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   BGH, 02.10.1951 - V ZR 47/50   

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https://dejure.org/1951,880
BGH, 02.10.1951 - V ZR 47/50 (https://dejure.org/1951,880)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1951 - V ZR 47/50 (https://dejure.org/1951,880)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1951 - V ZR 47/50 (https://dejure.org/1951,880)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 62
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 08.10.1917 - IV 124/17

    Erforderlichkeit einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum Erwerb eines

    Auszug aus BGH, 02.10.1951 - V ZR 47/50
    Die Meinung der Revision, der Anspruch aus dem behaupteten Auftragsverhältnis scheide wegen Formmangels aus - gedacht ist offenbar an § 313 BGB - ist schon deswegen irrig, weil der Auftrag zum Erwerb eines Grundstücks für einen ändern formfrei ist (RGZ 54, 75; 91, 69), abgesehen davon, daß der Kläger mit der Eintragungsbewilligung auch die Sicherung eines irrtümlich für bestehend erachteten, in Wahrheit aber unwirksamen Anspruchs gewollt haben könnte.
  • RG, 28.02.1903 - V 426/02

    Auftrag zu Grunderwerb.

    Auszug aus BGH, 02.10.1951 - V ZR 47/50
    Die Meinung der Revision, der Anspruch aus dem behaupteten Auftragsverhältnis scheide wegen Formmangels aus - gedacht ist offenbar an § 313 BGB - ist schon deswegen irrig, weil der Auftrag zum Erwerb eines Grundstücks für einen ändern formfrei ist (RGZ 54, 75; 91, 69), abgesehen davon, daß der Kläger mit der Eintragungsbewilligung auch die Sicherung eines irrtümlich für bestehend erachteten, in Wahrheit aber unwirksamen Anspruchs gewollt haben könnte.
  • RG, 26.02.1940 - V 147/39

    Hat der Käufer eines Grundstücks gegenüber dem Anspruch auf Einwilligung in die

    Auszug aus BGH, 02.10.1951 - V ZR 47/50
    Endlich kann auch die Berufung auf Treu und Glauben den Anspruch des Klägers auf Beseitigung der unwirksamen Vormerkung, mag er sich aus § 894 oder § 1004 BGB ableiten (RGZ 163, 62 und RG JW 1933, 1829), nicht zu Fall bringen, auch nicht, wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird, daß er noch jetzt einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks hat.
  • RG, 21.09.1931 - VI 147/31

    Inwieweit ist bei der Eintragung einer Vormerkung die Angabe des Schuldgrundes

    Auszug aus BGH, 02.10.1951 - V ZR 47/50
    Für seine Auffassung, daß bei mehreren, auf verschiedenen Schuldgründen beruhenden Ansprüchen und Verwechslungsgefahr die Wirksamkeit einer Vormerkung von der - in sonstigen Fällen regelmässig entbehrlichen - Angabe des Schuldgrundes in der Eintragung oder der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abhänge, beruft sich das Berufungsgericht mit Recht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, das diesen Rechtsgrundsatz klar erstmals in RGZ 133, 267 ausgesprochen und an ihm auch später festgehalten hat (RG JW 1934, 90 Nr. 2 und 2612 Nr. 3).
  • RG, 09.05.1939 - VII 251/38

    Kann sich eine Bank, die auf einen vom Bevollmächtigten ihres Kunden gefälschten

    Auszug aus BGH, 02.10.1951 - V ZR 47/50
    Aber der Grundsatz, dass arglistig handelt, wer fordert, was er alsbald zurückgewähren müßte (Staudinger BGB, 10. Aufl. § 242 Anm. 646, RGZ 160, 310 [312]), schlägt hier nicht durch, weil die zu löschende Vormerkung unwirksam ist, die allenfalls neu einzutragende aber wirksam wäre, es also an der Gleichheit des Gegenstandes fehlt (siehe auch KG JR 1927, 1021).
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 258/11

    Grundbuchverfahren: Erneute Verwendung einer unrichtig gewordenen Vormerkung

    Das ergibt sich daraus, dass auch bei der Vormerkung - wie bei den nach § 873 BGB einzutragenden Rechten - gemäß dem in § 879 Abs. 2, § 892 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz die Bewilligung der Eintragung nachfolgen kann (Senatsurteil vom 26. November 1999 - V ZR 432/98, BGHZ 143, 175, 179) und bei der Vormerkung der ihrer Bewilligung zugrunde liegende Schuldgrund nicht im Grundbuch eingetragen sein muss (vgl. RGZ 133, 267, 270; Senatsurteile vom 2. Dezember 1951 - V ZR 47/50, LM Nr. 1 zu § 883 BGB und vom 7. Dezember 2007 - V ZR 21/07, NJW 2008, 578, 579 Rn. 12).
  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 21/07

    Erweiterung des Sicherungszwecks einer Rückauflassungsvormerkung

    In der Eintragung einer Vormerkung müssen der Gegenstand des Anspruchs und der Anspruchsgläubiger bezeichnet werden; die Angabe des Schuldgrunds ist nicht notwendig (Jansen DNotZ 1953, 382, 383; vgl. ferner Senat, Urt. v. 2. Oktober 1951, V ZR 47/50, LM BGB § 883 Nr. 1; RGZ 133, 267, 269 f.; KG Rpfleger 1969; 49, 50; DNotZ 1972, 173, 175; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl. § 885 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 885 Rdn. 68).

    An der den Urteilen vom 2. Oktober 1951, V ZR 47/50, LM BGB § 883 Nr. 1; und vom 22. April 1959, V ZR 193/57, LM BGB § 883 Nr. 6, zugrunde liegenden bzw. zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht fest.

  • BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13

    Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit eines Schuldnerwechsels bei einer

    Darüber hinaus hat die Vormerkung den Zweck, Dritten gegenüber deutlich zu machen, dass sie damit rechnen müssen, später erworbene, mit dem vorgemerkten Anspruch unvereinbare Rechte wieder zu verlieren (§ 883 Abs. 2, § 888 BGB), sofern der vorgemerkte Anspruch besteht und geltend gemacht wird (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1951 - V ZR 47/50, LM Nr. 1 zu § 883 BGB).
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