Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.05.2020

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   BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19   

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BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19 (https://dejure.org/2021,22644)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2021 - V ZR 41/19 (https://dejure.org/2021,22644)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19 (https://dejure.org/2021,22644)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9a Abs 2 WoEigG, § 14 Abs 2 Nr 1 WoEigG, § 14 Abs 3 WoEigG, § 1004 BGB
    Wohnungseigentum: Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen durch den Wohnungseigentümer nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes bei Beeinträchtigungen sowohl des räumlichen Bereichs seines Sondereigentums als auch des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums einer Wohnung

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen durch den Wohnungseigentümer nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes bei Beeinträchtigungen sowohl des räumlichen Bereichs seines Sondereigentums als auch des ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümer kann weiterhin Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach baulichen Veränderungen geltend machen; §§ 9a, 14 WEG; 1004 BGB

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 9a Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; BGB § 1004
    Kein Zahlungsanspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers bei Beeinträchtigung von Gemeinschafts- oder Sondereigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines ...

  • rechtsportal.de

    Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums einer Wohnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Störungen des Sondereigentums kann Eigentümer weiterhin selbst geltend machen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterlassungsansprüche und Beseitigungsansprüche des Wohnungseigentümers

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Beseitigung baulicher Veränderungen und Schadensersatz

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kann der Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG auch nach dem geänderten WEG selbst geltend machen?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sondereigentümer kann weiterhin selbst gegen Störungen des Sondereigentums klagen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sondereigentümer kann weiter selbst gegen Störungen des Sondereigentums klagen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer ist zum Prozess befugt bei Störungen des Sondereigentums?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Störung des Sondereigentums: Wer kann was unternehmen? (IMR 2021, 366)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Störung des Sondereigentums: Wer kann was unternehmen? (IBR 2021, 492)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1166
  • MDR 2021, 1056
  • MDR 2021, 1180
  • NZM 2021, 613
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 328/17

    Bestehen einer gekorenen Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für

    Auszug aus BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19
    Weil Beseitigungsansprüche bei einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich der Wiederherstellung des vorherigen Zustands sowohl auf § 1004 BGB als auch auf einen auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch gestützt werden können, hat der Senat angenommen, dass insoweit ausnahmsweise auch für Schadensersatzansprüche (nur) eine gekorene Ausübungsbefugnis gegeben ist (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17, NJW 2019, 1216 Rn. 6 ff.).

    Dies bezog sich aber allein auf solche Ansprüche, die auf Störungsbeseitigung und Wiederherstellung des vorherigen Zustands gerichtet sind, um der in diesem Bereich bestehenden Anspruchskonkurrenz Rechnung zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17, aaO Rn. 7, 10 ff.).

    Ohnehin ist ungeklärt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Verband (etwa im Vergleichswege) gegen eine finanzielle Kompensation davon absehen dürfte, die Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durchzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17, NJW 2019, 1216 Rn. 16).

  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Auszug aus BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19
    Die Neufassung des § 9a Abs. 2 WEG ist auch im Revisionsverfahren zu beachten (vgl. Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, juris Rn. 6).

    b) Allerdings hat der Senat im Hinblick auf das Übergangsrecht entschieden, dass in den vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren eine bestehende Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fortgelten kann (näher Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, juris Rn. 12 ff.).

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 229/14

    Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des Nachbarn

    Auszug aus BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19
    Zwar können im Anwendungsbereich von § 906 BGB negative Immissionen wie die Verschattung oder Beeinträchtigung der Aussicht nach der herkömmlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht abgewehrt werden (für den Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NZM 2015, 793 Rn. 15; ferner Senat, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urteil vom 22. Mai 1992 - V ZR 93/91, NJW 1992, 2569, 2570; Urteil vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50, LM Nr. 1 zu § 903 BGB; RGZ 98, 15, 16 f.; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 906 Rn. 122, 128).
  • RG, 08.01.1920 - VI 349/19

    Nachbarrecht; Schikane

    Auszug aus BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19
    Zwar können im Anwendungsbereich von § 906 BGB negative Immissionen wie die Verschattung oder Beeinträchtigung der Aussicht nach der herkömmlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht abgewehrt werden (für den Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NZM 2015, 793 Rn. 15; ferner Senat, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urteil vom 22. Mai 1992 - V ZR 93/91, NJW 1992, 2569, 2570; Urteil vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50, LM Nr. 1 zu § 903 BGB; RGZ 98, 15, 16 f.; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 906 Rn. 122, 128).
  • BGH, 15.06.1951 - V ZR 55/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19
    Zwar können im Anwendungsbereich von § 906 BGB negative Immissionen wie die Verschattung oder Beeinträchtigung der Aussicht nach der herkömmlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht abgewehrt werden (für den Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NZM 2015, 793 Rn. 15; ferner Senat, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urteil vom 22. Mai 1992 - V ZR 93/91, NJW 1992, 2569, 2570; Urteil vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50, LM Nr. 1 zu § 903 BGB; RGZ 98, 15, 16 f.; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 906 Rn. 122, 128).
  • BGH, 22.05.1992 - V ZR 93/91

    Nachbarrecht: Grenzmauer - Ortsüblichkeit - Beeinträchtigung -

    Auszug aus BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19
    Zwar können im Anwendungsbereich von § 906 BGB negative Immissionen wie die Verschattung oder Beeinträchtigung der Aussicht nach der herkömmlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht abgewehrt werden (für den Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NZM 2015, 793 Rn. 15; ferner Senat, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urteil vom 22. Mai 1992 - V ZR 93/91, NJW 1992, 2569, 2570; Urteil vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50, LM Nr. 1 zu § 903 BGB; RGZ 98, 15, 16 f.; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 906 Rn. 122, 128).
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 199/02

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis nach Aufteilung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19
    Zwar können im Anwendungsbereich von § 906 BGB negative Immissionen wie die Verschattung oder Beeinträchtigung der Aussicht nach der herkömmlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht abgewehrt werden (für den Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NZM 2015, 793 Rn. 15; ferner Senat, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urteil vom 22. Mai 1992 - V ZR 93/91, NJW 1992, 2569, 2570; Urteil vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50, LM Nr. 1 zu § 903 BGB; RGZ 98, 15, 16 f.; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 906 Rn. 122, 128).
  • BGH, 24.01.2014 - V ZR 48/13

    Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer

    Auszug aus BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19
    Für eine in diesem Punkt weitere Auslegung des § 14 WEG könnte aber die gesteigerte Rücksichtnahmepflicht unter Wohnungseigentümern sprechen (vgl. BeckOGK/Klimke, BGB [1.1.2020], § 906 Rn. 78; Staudinger/Roth, BGB [19.1.2021], § 906 Rn. 4; siehe auch Senat, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 48/13, NJW 2014, 1233 Rn. 12 zu § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG aF), zumal die "Einwirkung" in der Neufassung von § 14 WEG ohnehin einen Sammelbegriff darstellt (vgl. MüKoBGB/Scheller, 8. Aufl., § 14 WEG Rn. 12).
  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18

    Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des

    Auszug aus BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19
    Denn auch nach Eintritt der Verjährung bestünde ein Koordinierungsbedarf im Hinblick auf das auf § 903 Satz 1 BGB beruhende und durch den Verband auszuübende Selbstbeseitigungsrecht der Wohnungseigentümer (näher dazu Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 13).
  • BGH, 27.11.2020 - V ZR 71/20

    Wohnungseigentumssache: Beschlussanfechtungsklage eines Nießbrauchers von

    Auszug aus BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19
    Ob das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse an der Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen gegeben wäre, wenn ein Nießbraucher - wie hier - einen Zahlungsanspruch des Wohnungseigentümers verfolgt, kann ebenfalls offen bleiben (vgl. zur gewillkürten Prozessstandschaft eines Nießbrauchers bei der Beschlussanfechtungsklage Senat, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 71/20, WuM 2021, 268 Rn. 10).
  • BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16

    Prozessführungsbefugnis hinsichtlich Sondereigentum bei Vergemeinschaftung vom

  • OLG Karlsruhe, 17.01.2012 - 12 U 143/11

    Schadenersatz statt Leistung: Anspruch bei Verweigerung der Erfüllung eines

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 125/10

    Grunddienstbarkeit: Halten einer Anlage

  • BGH, 29.02.2008 - V ZR 31/07

    Bindung des Erwerbers eines Grundstücks an die vom Voreigentümer ausgesprochene

  • OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 94/01

    Keine Verwirkung von Sondereigentum als dinglichem Recht- Entstehung von

  • LG München I, 01.03.2023 - 1 S 7620/22

    Wohnungseigentümer darf nur viermal im Monat grillen

    Ebenso kann ein Wohnungseigentümer nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2021, Az: V ZR 41/19, juris Rn 13).
  • BGH, 23.03.2023 - V ZR 67/22

    Kein Schadensersatz statt der Leistung bei beim Unterlassungsanspruch des

    Der Senat hat dies für zweifelhaft gehalten, aber bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NJW-RR 2021, 1166 Rn. 10; vgl. hierzu auch Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 271/20, NJW-RR 2022, 349 Rn. 25).

    Selbst wenn im Verhältnis zwischen Störer und ursprünglichem Eigentümer mit dem Schadensersatzverlangen eine Duldungspflicht begründet würde, hätte diese rein schuldrechtlichen Charakter und wäre der Rechtsnachfolger hieran nicht gebunden (vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NJW-RR 2021, 1166 Rn. 10; Urteil vom 29. Februar 2008 - V ZR 31/07, NZM 2008, 418 Rn. 7 f. mwN).

  • BGH, 01.10.2021 - V ZR 48/21

    Neues Wohnungseigentumsrecht: Eigentümer kann gegen Störungen seines Eigentums

    Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, WuM 2021, 521).

    Ein Wohnungseigentümer kann deshalb, wie der Senat bereits entschieden hat, nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist (Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, WuM 2021, 521 Rn. 13).

  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21

    Wohnungseigentumssache: Streitwertfestsetzung nach altem und neuem Recht;

    (1) Im Ausgangspunkt kann allerdings ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt sein, als seine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird, und zwar auch dann, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NZM 2021, 613 Rn. 13; Urteil vom 1. Oktober 2021 - V ZR 48/21, WuM 2021, 766 Rn. 8).

    Solche Ansprüche können dann bestehen, wenn Immissionen wie Lärm und Gerüche auf das Sondereigentum einwirken (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NZM 2021, 613 Rn. 13 mwN); auch dann, wenn die Klage auf eine gravierende Beeinträchtigung der Aussicht aus der Einheit oder eine starke Verschattung der zu dem Sondereigentum gehörenden Räume gestützt wird, hat der Senat eine eigene Prozessführungsbefugnis des Sondereigentümers in Betracht gezogen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NZM 2021, 613 Rn. 15).

    Der Maßstab ist der gleiche (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, WuM 2021, 521 Rn. 13).

  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 106/21

    Beeinträchtigung oder Erschwerung des Zugangs zum Sondereigentum durch

    a) Im Ausgangspunkt kann ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt sein, als seine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird, und zwar auch dann, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NZM 2021, 613 Rn. 13; Urteil vom 1. Oktober 2021 - V ZR 48/21, WuM 2021, 766 Rn. 8).

    Solche Ansprüche können dann bestehen, wenn Immissionen wie Lärm und Gerüche auf das Sondereigentum einwirken (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NZM 2021, 613 Rn. 13 mwN); auch dann, wenn die Klage auf eine gravierende Beeinträchtigung der Aussicht aus der Einheit oder eine starke Verschattung der zu dem Sondereigentum gehörenden Räume gestützt wird, hat der Senat eine eigene Prozessführungsbefugnis des Sondereigentümers in Betracht gezogen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NZM 2021, 613 Rn. 15).

  • LG München I, 16.02.2022 - 36 T 1514/22

    Anspruch gegen den Verwalter auf Unterlassung einer Beschlussdurchführung nach

    Diese Klagebefugnis ist unabhängig davon, ob zugleich (auch) das Gemeinschaftseigentum betroffen ist (BGH NZM 2021, 613 Rn. 13; Urteil vom 1.10.2021 - V ZR 48/21 Rn. 8).
  • OLG München, 31.01.2024 - 7 U 7576/21

    Eigentümerversammlung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Wiederholungsgefahr,

    Ansprüche aus dem Sondereigentum können auch dann selbst geltend gemacht werden, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist (BGH, Urteil vom 11.6.2021 - V ZR 41/19, Rz. 13).

    Der Sondereigentümer einer Einheit im Rahmen einer WEG hat gegen die Mieter einer anderen Einheit einen Anspruch aus § 1004 BGB auf Unterlassung einer Nutzung, die gegen die wohnungseigentumsrechtliche Zweckbestimmung der gemieteten Einheit aus Teilungserklärung oder wirksamer Vereinbarung der Eigentümer verstößt (BGH, Beschluss vom 25.10.2019 - V ZR 271/18, Rz. 14 ff.; Urteil vom 11.6.2021 - V ZR 41/19, Rz. 6).

  • BGH, 12.11.2021 - V ZR 271/20

    Eine im Urteil nach § 255 Abs. 1 ZPO durch das Gericht bestimmte Frist beginnt

    Die höchstrichterlich bislang noch nicht geklärte Frage, ob die Vorschrift des § 281 BGB auf dingliche Ansprüche aus § 1004 BGB entsprechend angewendet werden kann (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NJW-RR 2021, 1166 Rn. 10 f.), stellt sich hier nicht.
  • LG München I, 22.09.2022 - 36 S 613/22

    Keine "unbillige Benachteiligung" bei Genehmigung einer Gabionenwand als

    Ein Wohnungseigentümer kann allerdings insoweit nach wie vor prozessführungsbefugt sein, als seine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird, und zwar auch dann, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NZM 2021, 613 Rn. 13; Urteil vom 1. Oktober 2021 - V ZR 48/21, WuM 2021, 766 Rn. 8).

    Abwehransprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer, die der gestörte Wohnungseigentümer selbst durchsetzen kann, können sich auf der Grundlage der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes sowohl aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG als auch aus § 1004 BGB ergeben, und können etwa dann bestehen, wenn Immissionen wie Lärm und Gerüche auf das Sondereigentum einwirken (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NZM 2021, 613 Rn. 13 mwN); oder dann, wenn die Klage auf eine gravierende Beeinträchtigung der Aussicht aus der Einheit oder eine starke Verschattung der zu dem Sondereigentum gehörenden Räume gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NZM 2021, 613 Rn. 15).

  • BayObLG, 24.08.2023 - 102 AR 154/23

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung - Klageerweiterung auf einen Streitgenossen

    Das Recht von der Störungsbeseitigung abzusehen und stattdessen Schadensersatz zu verlangen, kann gemäß § 9a Abs. 2 WEG dagegen nur durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt werden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2021, V ZR 41/19, NJW-RR 2021, 1166 Rn. 13 und 16).

    Jedoch ist die Frage, ob die Antragstellerin prozessführungsbefugt ist (BGH NJW-RR 2021, 1166 Rn. 4), für die Zuständigkeitsfrage ohne Belang.

  • LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 13 T 74/21

    Selbständiges Beweisverfahren zwischen Wohnungseigentümern noch zulässig?

  • LG München I, 18.02.2022 - 1 S 3709/21

    Bauliche Veränderung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Einzelner

  • AG Hamburg-St. Georg, 03.12.2021 - 980a C 36/21

    Beseitigung von Müllbehältern

  • AG Frankenthal, 13.07.2022 - 3a C 82/22

    Nicht genehmigter Mauerdurchbruch muss beseitigt werden

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BGH, Entscheidung vom 07.05.2020 - V ZR 41/19 (https://dejure.org/2020,13267)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - V ZR 41/19 (https://dejure.org/2020,13267)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bzgl. der Anwendung des § 281 BGB auf den Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 BGB auch unter Berücksichtigung des Wohnungseigentumsrechts

  • zfir-online.de

    BGB §§ 280, 281, 1004 Abs. 1; WEG § 15
    Klärungsbedürftigkeit der entsprechenden Anwendung des § 281 BGB auf den Unterlassungsanspruch des Wohnungseigentümers gem. § 1004 BGB

  • rewis.io

    Zulassung der Revision: Anspruch des Wohnungseigentümers auf Schadensersatz statt Unterlassung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Zulassung der Revision: Anspruch des Wohnungseigentümers auf Schadensersatz statt Unterlassung

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