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   BGH, 08.11.2002 - V ZR 398/01   

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https://dejure.org/2002,1025
BGH, 08.11.2002 - V ZR 398/01 (https://dejure.org/2002,1025)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2002 - V ZR 398/01 (https://dejure.org/2002,1025)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2002 - V ZR 398/01 (https://dejure.org/2002,1025)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242 a.F., 313 n.F.
    Beweislast für gemischte Schenkung bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zum Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei der Veräußerung eines Grundstücks von Eltern an ihren Sohn oder ihre Tochter und deren Ehepartner bei Scheitern der Ehe

  • Judicialis

    BGB § 242 (Bb)

  • ra.de
  • RA Kotz

    Hausverkauf der Eltern an Kind - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242
    Geschäftsgrundlage von Zuwendungen der Eltern an verheiratete Kinder

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Grundstückszuwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 510
  • MDR 2003, 269
  • FamRZ 2003, 223
  • WM 2003, 652
  • MMR 2003, 269
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97

    Eheliche oder ehebedingte Verfehlungen als grober Undank eines beschenkten

    Auszug aus BGH, 08.11.2002 - V ZR 398/01
    Dies kommt in Betracht, wenn dem Beklagten das Grundstück zusammen mit seiner damaligen Frau teilweise unentgeltlich zugewendet wurde, sei es, daß es sich dabei um eine gemischte Schenkung gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1999, X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, 1624 f), sei es, daß es um eine mit Rücksicht auf die Ehe mit der Tochter und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim gemachte Zuwendung geht, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach den Regeln über ehebezogene (sog. unbenannte) Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln ist (BGHZ 129, 259, 264 ff; BGH, Urt. v. 4. Februar 1998, XII ZR 160/96, FamRZ 1998, 669, 670).

    Denn abgesehen davon, daß ohnehin nicht jedem Geschäft mit nahen Angehörigen eine solche oder ähnliche Vermutung inne wohnt und daß auch die Erwähnung der verwandtschaftlichen Beziehung des Beklagten im Vertrag ("Schwiegersohn") insoweit wenig aussagekräftig ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 19. Januar 1999, X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, 1624 f), so läßt der Vortrag des Beklagten andere Motive in den Vordergrund rücken als die einer Zuwendung, die der Sicherung der Ehe der Tochter des Klägers dienen sollte.

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Auszug aus BGH, 08.11.2002 - V ZR 398/01
    Dies kommt in Betracht, wenn dem Beklagten das Grundstück zusammen mit seiner damaligen Frau teilweise unentgeltlich zugewendet wurde, sei es, daß es sich dabei um eine gemischte Schenkung gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1999, X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, 1624 f), sei es, daß es um eine mit Rücksicht auf die Ehe mit der Tochter und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim gemachte Zuwendung geht, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach den Regeln über ehebezogene (sog. unbenannte) Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln ist (BGHZ 129, 259, 264 ff; BGH, Urt. v. 4. Februar 1998, XII ZR 160/96, FamRZ 1998, 669, 670).

    Unzutreffend ist auch die Annahme der Revision, der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stünden auch die Erwägungen des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach der Beklagte vor einer zweimaligen Inanspruchnahme zu bewahren sei, einmal im Verhältnis zum Zuwendenden durch Vertragsanpassung nach § 242 BGB und einmal im Verhältnis zu dem geschiedenen Ehepartner durch Zugewinnausgleichsansprüche (BGH, Urt. v. 12. April 1995, XII ZR 58/94, NJW 1995, 1889).

  • BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten

    Auszug aus BGH, 08.11.2002 - V ZR 398/01
    Dies kommt in Betracht, wenn dem Beklagten das Grundstück zusammen mit seiner damaligen Frau teilweise unentgeltlich zugewendet wurde, sei es, daß es sich dabei um eine gemischte Schenkung gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1999, X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, 1624 f), sei es, daß es um eine mit Rücksicht auf die Ehe mit der Tochter und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim gemachte Zuwendung geht, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach den Regeln über ehebezogene (sog. unbenannte) Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln ist (BGHZ 129, 259, 264 ff; BGH, Urt. v. 4. Februar 1998, XII ZR 160/96, FamRZ 1998, 669, 670).
  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    b) Auch wenn schwiegerelterliche Zuwendungen somit nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl. BGH Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 - FamRZ 2003, 223 und vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707).
  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 180/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Scheitern

    bb) Auch wenn die Zuwendungen der Schwiegermutter somit nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 25 ff.; vgl. ferner BGH Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 - FamRZ 2003, 223 und vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707).
  • BGH, 09.07.2021 - V ZR 30/20

    Übertragungsvertrag über ein Grundstück mit Pflegevereinbarung unter

    Für die Umstände, auf die die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt werden soll, trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2002 - V ZR 398/01, NJW 2003, 510).
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