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   BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16   

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https://dejure.org/2016,57946
BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16 (https://dejure.org/2016,57946)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2016 - V ZR 49/16 (https://dejure.org/2016,57946)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2016 - V ZR 49/16 (https://dejure.org/2016,57946)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Nr 1 WoEigG, § 22 Abs 2 WoEigG, § 22 Abs 3 WoEigG
    Wohnungseigentum: Nicht hinzunehmender Nachteil bei Ausstrahlung einer baulichen Maßnahme am Sondereigentum auf den Gesamteindruck des Gebäudes; Vorher-Nachher-Vergleich; Zustimmungserfordernis der Wohnungseigentümer bei Modernisierung oder modernisierender ...

  • IWW

    § 1004 Abs. 1 BGB, § 22 Abs. 1 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 5 WEG, § 13 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 2, 3 WEG, § 22 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 2 WEG, § 13 WEG, § 242 BGB

  • Wolters Kluwer

    Benachteiligung eines Wohnungseigentümers durch eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers; Ausstrahlung der Maßnahme auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes; Benachteiligung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bauliche Veränderungen am Sondereigentum können nach § 14 Nr. WEG zustimmungspflichtig sein

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 14 Nr. 1
    Notwendige Zustimmung bei erheblicher Veränderung des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes durch bauliche Maßnahme am Sondereigentum

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Nicht hinzunehmender Nachteil bei Ausstrahlung einer baulichen Maßnahme am Sondereigentum auf den Gesamteindruck des Gebäudes; Vorher-Nachher-Vergleich; Zustimmungserfordernis der Wohnungseigentümer bei Modernisierung oder modernisierender ...

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    WEG: Modernisierungsbeschluss für einzelne Wohnungseigentümer unwirksam (§ 22 WEG) ?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1
    Benachteiligung eines Wohnungseigentümers durch eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers; Ausstrahlung der Maßnahme auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes; Benachteiligung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche ...

  • rechtsportal.de

    Benachteiligung eines Wohnungseigentümers durch eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers; Ausstrahlung der Maßnahme auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes; Benachteiligung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Nicht hinzunehmender Nachteil bei Ausstrahlung einer baulichen Maßnahme am Sondereigentum auf den Gesamteindruck des Gebäudes; Vorher-Nachher-Vergleich; Zustimmungserfordernis der Wohnungseigentümer bei Modernisierung oder modernisierender ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann muss eine bauliche Veränderung nicht hingenommen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    WEG-Recht: Anspruch bei optischer Veränderung des Gesamteindrucks des Gebäudes

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Bauliche Maßnahme am Sondereigentum mit Außenwirkung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eigentümergemeinschaft kann Dachvorbau auf einem Dachgarten zu dulden haben

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Wohnungseigentümer wissen sollten wenn sie bauliche Maßnahmen am Sondereigentum vornehmen wollen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauliche Veränderung am Sondereigentum: Analogie zu § 22 Abs. 2, 3 WEG? (IMR 2017, 196)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Bauliche Veränderung am Sondereigentum: Wann ist sie nachteilig? (IMR 2017, 195)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2184
  • MDR 2017, 696
  • NZM 2017, 328
  • ZMR 2017, 409
  • BauR 2017, 1252
  • ZfBR 2017, 446
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 17.12.1993 - 2Z BR 105/93

    Teilentscheidungen in Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16
    Festgestellt ist nur, dass der Beklagte auf dem Dachgarten einen Dachvorbau errichtet hat und dass der Dachgarten, was nach § 5 WEG mit ähnlichen Einschränkungen wie bei Balkonen (dazu: Armbrüster in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 5 Rn. 58-61) rechtlich möglich ist (BayObLG, WuM 1994, 152, 153; OLG Celle, OLGR 2007, 396, 397; OLG Hamm, ZWE 2007, 135, 139; OLG München, ZWE 2012, 316 f.; Armbrüster in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 5 Rn. 68; Hügel/Elzer, WEG, § 5 Rn. 40 Stichwort Dachterrasse; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 5 Rn. 19), ausweislich der Teilungserklärung zum Sondereigentum des Beklagten gehört.

    Diese Einschränkung wird vor allem durch § 14 Nr. 1 WEG in der Weise konkretisiert, dass jeder Wohnungseigentümer von seinem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen darf, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (vgl. BayObLG, WuM 1994, 152, 153).

  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 224/11

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu der eine

    Auszug aus BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16
    Deshalb liegt ein Nachteil, den ein anderer Wohnungseigentümer in der Anlage nicht hinnehmen muss, nicht nur vor, wenn eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäude führt (Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 5), sondern auch dann, wenn eine solche Veränderung die Folge einer baulichen Veränderung des Sondereigentums ist.

    Bei dieser ist zwar im Grundsatz nicht zu prüfen, ob sich das Erscheinungsbild des Gebäudes positiv oder negativ verändert hat; denn das können im Regelfall auch verständige Wohnungseigentümer unterschiedlich bewerten, selbst wenn die Maßnahme dem gängigen Zeitgeschmack entsprechen sollte (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 5).

  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16
    Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Wohnungseigentümer, dem durch eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG als auch nach § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann (dazu: Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 5).

    a) Ob ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG vorliegt, überprüft das Revisionsgericht zwar nur im Hinblick darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (Senat, Urteile vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, ZfIR 2012, 641 Rn. 7 und vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 5).

  • BGH, 30.03.2012 - V ZR 178/11

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Stellvertretung bei der Ausübung des Stimmrechts

    Auszug aus BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16
    Nach dem für die Auslegung dieser Bestimmung, die der Senat in vollem Umfang nachprüfen kann (dazu nur Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292 und Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, ZfIR 2012, 506 Rn. 11), maßgeblichen Wortlaut und ihrem Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als ihre nächstliegende Bedeutung ergibt (dazu nur Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292 und Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, juris Rn. 23), soll sie die gesetzlichen Zustimmungserfordernisse nur ergänzen.
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden

    Auszug aus BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16
    a) Ob ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG vorliegt, überprüft das Revisionsgericht zwar nur im Hinblick darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (Senat, Urteile vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, ZfIR 2012, 641 Rn. 7 und vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 5).
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16
    Nach dem für die Auslegung dieser Bestimmung, die der Senat in vollem Umfang nachprüfen kann (dazu nur Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292 und Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, ZfIR 2012, 506 Rn. 11), maßgeblichen Wortlaut und ihrem Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als ihre nächstliegende Bedeutung ergibt (dazu nur Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292 und Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, juris Rn. 23), soll sie die gesetzlichen Zustimmungserfordernisse nur ergänzen.
  • BGH, 16.09.2016 - V ZR 3/16

    Wohnungseigentumssache: Berücksichtigung einer nach Ablauf der gesetzten Frist,

    Auszug aus BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16
    Nach dem für die Auslegung dieser Bestimmung, die der Senat in vollem Umfang nachprüfen kann (dazu nur Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292 und Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, ZfIR 2012, 506 Rn. 11), maßgeblichen Wortlaut und ihrem Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als ihre nächstliegende Bedeutung ergibt (dazu nur Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292 und Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, juris Rn. 23), soll sie die gesetzlichen Zustimmungserfordernisse nur ergänzen.
  • OLG Celle, 10.10.2006 - 4 W 136/06

    Pflicht zur Tragung der Kosten der Instandhaltung von Dachgeschossausbauten durch

    Auszug aus BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16
    Festgestellt ist nur, dass der Beklagte auf dem Dachgarten einen Dachvorbau errichtet hat und dass der Dachgarten, was nach § 5 WEG mit ähnlichen Einschränkungen wie bei Balkonen (dazu: Armbrüster in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 5 Rn. 58-61) rechtlich möglich ist (BayObLG, WuM 1994, 152, 153; OLG Celle, OLGR 2007, 396, 397; OLG Hamm, ZWE 2007, 135, 139; OLG München, ZWE 2012, 316 f.; Armbrüster in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 5 Rn. 68; Hügel/Elzer, WEG, § 5 Rn. 40 Stichwort Dachterrasse; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 5 Rn. 19), ausweislich der Teilungserklärung zum Sondereigentum des Beklagten gehört.
  • BGH, 07.02.2014 - V ZR 25/13

    Wohnungseigentum: Beeinträchtigung durch eigenmächtig errichtete

    Auszug aus BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16
    Er hat deshalb in der Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an einer Terrasse nicht auch die Ermächtigung gesehen, die Terrasse zu überdachen und die Überdachung an einer in Gemeinschaftseigentum stehenden angrenzenden Wand zu befestigen (Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, ZfIR 2014, 382 Rn. 7).
  • BGH, 24.05.2013 - V ZR 220/12

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit der Überwachung des Eingangsbereichs einer

    Auszug aus BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16
    Dazu ist ihm nach § 242 BGB in Anlehnung an die Behandlung von vergleichbaren Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum (vgl. dazu: Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 220/12, BGHZ 197, 274 Rn. 5) durch angemessene Gestaltung des Verfahrens ggf. Gelegenheit zu geben.
  • OLG München, 26.04.2012 - 34 Wx 558/11

    Wohnungsgrundbuchsache: Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren gegen

  • OLG Hamm, 20.11.2006 - 15 W 166/06

    Abändernder Zweitbeschluss zur Balkonsanierung

  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17

    Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung hinsichtlich Instandsetzung der

    Die Dachterrasse gehört zwar nach § 1 und § 2 Nr. 1 der Teilungserklärung, was mit ähnlichen Einschränkungen wie bei Balkonen rechtlich möglich ist (Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16, ZfIR 2017, 409 Rn. 8), zum Sondereigentum des Klägers.
  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22

    "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem

    So hat der Senat etwa in der Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an einer Terrasse nicht auch die Ermächtigung gesehen, die Terrasse zu überdachen und die Überdachung an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden angrenzenden Wand zu befestigen (Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 7; ähnlich Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16, NJW 2017, 2184 Rn. 24; vgl. auch Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 20 Rn. 447G).
  • BGH, 01.10.2021 - V ZR 48/21

    Neues Wohnungseigentumsrecht: Eigentümer kann gegen Störungen seines Eigentums

    (1) Nach der bis zum 30. November 2020 geltenden Rechtslage konnte der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts im Rahmen von dessen Zuweisungsgehalt (vgl. dazu Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16, ZfIR 2017, 409 Rn. 24; Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, WuM 2021, 132 Rn. 15) Störungen durch andere Wohnungseigentümer und Dritte gemäß § 1004 Abs. 1 BGB selbst abwehren (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 78/16, ZfIR 2017, 355 Rn. 9; Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, BGHZ 225, 136 Rn. 39) und Ansprüche aus § 985 und § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst geltend machen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 20; Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, aaO).
  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18

    Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des

    Die Wohnungseigentümer können auf der Grundlage der in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG eingeräumten Beschlusskompetenz beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16, NZM 2017, 328 Rn. 9) oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.
  • LG München I, 15.11.2017 - 1 S 1978/16

    Beseitigungsanspruch - Entfernung von Dachflächenfenstern

    Wenn eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes mit der Maßnahme einhergeht, ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen und die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11 -, BGHZ 196, 45 Rn. 5 mwN; BGH, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16 -, Rn. 18, juris).
  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17

    Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von

    Ist die Anbringung der Jalousien als Modernisierung im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG zu qualifizieren und gelingt es den Beklagten, bis zum Schluss der neuen mündlichen Verhandlung eine Genehmigung der Wohnungseigentümer durch einen Beschluss mit der für eine Modernisierung erforderlichen Mehrheit herbeizuführen (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16, NJW 2017, 2184 Rn. 26), stünde dies einem Erfolg der Klage nicht entgegen, wenn die Kläger durch die Maßnahme i.S.d. § 22 Abs. 2 WEG unbillig beeinträchtigt würden.
  • AG Berlin-Wedding, 06.05.2019 - 18 C 332/18

    WEG - Einbau Fliegengitter bei uneinheitlicher Fassade

    Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegt im Grundsatz vor, wenn eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert (BGH, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16 - juris, Rn. 7).

    Bezugspunkt der anzustellenden Wertung ist damit das Gebäude als Ganzes, nicht das einzelne Bauteil (BGH, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16 - juris, Rn. 12).

    Das erfordert eine umfassende Wertung, bei der insbesondere die Bedeutung des veränderten Bauteils für den Gesamteindruck des Gebäudes und die Auswirkungen der vorgenommenen Veränderung für diesen Gesamteindruck zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16 - juris, Rn. 13).

    Dafür spielt es keine Rolle, ob sie auf Maßnahmen einzelner Wohnungseigentümer oder auf Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückgehen (BGH, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16 - juris, Rn. 15 f.).

    Bei der dazu anzustellenden wertenden Betrachtung ist festzustellen, welche Bedeutung das veränderte, hinzugefügte oder entfernte Bauteil für den optischen Gesamteindruck des Gebäudes hat, ob durch die bauliche Maßnahme Elemente verändert werden, die diesen Eindruck prägen und ob sich das Bauteil trotz der Veränderungen in Gestalt, Form und Farbgebung in das Gesamtbild einfügt (BGH, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16 - juris, Rn. 18).

  • LG Hamburg, 20.09.2017 - 318 S 77/16

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Entfernung einer Markisenkonstruktion;

    Die Bezugnahme der Kläger auf die beiden Urteile des BGH vom 18.11.2016 - V ZR 49/16 und vom 07.02.2014 - V ZR 25/13 berücksichtige nicht, dass im vorliegenden Fall mit § 6 Nr. 1 b) der Teilungserklärung eine Sonderregelung vorliege.

    Anspruchsgrundlage für den Beseitigungsanspruch der Kläger gegen die Beklagten ist § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16, ZMR 2017, 409, Rn. 7, zitiert nach juris).

    Der Hinweis der Beklagten auf die Urteile BGH vom 18.11.2016 - V ZR 49/16 und vom 07.02.2014 - V 25/13 geht fehl.

  • LG München I, 18.02.2022 - 1 S 3709/21

    Bauliche Veränderung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Einzelner

    Die mit einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums einhergehende optische Veränderung des Gebäudes führt nämlich nur dann zu einem Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, wenn die bauliche Veränderung zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes führt (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2012, Az: V ZR 224/11, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 18.11.2016, Az: V ZR 49/16, juris Rn. 9).

    Das erfordert eine umfassende Wertung, bei der insbesondere die Bedeutung des veränderten Bauteils für den Gesamteindruck des Gebäudes und die Auswirkungen der vorgenommenen Veränderung für diesen Gesamteindruck zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2016, Az: V ZR 49/16, juris Rn. 13).

    Hierfür bedarf es eines Vorher-Nachher-Vergleichs, bei dem in wertender Betrachtung der optische Gesamteindruck des Gebäudes vor der baulichen Maßnahme dem als Folge der baulichen Maßnahme entstandenen optischen Gesamteindruck gegenüberzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2016, Az: V ZR 49/16, juris Rn. 15).

    Dafür spielt es keine Rolle, ob sie auf Maßnahmen einzelner Wohnungseigentümer oder auf Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückgehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2016, Az: V ZR 49/16, juris Rn. 16).

  • LG Frankfurt/Main, 20.11.2018 - 9 S 26/18

    Errichtung eines Geräteschuppens ist kein Nachteil

    Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16 mwN).

    Ob der Nachteil, der aus der baulichen Veränderung erwächst, das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt, ist aufgrund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen zu entscheiden (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 31 f.; st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16 mwN).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der entstehende Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen muss und die bauliche Veränderung zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes führen muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16 mwN).

  • LG Itzehoe, 01.04.2022 - 11 S 68/20

    Zur Beschlussanfechtung einer baulichen Veränderung trotz zwischenzeitlich

  • LG Köln, 05.10.2017 - 29 S 96/17

    WEG - Anbringung Gittertür vor Terrassentür zulässig?

  • LG Frankfurt/Main, 28.06.2017 - 13 S 191/14

    In die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

  • LG München I, 18.03.2021 - 36 S 5554/20

    Beseitigungsanspruch wegen baulicher Veränderungen in

  • AG Pinneberg, 12.06.2018 - 60 C 41/17

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusse über den Abriss

  • LG Berlin, 11.02.2021 - 85 S 40/20

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft im Altverfahren

  • LG Karlsruhe, 23.07.2019 - 11 S 122/18

    Kein Klimagerät auf dem Dach!

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2021 - 13 S 135/20

    Balkonkraftwerk auf Garagendach?

  • AG Berlin-Spandau, 23.02.2021 - 19 C 58/20

    Genehmigung der Aufstellung eines Gartenschuppens?

  • BGH, 07.05.2020 - V ZR 211/19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • AG Pinneberg, 26.09.2017 - 60 C 74/16

    Die Parabolantenne muss weg!

  • AG Mülheim/Ruhr, 11.05.2023 - 12 C 624/21

    Parken auf dem Gemeinschaftseigentum ohne Genehmigung verboten/ Geparkter PKW

  • LG Frankfurt/Main, 29.11.2021 - 13 S 135/20

    Balkonkraftwerk auf Garagendach entfernen: WEG-Klage

  • AG Hamburg-St. Georg, 17.08.2018 - 980b C 48/17
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