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   BGH, 20.09.1968 - V ZR 55/66   

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BGH, 20.09.1968 - V ZR 55/66 (https://dejure.org/1968,1107)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1968 - V ZR 55/66 (https://dejure.org/1968,1107)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1968 - V ZR 55/66 (https://dejure.org/1968,1107)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 2331
  • MDR 1969, 39
  • DB 1968, 2032
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • LG Saarbrücken, 19.05.2016 - 14 S 26/15

    Gemeindehaftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für Schadensbeseitigung durch

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Sache im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist, ist der innere Wille des Einfügenden entscheidend, wenn er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; vgl. RG, Urteil vom 14. November 1938 - V 37/38, RGZ 158, 362, 376).

    Vor allem die Höhe der Unkosten, die durch die anderweitige Verwendung schon verlegter Beton- oder Tonrohre entstünden, legen es nahe, dass derjenige, der die Verlegung einer Abwasserleitung der hier vorliegenden Art vornimmt, die Rohre endgültig im Boden belassen und sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbinden will (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OLG Köln, OLGR 2005, 114).

    Versorgungsleitungen bleiben jedoch nur dann bewegliche Sachen und damit rechtlich selbständig, wenn sie entweder nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem fremden Grundstück verbunden wurden oder wenn die Verbindung in Ausübung eines Rechts an dem Grundstück erfolgt ist (§ 95 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; RG, Urteil vom 2. Februar 1942 - V 92/41, RGZ 168, 288, 290).

    Denn auch bei einer Verlegung in fremden Grund und Boden wird eine Leitung nur dann ausnahmsweise nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, in das sie verlegt wird, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheinbestandteils gem. § 95 BGB im Zeitpunkt der Einbringung gegeben sind (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 946).

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Sache im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist, ist der innere Wille des Einfügenden entscheidend, wenn er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; vgl. RG, Urteil vom 13. Januar 1937 - V 201/36, RGZ 153, 231, 236).

    Auch besteht keine allgemeine tatsächliche Vermutung des Inhalts, dass jeder, der eine ihm gehörige Sache mit einem fremden Grundstück fest verbindet, dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB tut (BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331).

    Entscheidend sind vielmehr die unter Berücksichtigung einer etwa darüber bestehenden Verkehrsanschauung zu würdigenden Umstände des Einzelfalls; dabei streitet auch insoweit die Höhe der Unkosten, die durch einen späteren Ausbau und eine anderweitige Verwendung der bereits einmal verlegten Rohe entstünden, entscheidend gegen eine nur vorübergehend gewollte Verlegung (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331; OLG Köln, OLGR 2005, 114).

  • BGH, 23.09.2016 - V ZR 110/15

    Anbau eines Wintergartens durch den Mieter: Vermutung der Verbindung zu einem

    Maßgebend ist die innere Willensrichtung des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache, soweit diese mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301; Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331).
  • OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04

    Eigentumserwerb der Gemeinde bei Einbringung einer Wasserleitung in kommunales

    Die Zweckänderung müsse daher von einem objektiv verständigen Beobachter wahrgenommen werden (BGH NJW 1968, 2331).

    Für die Frage, ob eine Sache i.S.v. § 95 Abs. 1 S. 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wird, ist der innere Wille des Einfügenden entscheidend, wenn er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (vgl. BGH NJW 1968, 2331; BGHZ 92, 70, 73).

    Bei einer Abwasserleitung stellt sich insbesondere die Frage, ob die Höhe der Unkosten, die durch eine anderweitige Verwendung entstünden, einem nur vorübergehenden Zweck entgegen stehen und für eine endgültige Belassung im Boden sprechen (BGH NJW 1968, 2331, 2332).

  • OLG Hamm, 18.11.2016 - 20 U 48/16

    Eintrittspflicht einer kommunalen Haftpflichtversicherung für Schäden eines

    Die spätere Trennung muss also schon zur Zeit der Verbindung beabsichtigt gewesen sein, auch wenn sie erst nach Jahren erfolgen soll (BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 95 Rn. 4-9, beck-online; BGH, NJW 1968, 2331, Juris-Rn. 9).

    Derartige Leitungen führen im Regelfall nicht über eine Vielzahl von fremden Grundstücken, so dass ein unüberschaubares Nebeneinander von Eigentumsrechten an der Leitung nicht zu befürchten ist (so auch BGH, Urteil vom 20.09.1968 - V ZR 55/66 - Rn. 11).

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 9 U 118/14

    Beschädigung einer Abwasserleitung durch Setzungen eines Gebäudes: Beseitigungs-

    Es kann dahinstehen, ob die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Abwasserleitung im Eigentum der Kläger steht oder im Eigentum der Beklagten (vgl. einerseits BGH, NJW 1968, 2331 und andererseits BGH, NJW-RR 2013, 652).
  • OLG Köln, 18.11.2016 - 20 U 48/16
    Die spätere Trennung muss also schon zur Zeit der Verbindung beabsichtigt gewesen sein, auch wenn sie erst nach Jahren erfolgen soll (BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 95 Rn. 4-9, beck-online; BGH, NJW 1968, 2331, Juris-Rn. 9).

    Derartige Leitungen führen im Regelfall nicht über eine Vielzahl von fremden Grundstücken, so dass ein unüberschaubares Nebeneinander von Eigentumsrechten an der Leitung nicht zu befürchten ist (so auch BGH, Urteil vom 20.09.1968 - V ZR 55/66 - Rn. 11).

  • VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02

    Anliegerregie für Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund

    Im Fall der Anliegerregie ist auch im Bereich des öffentlichen Straßengrundes ein Ei­gentum des Anlie­gers an der Leitung durchaus möglich (vgl. BGH NJW 1968, 2331 f.; Ecker, a.a.O., Nr. 71.05 Erl. 3.2.2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.1990 - 9 A 992/88

    Rechtmäßigkeit der Festsetzungen von Entwässerungsgebühren; Satzung über die

    vgl. zur Problematik der Eigentumsverhältnisse betreffend Versorgungsleitungen und Kanalleitungen: BGH, Urteile vom 11. Juli 1962, BGHZ 37 S. 353 ff, und vom 20. September 1968 - V ZR 55/66 -, NJW 1968 S. 2331 f.
  • OLG Hamm, 22.09.2000 - 9 U 210/99
    Eine rechtswidrige Eigentumsverletzung durch Beschädigung der zwei 10-KV-Kabel und einer Kommunikationsleitung liegt nach § 823 Abs. 1 BGB vor, da Versorgungsleitungen Scheinbestandteile der Grundstücke sind, durch die sie geführt werden und - auch bei der Verlegung im Boden - nicht zu wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Grundstücke werden, § 95 BGB (BGH NJW 1968, 2331; OLG Köln VersR 1987, 513).
  • OLG Frankfurt, 26.06.1997 - 1 U 134/95

    Anspruch auf Beseitigung des Kanals

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  • LG Dortmund, 04.11.2005 - 3 O 639/04

    Anspruch auf Kostenersatz für die Beseitung einer Absackung im Bereich des

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Rechtsprechung
   BGH, 06.06.1969 - V ZR 55/66   

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https://dejure.org/1969,8887
BGH, 06.06.1969 - V ZR 55/66 (https://dejure.org/1969,8887)
BGH, Entscheidung vom 06.06.1969 - V ZR 55/66 (https://dejure.org/1969,8887)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 1969 - V ZR 55/66 (https://dejure.org/1969,8887)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.09.1962 - V ZR 233/60

    Geräuscheinwirkung durch Schulbetrieb

    Auszug aus BGH, 06.06.1969 - V ZR 55/66
    Es hat dazu unter Hinweis auf die in BGHZ 38, 61 veröffentlichte Entscheidung des Senats ausgeführt, Wert und Bedeutung einer Anlage schlössen einen Anspruch der Grundstücksnachbarn auf Unterlassung störender Immissionen nicht aus.

    Unter Hinweis auf die erwähnte Entscheidung des Senats BGHZ 38, 61 vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß die Heufassung des § 906 BGB für die Herleitung derartiger Mitwirkungspflichten aus Billigkeitserwägungen keinen Raum lasse.

    Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Senats BGHZ 38, 61, 65, in der der Senat unter Hinweis auf die Neufassung des § 906 BGB und deren Entstehungsgeschichte abgelehnt hat, eine Pflicht zur Duldung von über die Grenzen des § 906 BGB hinausgehenden Geräuscheinwirkungen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herzuleiten, steht einer Anwendung dieses Grundsatzes nicht von vornherein entgegen, soweit es um die Frage der Mitwirkung des gestörten Grundstückseigentümers an der Beseitigung oder hinreichenden Herabsetzung der Geräuscheinwirkungen geht.

  • BGH, 29.06.1966 - V ZR 91/65

    Lärmimmission und Lautstärkemessung in DIN-phon

    Auszug aus BGH, 06.06.1969 - V ZR 55/66
    Diese Würdigung steht im Einklang mit dem vom Senat entwickelten Grundsatz, daß der Tatrichter sich der Grenzen der Meßtechnik, die je nach Lage der besonderen Verhältnisse weiter oder enger sein können, bei der Verwertung von Phon-Werten bewußt sein muß und sich letztlich - gegebenenfalls nach Heranziehung eines Sachverständigen - auf seine eigenen Empfindungen verlassen muß ( BGHZ 46, 35, 38 )".

    Der Pegel des Verkehrslärms sagt nicht ohne weiteres etwas Entscheidendes über das Ausmaß des ortsüblichen Lärms im übrigen und seine Wesentlichkeit aus ( BGHZ 46, 35, 46 ).

  • BGH, 25.11.1964 - V ZR 185/62

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus BGH, 06.06.1969 - V ZR 55/66
    Wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 42, 374, 377 ausgesprochen hat, steht allerdings auch die ins einzelne gehende Sonderregelung der Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn (§ 905 ff BGB) unter der Herrschaft des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

    Aber seine Anwendung kommt insoweit nur als Schranke der Rechtsausübung in besonders liegenden Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGHZ 42, 374, 377 ).

  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 142/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.06.1969 - V ZR 55/66
    Der Revision ist zuzugeben, daß der von ihr beanstandete Zusatz eine gewisse Unklarheit insoweit aufweist, als nicht ohne weiteres gesagt werden kann, was eine "nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung" ist., Dies ist aber nur eine unvermeidliche Folge der auch in anderer Hinsicht bestehenden Schwierigkeit, die aus § 906 BGB sich ergebenden Grenzen im Einzelfall mit Worten näher zu bezeichnen (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 30. April 1958, V ZR 142/56, NJW 1958, 1776).
  • BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58

    Ortsüblichkeit von Immissionen

    Auszug aus BGH, 06.06.1969 - V ZR 55/66
    Bei ihren Angriffen gegen diese Ausführungen hat die Revision nicht hinreichend beachtet, daß die Beurteilung der Ortsüblichkeit durch das Revisionsgericht zwar daraufhin nachgeprüft werden kann, ob das Berufungsgericht sich von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen, in erster Linie aber tatrichterlicher Würdigung vorbehalten und insoweit in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht angreifbar ist ( BGHZ 30, 273, 277 ).
  • BGH, 15.12.1959 - VI ZR 222/58

    Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels

    Auszug aus BGH, 06.06.1969 - V ZR 55/66
    Die Beklagte ist zwar durch diese Zurückverweisung beschwert (zur Beschwer des Klägers im Falle der Zurückverweisung vgl. BGHZ 31, 358; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. Allgemeine Einleitung vor § 511 Anm. V 1 a; Baumbach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl. Grundzüge 3 A vor § 511), so daß ihre Revision auch insoweit zulässig ist.
  • BGH, 29.10.1954 - V ZR 53/53

    Zuführung industrieller Gase

    Auszug aus BGH, 06.06.1969 - V ZR 55/66
    Auf die zeitliche Priorität kommt es bei Anwendung des § 906 BGB weder für die Frage der Ortsüblichkeit noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt an ( BGHZ 15, 146, 148; Soergel/Siebert, § 906 Nr. 47 BGB-RGRK § 906 Anm. 23; Meisner/Stern/Hodes Nachbarrecht 4. Aufl. § 16 V 2 S. 301; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 63 I 3 c S. 309, jeweils mit weiteren Nachweisen; Westermann a.a.O. macht allerdings Einschränkungen für "krasse Fälle").
  • BGH, 21.09.1960 - V ZR 89/59
    Auszug aus BGH, 06.06.1969 - V ZR 55/66
    Darüber hinaus muß der Abwehranspruch auch in übrigen zurücktreten, wenn die Beeinträchtigung von unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienenden lebenswichtigen Betrieben ausgehen (vgl. dazu Urteil des Senats von 21. September 1960, V ZR 89/59, NJW 1960, 2335; RGZ 159, 129, 135; 167, 14, 25; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 906 Nr. 66 und 67 BGB - RGRK 11. Aufl. § 906 Ann. 30; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 63 II 4 b; Palandt, BGB 27. Aufl. § 906 Anm. 5 a cc).
  • BGH, 18.03.1964 - V ZR 44/62

    Rechtsweg für Immissionsabwehrklage

    Auszug aus BGH, 06.06.1969 - V ZR 55/66
    Der Unterlassungsantrag der Kläger ist mithin nicht auf die Abwehr oder Einschränkung hoheitlicher (Tätigkeit gerichtet (vgl. zu dieser Frage die Urteile des Senats vom 18. März 1964, V ZR 44/62, BGHZ 41, 264, und vom 17. November 1967, V ZR 143/66, WA 1968, 125).
  • BGH, 17.11.1967 - V ZR 143/66

    Rechtsweg bei Streitigkeit um Emissionen einer Wasserkunstanlage - Benutzung

    Auszug aus BGH, 06.06.1969 - V ZR 55/66
    Der Unterlassungsantrag der Kläger ist mithin nicht auf die Abwehr oder Einschränkung hoheitlicher (Tätigkeit gerichtet (vgl. zu dieser Frage die Urteile des Senats vom 18. März 1964, V ZR 44/62, BGHZ 41, 264, und vom 17. November 1967, V ZR 143/66, WA 1968, 125).
  • RG, 09.01.1939 - V 154/38

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für einen Schadensersatzanspruch gegen das

  • RG, 21.04.1941 - V 103/40

    1. Ist die Vorschrift des § 909 BGB. anwendbar auf den Fall, daß infolge von

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