Rechtsprechung
   BGH, 17.02.2006 - V ZR 49/05   

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https://dejure.org/2006,1562
BGH, 17.02.2006 - V ZR 49/05 (https://dejure.org/2006,1562)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2006 - V ZR 49/05 (https://dejure.org/2006,1562)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2006 - V ZR 49/05 (https://dejure.org/2006,1562)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wegedienstbarkeit: Gemeinsame Nutzung - gemeinsame Unterhaltungspflicht! (IMR 2006, 58)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1428
  • MDR 2006, 981
  • DNotZ 2006, 685
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.11.2004 - V ZR 42/04

    Kosten einer von dem Berechtigten und dem Eigentümer gemeinsam nutzbaren Anlage

    Auszug aus BGH, 17.02.2006 - V ZR 49/05
    Der Senat hat in seinem - erst nach dem Erlass des Berufungsurteils veröffentlichten - Urteil vom 12. November 2004 (BGHZ 161, 115 ff.) anders entschieden, nämlich dass der Berechtigte auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet ist, wenn der Eigentümer die Anlage mitbenutzen darf, und dass der Berechtigte die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht allein, sondern in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte tragen muss.

    Zwar ist es möglich, dass es den Interessen der Parteien eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung auszurichten (Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 897 [insoweit in BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt]).

  • BGH, 23.11.2001 - V ZR 419/00

    Zur Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Verlegung neuer Leitungen für

    Auszug aus BGH, 17.02.2006 - V ZR 49/05
    Darunter versteht man eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung (Senat, BGHZ 149, 213, 217).
  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine

    aa) Unter dem Begriff der Anlage ist ebenso wie in § 1020 BGB eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung zu verstehen (vgl. zu § 1020 BGB: Senat, Urteil vom 17. Februar 2006 - V ZR 49/05, NJW 2006, 1428, 1429).
  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 125/10

    Grunddienstbarkeit: Halten einer Anlage

    aa) Mit Blick auf die auf die Verletzung der Verpflichtung aus § 1020 Satz 2 BGB gestützte Zahlungsklage legt das Berufungsgericht zutreffend zugrunde, dass es sich bei der Straße zwar um eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB handelt (vgl. dazu nur Senat, Urteil vom 17. Februar 2006 - V ZR 49/05, NJW 2006, 1428, 1429), der Beklagte jedoch nicht als deren Halter angesehen werden kann.
  • BGH, 07.07.2006 - V ZR 156/05

    Pflicht des Grundstückseigentümers und des Nutzers eines Weges zur Unterhaltung

    Schon Fahrspuren bedeuten eine Anlage im Sinne der Vorschrift (Senat, Urt. v. 17. Februar 2006, V ZR 49/05, NJW 2006, 1428, 1429).
  • BGH, 08.03.2019 - V ZR 343/17

    Grunddienstbarkeit: Erfüllung der Unterhaltungspflichten durch mehrere

    Unter einer Anlage im Sinne dieser Vorschrift ist eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung zu verstehen (Senat, Urteil vom 17. Februar 2006 - V ZR 49/05, NJW 2006, 1428 Rn. 7).
  • OLG Hamm, 27.05.2013 - 5 U 163/12

    Umfang der Pflichten aus einer Grunddienstbarkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil v. 12.11.2004, Az. V ZR 42/04, und v. 17.02.2006, Az. V ZR 49/05) ist § 1020 S. 2 BGB jedoch auch anwendbar, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Anlage mithält; die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten sind dann in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB zu quoteln, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  • KG, 27.03.2008 - 1 Ss 337/06

    Verkehrssicherungspflichten bei Bestehen einer beschränkten persönlichen

    Unter den Begriff der Anlage fällt jede für eine gewisse Dauer und von Menschenhand geschaffene Einrichtung, die der Benutzung des belasteten Grundstücks dient (vgl. BGH NJW 2006, 1428 (1429); NJW 2002, 678).

    Dementsprechend ist beispielsweise auch ein unbefestigter Weg als Anlage i.S.d. § 1020 Satz 2 BGB zu qualifizieren, weil mit der Entstehung von Fahrspuren eine von Menschenhand geschaffene Veränderung der Erdoberfläche eingetreten ist, die gerade die bestimmungsgemäße Benutzung des belasteten Grundstücks zum Betreten und Befahren ermöglicht (vgl. BGH NJW 2006, 1428 (1429)).

    Im Übrigen ist die von der Revisionsführerin zugrunde gelegte früher herrschende Auffassung, dass bei einer Mitnutzung des Grundstücks durch den Eigentümer § 1020 Satz 2 BGB keine Anwendung finde, durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 894; NJW 2006, 1428; MittBayNot 2006, 495, 496) überholt (vgl. nur Palandt/Bassenge aaO, § 1020 Rdn. 3; K. Schmidt, JuS 2005, 466, 468).

  • BGH, 18.06.2021 - V ZR 146/20

    Anteilige Erstattung der auf die Instandhaltungsrücklage geleisteten Zahlungen

    Die Tiefgaragenstellplätze stellen eine Anlage im Sinne der Vorschrift dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2013 - 5 U 163/12, juris Rn. 43; siehe allgemein zu dem Anlagenbegriff Senat, Urteil vom 17. Februar 2006 - V ZR 49/05, NJW 2006, 1428, 1429; Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 343/17, NJW 2019, 2615 Rn. 17).
  • VG Göttingen, 24.07.2014 - 1 A 221/12

    Abwehranspruch; Bindungswirkung; Eigentumsstörung; Pflichtverletzung;

    Unter den Begriff der Anlage entfällt nach der Rechtsprechung auch ein befestigter oder durch ständige Benutzung entstandener unbefestigter Weg (BGH, Urteil vom 17.02.2006 - V ZR 49/05 -, NJW 2006, 1428).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2023 - 2 S 2691/22

    Erschließungsbeitragspflicht des Hinterliegergrundstücks

    Gemäß § 1020 Satz 2 BGB ist der Kläger als Grunddienstbarkeitsberechtigter zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage - hier des Zufahrtswegs - selbst verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2006 - V ZR 49/05 - juris Rn. 7).
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