - V ZR 3/11
    Wie das Verhältnis zwischen Sondereigentum und Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum festgelegt wird und welche Gesichtspunkte dabei berücksichtigt werden, hat das Gesetz der freien Bestimmung durch die Wohnungseigentümer überlassen (Senat, Urteil vom 18. Juni 1976 - V ZR 156/75, NJW 1976, 1976).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 198/14

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkte

    Im Übrigen bietet die Beschlussmängelklage einen ausreichenden Schutz gegen majorisierende Beschlüsse (Senat, Urteil vom 28. Oktober 2011 - V ZR 253/10, BGHZ 191, 245 Rn. 12; Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 53 u. 61 f.), die insbesondere unter dem Blickwinkel der Willkür, des Rechtsmissbrauchs oder einer unbilligen Benachteiligung Einzelner (Senat, Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 3/11, NJW-RR 2011, 1646 Rn. 8 u. 13) ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 16 Abs. 3 WEG) widersprechen.
  • BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19

    Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch

    Dies bedeutet jedoch nur, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8; Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 3/11, NZM 2012, 28 Rn. 8).
  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    aa) Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels - wie auch nach § 16 Abs. 3 WEG aF (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 3/11, NZM 2012, 28 Rn. 8) - aufgrund des Selbstorganisationsrechts der Gemeinschaft ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt.
  • LG Berlin, 19.04.2013 - 55 S 170/12

    Empfehlungen des Beirats sind nicht verbindlich!

    Die Frage, ob die beiden Rechtmäßigkeitskriterien erfüllt sein müssen oder ob infolge der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer Lockerung der Voraussetzungen ausgegangen werden muss, wie sie für gesetzliche Öffnungsklauseln angenommen wird - danach ist nur zu prüfen, ob das "Ob" und das "Wie" der Änderung willkürlich ist - (BGH NJW 2011, 2202; BGH NJW-RR 2011, 1165 RN 11; BGH NJW-RR 2011, 1646 RN 8), kann dahingestellt bleiben.

    Der Bundesgerichtshof hatte in einer Entscheidung (NJW-RR 2011, 1646) einen Beschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG zu prüfen, in dem hinsichtlich einiger Positionen von der Verteilung nach Miteigentumsanteilen übergegangen werden sollte zur Verteilung nach Flächen.

  • LG Düsseldorf, 19.04.2023 - 25 S 34/22

    Rückwirkende Änderung des Verteilerschlüssels zulässig?

    Der Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung muss billigem Ermessen entsprechen; ein sachlicher Grund für die Änderung ist indes nicht erforderlich (BGH, NZM 2012, 28).

    Den Wohnungseigentümern steht aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts sowohl für das "Ob" einer neuen Regelung als zugleich für das "Wie" ihrer Ausführung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGH, NZM 2021, 481 Rn. 13; NZM 2012, 28).

    Mangels abweichender gesetzlicher Vorgaben hat ein wohnungseigentumsrechtlicher Beschluss nämlich nur dem Gebot der ordnungsmäßigen Verwaltung zu entsprechen und darf damit nicht willkürlich sein (BGH, NZM 2021, 481 Rn. 13; NZM 2012, 28; NJW 2011, 2202; 2010, 3298).

    Zulässig ist jeder Maßstab, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (BGH, NZM 2021, 481 Rn. 13; NZM 2012, 28).

  • LG Saarbrücken, 18.12.2015 - 5 S 17/15

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Tragung der Kosten für die erforderliche

    Die Änderung des Umlageschlüssels ist darüber hinaus nicht an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 3/11 -, juris Rn. 8), sie darf nur nicht willkürlich erfolgen (vgl. BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 10.06.2011 - Az.: V ZR 2/10 -, juris, Rdnr. 11, m.w.N.; BGH, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202, 2203).
  • LG Berlin, 13.08.2013 - 85 S 177/12

    Rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels unzulässig!

    Dies lässt sich der Entscheidung des BGH vom 16. September 2011 (NJW-RR 2011, 1646, 1647), auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang beruft, nicht entnehmen.

    Soweit die frühere Rechtsprechung eine Änderung des Umlageschlüssels darüber hinaus an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft haben, bedeutet dies unter der Geltung des nunmehrigen § 16 Abs. 3 WEG lediglich, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen (BGH aaO; NJW-RR 2011, 1646, 1647).

  • LG Berlin, 03.12.2013 - 55 S 127/12

    Heizkosten: Verteilungsschlüssel nur nach Wohnfläche ist unzulässig!

    Den Wohnungseigentümern kommt im Rahmen vom § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BGH ZMR 2012, 116; ZMR 2011, 652).
  • AG Hamburg-St. Georg, 21.07.2023 - 980b C 4/23

    Anforderung an Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Selbst wenn die Verteilung der Miteigentumsanteile nicht zwingendermaßen auch der Verteilung der Wohnflächen entsprechen muss (s. nur BGH, NJW-RR 2011, 1646, 1647, Rn. 11 = ZMR 2012, 116), streiten vorliegend sachliche Gründe dafür, die Verteilung der Kosten an den - durch den Umbau im Dachgeschoss bzw. im Bereich der Wohnung Nr. 9 des Klägers erheblich veränderten - Wohnflächen zu orientieren und den vereinbarten Schlüssel aufzugeben.

    Das Ziel, eine höhere Abrechnungsgerechtigkeit dadurch zu erreichen, dass auch verbrauchsunabhängige Kosten anstatt nach Miteigentumsanteilen nach Fläche zu verteilen, ist nicht zu beanstanden bzw. ermessensfehlerfrei (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1646, 1647, Rn. 12 = ZMR 2012, 116; Bartholome, a.a.O., Rn. 155).

  • LG Düsseldorf, 31.05.2023 - 25 S 60/22

    Kosten von Erhaltungsmaßnahmen sind nicht mehr auf den Einzelfall beschränkt

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.09.2011 (Az.: V ZR 3/11) noch zur alten Rechtslage ausgeführt hat, besteht für eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ein weiter Ermessensspielraum.

    Bereits zur früheren Rechtslage hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.09.2011 (Az.: V ZR 3/11) entschieden, dass eine Änderung des Verteilungsschlüssels selbst bei einer Erhöhung um das Sechs- oder Siebenfache der Kosten nicht unbillig ist, wenn damit eine zuvor in der Teilungserklärung enthaltene ungerechtfertigte Privilegierung beseitigt wird.

  • LG Düsseldorf, 22.01.2020 - 25 S 119/18
  • LG Köln, 27.09.2018 - 29 S 8/18

    Änderung von Verteilerschlüsseln zur Beteiligung der eigenständigen DG-Wohnung in

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