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   BGH, 23.09.1977 - V ZR 39/77   

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https://dejure.org/1977,3283
BGH, 23.09.1977 - V ZR 39/77 (https://dejure.org/1977,3283)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1977 - V ZR 39/77 (https://dejure.org/1977,3283)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1977 - V ZR 39/77 (https://dejure.org/1977,3283)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle - Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten durch eine unzureichende Kontrolle des zur Fristnotierung ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 232; ZPO § 233 a. F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1978, 139
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.03.1967 - VII ZR 296/64

    Anfechtung eines Zwischenurteils

    Auszug aus BGH, 23.09.1977 - V ZR 39/77
    Die gegen dieses Zwischenurteil eingelegte Revision ist zulässig (vgl. BGHZ 47, 289).
  • BGH, 15.11.2000 - XII ZB 53/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Beschwerdefrist in

    In diesem Fall muß dann jedenfalls eine um so wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte gewährleistet sein (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. Februar 1972 - III ZR 173/71 = VersR 1972, 557; vom 23. September 1977 - V ZR 39/77 = VersR 1978, 139; vom 21. September 2000 aaO), durch die sichergestellt wird, daß alle von dem Auszubildenden eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

    Hierfür war vielmehr ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender mit den jeweiligen Akten erforderlich (vgl. BGH Beschluß vom 23. September 1977 aaO), wie ihn - nach ihrem eidesstattlich versicherten Vortrag im Schriftsatz vom 25. Februar 2000 - ersichtlich die Verfahrensbevollmächtigte selbst bei ihren "regelmäßigen" Kontrollen vornahm.

    Der Bundesgerichtshof hat - allerdings unter der Geltung der früheren strengeren Fassung des § 233 ZPO - selbst bei einer bereits voll ausgebildeten, aber noch jungen und noch nicht während eines längeren Zeitraums erprobten Angestellten anwaltliche Kontrollen, die zwei bis dreimal pro Woche stattfanden, nicht ausreichen lassen (vgl. Beschluß vom 23. September 1977 aaO).

  • BGH, 21.09.2000 - IX ZB 67/00

    Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Fristenkalender -

    Eine noch unerfahrene und in ihrer Zuverlässigkeit noch nicht erprobte Bürokraft darf nur unter besonderen Überwachungsmaßnahmen mit der Fristenkontrolle betraut werden (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1975 - III ZB 5/75, VersR 1976, 494 f; Urt. v. 23. September 1977 - V ZR 39/77, VersR 1978, 139; Beschl. v. 9. Juli 1987 - V ZB 1/87, VersR 1988, 157; v. 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319).
  • BGH, 13.01.2011 - VII ZB 95/08

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist:

    Auch beim Einsatz von nur kurzfristig geschultem und noch nicht während eines längeren Zeitraums erprobtem Büropersonal sind an die notwendige Überwachung von Fristeintragungen besondere Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 23. September 1977 - V ZR 39/77, VersR 1978, 139).
  • BGH, 11.03.2014 - VI ZB 45/13

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Überwachungspflichten des

    Besondere Anforderungen an die notwendige Überwachung von Fristen sind zwar beim Einsatz von nur kurzfristig geschultem und noch nicht während eines längeren Zeitraums erprobtem Büropersonal zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30; BGH, Urteil vom 23. September 1977 - V ZR 39/77, VersR 1978, 139).
  • BGH, 14.12.1977 - V ZB 5/77

    Anforderungen an die Berufungsbegründungsfrist - Antrag auf Wiedereinsetzung in

    Die hiergegen eingelegte Revision hat der Senat durch Urteil vom 23. September 1977 - V ZR 39/77 - zurückgewiesen.

    Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt - siehe hierzu das Urteil des Senats vom 23. September 1977 (V ZR 39/77) -, hat das Oberlandesgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.

  • BGH, 15.02.1978 - IV ZB 65/77

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist -

    Dies gilt jedoch nicht, soweit Vorgänge zu beurteilen sind, die sich während der Herrschaft des alten Gesetzes abgespielt haben, demnach also auch nicht für die Beurteilung der Umstände, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Versäumung einer prozessualen Frist geführt haben (vgl. hierzu Urteil des VII. Zivilsenats vom 22. September 1977, - VII ZR 128/77 - ferner BGH VersR 1978, 139).
  • BGH, 20.10.1988 - VII ZB 22/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist -

    Überträgt der Rechtsanwalt diese Aufgabe einer erst kurzfristig geschulten, noch nicht während eines längeren Zeitraumes erprobten Kanzleikraft, muß er durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellen, daß Fehler und Versehen der Kanzleikraft rechtzeitig entdeckt werden (BGH, Urteil vom 23. September 1977 - V ZR 39/77 = VersR 1978, 139).
  • OLG Hamm, 19.09.1986 - 20 U 114/86

    Bindungsfrist; Annahmefrist; Versicherungsantrag; Fristablauf;

    Die Übersendung des Versicherungsscheins nach Ablauf der Annahmefrist stellt einen neuen Versicherungsantrag dar (i. A. an Senat VersR 78, 139).
  • BGH, 28.04.1980 - VII ZB 12/79

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung - Pflicht zur

    Unter diesen Umständen hätte der Anwalt die Arbeit seiner Angestellten nicht nur regelmäßig kurzfristigen Stichproben unterziehen, sondern darüber hinaus den Terminkalender in kürzeren Abständen einsehen müssen (BGH Urteil vom 23. September 1977 - V ZR 39/77 = VersR 1978, 139).
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