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   BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05   

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https://dejure.org/2005,512
BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05 (https://dejure.org/2005,512)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2005 - V ZR 35/05 (https://dejure.org/2005,512)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2005 - V ZR 35/05 (https://dejure.org/2005,512)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Notare Bayern PDF, S. 43 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1, 929 Satz 2 BGB
    Versorgungsleitungen als nachträglicher Scheinbestandteil eines Grundstücks

  • lexetius.com

    BGB §§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1, 929 Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1, 929 Satz 2
    Nachträgliche Begründung der Scheinbestandteilseigenschaft bei Versorgungsleitungen möglich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übereignung von Wasserleitung nach Grundsätzen des Scheinbestandteils eines Grundstücks; Rechtliche Behandlung von in Straßengrundstücke verlegte Versorgungsleitungen; Rechtliche Selbständigkeit von beweglicher Sache bei fester Verbindung mit Grundstück; Nachträgliche ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Begründung von Scheinbestandteilen sachenrechtlich möglich; Straßengrundstück; Versorgungsleitung

  • Judicialis

    BGB § 94 Abs. 1; ; BGB § 95 Abs. 1; ; BGB § 929 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 94 Abs. 1 § 95 Abs. 1 § 929 S. 2
    Wirksamkeit der Übereignung von in einem Straßengrundstück verlegten Versorgungsleitungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Scheinbestandteilseigenschaft bei Versorgungsleitungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 43 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1, 929 Satz 2 BGB
    Versorgungsleitungen als nachträglicher Scheinbestandteil eines Grundstücks

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachträgliche Bestimmung einer in einem Straßengrundstück verlegten Versorgungsleitung zum Scheinbestandteil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 165, 184
  • NJW 2006, 990
  • MDR 2006, 921
  • DNotZ 2006, 290
  • WM 2006, 1020
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.07.1962 - V ZR 175/60

    Versorgungsleitungen in Bundesstraßen

    Auszug aus BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
    Auch hier erfolgt die sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständigen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück bedarf (Fortführung von BGHZ 37, 353, 359).

    Der Senat hat ebenso entschieden (BGHZ 37, 353, 358).

    Eine Versorgungsleitung wird danach gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Verlegung in ein dem Versorgungsträger gehörendes Grundstück zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks; das Eigentum daran erstreckt sich nach § 946 BGB auf die ehemals selbständige Sache (RGZ 168, 288, 290; Senat, BGHZ 37, 353, 358).

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung (BGHZ 37, 353, 357 - "Ruhrschnellweg") bemerkt, dass die Aufhebung der Eigenschaft einer Versorgungsleitung als Bestandteil eines Grundstücks nach den gleichen Grundsätzen möglich sein könne, wie sie für die nachträgliche Verbindung eines Scheinbestandteils mit dem Eigentum am Grundstück gelten.

    Der Senat hat ebenfalls ausgeführt, dass der Umfang des durch Art. 90 Abs. 1 GG angeordneten gesetzlichen Eigentumswechsels an Straßengrundstücken nach dem Zweck der Widmung der Straße bestimmt werden muss und sich daher nicht auf die Versorgungszwecken dienenden Rohrleitungen erstreckt (BGHZ 37, 353, 360).

  • BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 27.00

    Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; Verwaltungsnutzung (i. S.

    Auszug aus BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
    Das bürgerlich-rechtliche Eigentum folgt danach der öffentlichen Aufgabe, der Übergang des Eigentums wird aber nur in dem Umfang herbeigeführt, wie es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist (vgl. Kodal/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Rdn. 72; BVerwGE 112, 237, 241).

    Zu einer solchen Aufspaltung des Eigentums zwischen dem Grundstück und einem ehemaligen Bestandteil kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch durch einen Verwaltungsakt bei der Zuordnung des Eigentums an öffentlichen Sachen kommen (BVerwG 112, 237, 241).

  • BGH, 31.10.1986 - V ZR 168/85

    Eigentumsverhältnisse an einem Anbau an einen Scheinbestandteil eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
    Hierfür bedarf es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers des Scheinbestandteils, dass die Verbindung nunmehr auf Dauer gewollt ist (Senat, BGHZ 23, 57, 60; BGH, Urt. v. 5. Mai 1971, VIII ZR 167/69, WM 1971, 822, 824; Senat, Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW 1980, 721, 722 und v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774).

    Diese Umwandlung wird entsprechend § 929 Satz 2 BGB durch die Einigung herbeigeführt, dass mit dem Übergang des Eigentums zugleich der Zweck der Verbindung geändert und die bisher rechtlich selbständige Sache künftig ein Bestandteil des Grundstücks sein soll (Senat, BGHZ 23, 57, 60 und Urt. v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774).

  • BGH, 21.12.1956 - V ZR 245/55

    Holzhaus - § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, spätere Änderung der Zweckbestimmung,

    Auszug aus BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
    Hierfür bedarf es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers des Scheinbestandteils, dass die Verbindung nunmehr auf Dauer gewollt ist (Senat, BGHZ 23, 57, 60; BGH, Urt. v. 5. Mai 1971, VIII ZR 167/69, WM 1971, 822, 824; Senat, Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW 1980, 721, 722 und v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774).

    Diese Umwandlung wird entsprechend § 929 Satz 2 BGB durch die Einigung herbeigeführt, dass mit dem Übergang des Eigentums zugleich der Zweck der Verbindung geändert und die bisher rechtlich selbständige Sache künftig ein Bestandteil des Grundstücks sein soll (Senat, BGHZ 23, 57, 60 und Urt. v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774).

  • RG, 02.02.1942 - V 92/41

    Umfaßt die Haftung für Bergschaden bei Rohrbrüchen an im Boden verlegten

    Auszug aus BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
    Das Reichsgericht hat dahin erkannt, dass von einer Stadt in ihr gehörende Straßengrundstücke verlegte Versorgungsleitungen wesentliche Bestandteile des Straßengrundstücks sind (RGZ 168, 288, 290).

    Eine Versorgungsleitung wird danach gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Verlegung in ein dem Versorgungsträger gehörendes Grundstück zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks; das Eigentum daran erstreckt sich nach § 946 BGB auf die ehemals selbständige Sache (RGZ 168, 288, 290; Senat, BGHZ 37, 353, 358).

  • BGH, 20.05.1988 - V ZR 269/86

    Eigentum an Blockhaus mit festem Fundament

    Auszug aus BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
    Ist das der Fall, so ist - wie bei der Herstellung der Verbindung - dem Willen des Eigentümers Rechnung zu tragen, sofern dieser mit dem nach außen tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist (vgl. BGHZ 92, 70, 73 und Senat, BGHZ 104, 298, 301 ff.).
  • BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 270/83

    Kündigungsschutz bei Scheinbestandteilen eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
    Ist das der Fall, so ist - wie bei der Herstellung der Verbindung - dem Willen des Eigentümers Rechnung zu tragen, sofern dieser mit dem nach außen tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist (vgl. BGHZ 92, 70, 73 und Senat, BGHZ 104, 298, 301 ff.).
  • RG, 02.06.1915 - V 19/15

    Elektrizitätswerk. Bestandteil. Zubehör.

    Auszug aus BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
    Eine solche Verbindung einer beweglichen Sache, die ihren Rechtsgrund in der Ausübung eines Rechts am Grundstück hat, ist eine vorübergehende, mag sie auch noch so fest sein (vgl. RGZ 87, 43, 51).
  • VG Saarlouis, 24.10.1979 - 4 F 2906/79

    Kündigung Schwerbehinderter

    Auszug aus BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
    Hierfür bedarf es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers des Scheinbestandteils, dass die Verbindung nunmehr auf Dauer gewollt ist (Senat, BGHZ 23, 57, 60; BGH, Urt. v. 5. Mai 1971, VIII ZR 167/69, WM 1971, 822, 824; Senat, Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW 1980, 721, 722 und v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774).
  • BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 167/69

    Verschaffung eines ungestörten Gebrauchs der Mietsache - Behördliches Verbot als

    Auszug aus BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
    Hierfür bedarf es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers des Scheinbestandteils, dass die Verbindung nunmehr auf Dauer gewollt ist (Senat, BGHZ 23, 57, 60; BGH, Urt. v. 5. Mai 1971, VIII ZR 167/69, WM 1971, 822, 824; Senat, Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW 1980, 721, 722 und v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774).
  • BGH, 19.09.1979 - V ZR 41/77

    Verlegung einer Wasserleitung - Vereinigung von Eigentumsrechten an einer Straße

  • BGH, 07.04.2017 - V ZR 52/16

    Sonderrechtsfähigkeit einer Windkraftanlage: Verbindung mit einem Grundstück nur

    Dem Interesse an der Verfügbarkeit über die eingefügte Sache, also deren Sonderrechtsfähigkeit, kommt nach der Wertung des § 95 Abs. 1 BGB insoweit Vorrang vor dem durch § 94 Abs. 1 BGB geschützten Interesse des Verkehrs mit Grundstücken an Klarheit und Publizität der Rechtsverhältnisse zu (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05, BGHZ 165, 184, 191).
  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 62/14

    Grundstücksnutzung durch einen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter: Bindung

    Die Anlagenteile stellen daher Scheinbestandteile des Grundstücks im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 175 für Breitbandkabel; Urteil vom 3. Juni 2005 - V ZR 196/04, ZOV 2005, 279, 280 sub 4. b) für Hausnetze; Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05, BGHZ 165, 184, 190 für Wasserleitungen sowie Heun in ders., Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Kapitel F Rn. 343; Schadow in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl., § 45a Rn. 3 für Telekommunikationsleitungen).
  • BGH, 05.12.2023 - KZR 101/20

    Fernwärmenetz Stuttgart

    Der Gesetzgeber hat dieses Interesse bei einer Nutzung des Grundstücks zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines begrenzten Rechts am Grundstück als berechtigt anerkannt und ihm insoweit Vorrang vor dem durch § 94 Abs. 1 BGB geschützten Interesse des Verkehrs mit Grundstücken an Klarheit und Publizität der Rechtsverhältnisse zuerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05, BGHZ 165, 184 [juris Rn. 25]; vom 7. April 2017 - V ZR 52/16, RdE 2018, 429 Rn. 21; vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, BGHZ 231, 310 Rn. 41).

    Aus diesem Willen muss erkennbar werden, dass die Verbindung mit dem Grundstück nunmehr auf Dauer gewollt ist; diese Umwandlung wird entsprechend § 929 Satz 2 BGB durch die Einigung herbeigeführt, dass mit dem Übergang des Eigentums zugleich der Zweck der Verbindung geändert und die bisher als Scheinbestandteil rechtlich selbständige Sache künftig ein Bestandteil des Grundstücks sein soll (vgl. BGHZ 165, 184 [juris Rn. 16]; Urteil vom 21. Dezember 1956 - V ZR 245/55, BGHZ 23, 57 [juris Rn. 23 bis 26]; BGHZ 231, 310 Rn. 36).

    Ein Scheinbestandteil ist vielmehr wie eine bewegliche Sache zu behandeln, was zur Folge hat, dass sich der Eigentümer des Scheinbestandteils und der Grundstückseigentümer über den Eigentumsübergang rechtsgeschäftlich einigen müssen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 168/85, MDR 1987, 394 [juris Rn. 20] mwN; BGHZ 165, 184 [juris Rn. 19]; Stresemann in MünchKommBGB, 9. Aufl., § 95 Rn. 13; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 95 Rn. 4; krit. zur Scheinbestandteilseigenschaft und zur Rechtsänderung bei unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen Stieper in Staudinger, BGB, Neubearb.

    Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin im Streitfall auch nichts daraus ableiten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die erforderliche (oben Rn. 45 f.) Übereinstimmung zwischen dem Willen desjenigen, der die Verbindung mit dem Straßengrundstück herbeigeführt hat, das Eigentum an den Rohrleitungen zu übertragen, einerseits und dem nach außen erkennbaren Sachverhalt andererseits dann gegeben ist, wenn die Versorgungsaufgaben auf ein anderes Unternehmen übertragen und im Zusammenhang damit die Leitungen an dieses übereignet werden (BGHZ 165, 184 [juris Rn. 26]).

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