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   BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17   

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https://dejure.org/2018,24433
BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17 (https://dejure.org/2018,24433)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2018 - V ZR 56/17 (https://dejure.org/2018,24433)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17 (https://dejure.org/2018,24433)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Nr 1 WoEigG, § 21 Abs 4 WoEigG, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG, § 22 Abs 1 S 1 WoEigG, § 22 Abs 2 WoEigG
    Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von anderen Wohnungseigentümern nachträglich angebrachten Verschattungsanlagen; Voraussetzungen eines Duldungsanspruchs

  • IWW

    § 1004 BGB, § ... 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 14 Nr. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 3 WEG, § 8 WEG, § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, § 21 Abs. 4 WEG, § 64 Nr. 1 bis 3, § 72 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgische Bauordnung, § 3 Abs. 4 Energieeinsparverordnung (EnEV), § 561 ZPO, § 1004 Abs. 2 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1, 3 ZPO, § 242 BGB, § 22 Abs. 2 WEG

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1
    Zum Verhältnis von baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und dem Anspruch auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Erstzustandes

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Anbringung von Verschattungsanlagen durch Wohnungseigentümer

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1
    Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung bereits laut Baugenehmigung vorgesehener, nachträglich angebrachter Jalousien

  • rabüro.de

    Zur nachträglichen Anbringung von Verschattungsanlagen durch Wohnungseigentümer

  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von anderen Wohnungseigentümern nachträglich angebrachten Verschattungsanlagen; Voraussetzungen eines Duldungsanspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Anbringung von Verschattungsanlagen durch Wohnungseigentümer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Anbringung von Verschattungsanlagen zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer können Anbringung von Jalousien zu dulden haben

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anbau einer Außenjalousie: Wann ist er hinzunehmen? (IMR 2018, 424)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1165
  • MDR 2018, 1366
  • DNotZ 2018, 831
  • NZM 2018, 794
  • ZMR 2019, 47
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13

    Wohnungseigentum: Verpflichtung des Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17
    Als Wohnungseigentümer sind die Kläger für den geltend gemachten Beseitigungsanspruch aktivlegitimiert und mangels entgegenstehenden Beschlusses der Eigentümergemeinschaft auch prozessführungsbefugt (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 7 mwN).

    Die Beklagten haben die Jalousien anbringen lassen und sind deshalb als Handlungsstörer passivlegitimiert (vgl. allgemein zur Störereigenschaft Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 12 ff.).

    Unter Instandsetzung ist nämlich auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen, so dass jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen kann, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 20; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 7).

    Auf die eine oder auf die andere Weise können und müssen Bauausführung und Aufteilungsplan zur Übereinstimmung gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, juris Rn. 19; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 10; Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 20).

  • BGH, 07.02.2014 - V ZR 25/13

    Wohnungseigentum: Beeinträchtigung durch eigenmächtig errichtete

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17
    Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass bei einem Verstoß gegen die in § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten ein nachteilig betroffener Wohnungseigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB - ebenso wie nach § 15 Abs. 3 WEG - die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, BauR 2018, 1110 Rn. 18; Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 5; Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 Rn. 5).

    a) Hierfür kommt es auf die umstrittene Frage, ob formelle Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 WEG ein entsprechender Wohnungseigentümerbeschluss ist oder eine formlose Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer ausreicht, deren Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich ist, nicht an (vgl. zum Streitstand Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 9).

    Ein solcher Anspruch besteht, wenn die von der Maßnahme nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt haben oder es an einer Beeinträchtigung, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht, fehlt (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 Rn. 6; Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 9 f.).

  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 284/14

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17
    Unter Instandsetzung ist nämlich auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen, so dass jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen kann, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 20; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 7).

    Insoweit hat der Aufteilungsplan dieselbe sachenrechtliche Abgrenzungsfunktion wie das Liegenschaftskataster bei Grundstücken (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 10).

    Auf die eine oder auf die andere Weise können und müssen Bauausführung und Aufteilungsplan zur Übereinstimmung gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, juris Rn. 19; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 10; Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 20).

  • BGH, 21.10.2011 - V ZR 265/10

    Wohnungseigentum: Beseitigungsanspruch gegen die Installation von

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17
    Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass bei einem Verstoß gegen die in § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten ein nachteilig betroffener Wohnungseigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB - ebenso wie nach § 15 Abs. 3 WEG - die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, BauR 2018, 1110 Rn. 18; Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 5; Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 Rn. 5).

    Ein solcher Anspruch besteht, wenn die von der Maßnahme nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt haben oder es an einer Beeinträchtigung, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht, fehlt (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 Rn. 6; Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 9 f.).

  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17
    Auf die eine oder auf die andere Weise können und müssen Bauausführung und Aufteilungsplan zur Übereinstimmung gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, juris Rn. 19; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 10; Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 20).

    Um die sachenrechtliche Abgrenzung des Sondereigentums von dem Gemeinschaftseigentum, für die die oben genannte Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, juris Rn. 20 f. zu der gesonderten Beurteilung von gravierenden Baumängeln im Bereich des Gemeinschaftseigentums), geht es hier aber nicht.

  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 250/14

    Wohnungseigentum: Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17
    b) Für die Bestimmung des ordnungsmäßigen Anfangszustands des Gemeinschaftseigentums im Sinne dieser Rechtsprechung ist in erster Linie der Teilungsvertrag (§ 3 WEG) bzw. die Teilungserklärung (§ 8 WEG) in Verbindung mit dem gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG in Bezug genommenen Aufteilungsplan maßgebend (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 523 Rn. 12).

    Ebenso ist die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis Aufgabe aller Wohnungseigentümer und wird von dem Anspruch auf erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums erfasst, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen (Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 11 ff.).

  • BGH, 13.01.2017 - V ZR 96/16

    Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17
    Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rn. 15).
  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16

    Wohnungseigentum: Nicht hinzunehmender Nachteil bei Ausstrahlung einer baulichen

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17
    Ist die Anbringung der Jalousien als Modernisierung im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG zu qualifizieren und gelingt es den Beklagten, bis zum Schluss der neuen mündlichen Verhandlung eine Genehmigung der Wohnungseigentümer durch einen Beschluss mit der für eine Modernisierung erforderlichen Mehrheit herbeizuführen (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16, NJW 2017, 2184 Rn. 26), stünde dies einem Erfolg der Klage nicht entgegen, wenn die Kläger durch die Maßnahme i.S.d. § 22 Abs. 2 WEG unbillig beeinträchtigt würden.
  • BGH, 18.02.2011 - V ZR 82/10

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17
    Hierbei ist zu beachten, dass unbillig nur solche Nachteile sein können, die über einen Nachteil i.S.d. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG hinausgehen und bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der Modernisierung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 82/10, NJW 2011, 1221 Rn. 12 f.).
  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14

    Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17
    b) Für die Bestimmung des ordnungsmäßigen Anfangszustands des Gemeinschaftseigentums im Sinne dieser Rechtsprechung ist in erster Linie der Teilungsvertrag (§ 3 WEG) bzw. die Teilungserklärung (§ 8 WEG) in Verbindung mit dem gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG in Bezug genommenen Aufteilungsplan maßgebend (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 523 Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2015 - 22 U 57/15

    EnEV-Anforderungen sind immer Sollbeschaffenheit!

  • OLG Stuttgart, 31.03.2015 - 10 U 46/14

    Errichtung einer Wohnanlage durch einen Bauträger in Baden-Württemberg: Baumangel

  • OLG Düsseldorf, 22.02.1983 - 23 U 127/82

    Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung bei fehlender Genehmigungsfähigkeit

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

  • OLG Hamm, 26.03.2007 - 15 W 131/06

    WEG : Zur Rechtmäßigkeit der nachträglichen Errichtung eines Zaunes

  • BGH, 23.06.2017 - V ZR 102/16

    Ordnungsmäßige Verwaltung durch die Wohnungseigentümer: Anspruch eines

  • BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 28.10.2016 - V ZR 91/16

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Kostentragung für Instandsetzung und

  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 104/15

    Wohnungseigentümerbeschluss: Bezugnahme auf ein außerhalb des Protokolls

  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 266/11

    Gewährleistung beim Wohnungskauf: Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel; Prüfung

  • BGH, 29.05.2020 - V ZR 141/19

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Pflichten des Versammlungsleiters bei der

    Wird ein solcher Genehmigungsbeschluss trotz fehlender Zustimmung verkündet, ist er zwar nicht nichtig, aber er kann in einem Beschlussanfechtungsverfahren für ungültig erklärt werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, ZfIR 2018, 695 Rn. 21 mwN).

    Eine Überschneidung zwischen § 22 Abs. 1 und 2 WEG ergibt sich nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Vornahme einer baulichen Veränderung, die zugleich eine Modernisierungsmaßnahme darstellt, genehmigt wird und der Antragsteller die Kosten selbst tragen soll (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, ZfIR 2018, 695 Rn. 29).

  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22

    "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem

    Fehlt ein entsprechender Beschluss, darf die bauliche Veränderung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer nicht vorgenommen werden und stellt eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung dar, auf deren Unterlassung ein Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1165 Rn. 9), es sei denn, die Wohnungseigentümer hätten das Beschlusserfordernis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG abbedungen.

    cc) Ob dies auch für eine ohne vorherigen Beschluss bereits fertig gestellte bauliche Veränderung, die nach dem Vorgesagten einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auslöst, durchgängig gilt, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. zum dolo-agit-Einwand gegen Beseitigungsansprüche nach altem Recht Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1165 Rn. 27; Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 Rn. 6; gegen die Zulassung des dolo-agit-Einwands nach neuem Recht AG Paderborn, ZMR 2022, 1018 Rn. 155; Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 20 Rn. 427; BeckOGK/Kempfle, WEG [15.12.2022], § 20 Rn. 273; MüKoBGB/Rüscher, 9. Aufl., § 20 WEG Rn. 14 f.; dafür aber Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 20 Rn. 182; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 20 Rn. 120).

  • AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21

    Wann muss ein Eigentümer einen Nachteil nicht hinnehmen?

    Demgemäß steht der Beklagten auch kein Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf (nachträgliche) Gestattung der Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 WEG n.F. zu (s. dazu Elzer, a.a.O., Rn. 118), den sie dem Beseitigungsanspruch der Kläger nach § 242 BGB entgegenhalten könnte (so BGH, ZMR 2019, 47).
  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22

    Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur

    Eine unbillige Benachteiligung setzt vielmehr weiterhin voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. Senat, Urteil vom 15. Mai 2020 - V ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1022 Rn. 14; Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1165 Rn. 29; jeweils zu § 22 Abs. 2 WEG aF; BT-Drucks. 19/18791 S. 66).
  • BGH, 15.05.2020 - V ZR 64/19

    Gestatten der Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums

    Mit dem ersten Revisionsurteil vom 20. Juli 2018 (V ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1165) hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    a) Ein nachteilig betroffener Wohnungseigentümer kann zwar bei einem Verstoß gegen die in § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten nach § 1004 Abs. 1 BGB - ebenso wie nach § 15 Abs. 3 WEG - die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2018 - V ZR 56/17, NZM 2018, 794 Rn. 9 mwN).

    Da das Berufungsgericht zu dem Vorliegen eines Nachteils im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG keine Feststellungen getroffen hat, ist zugunsten der Kläger revisionsrechtlich davon auszugehen, dass die von ihnen angeführten Auswirkungen (Verschattung ihrer Wohnung und Beeinträchtigung der freien Sicht in den Himmel) einen solchen Nachteil darstellen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2018 - V ZR 56/17, NZM 2018, 794 Rn. 9).

    Dies gilt auch dann, wenn nicht alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen, da dies nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen würde (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, NJW-RR 2018, 695 Rn. 21).

    Dafür reichte aber eine Benachteiligung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht aus; sie könnte vielmehr erst angenommen werden, wenn die Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der Modernisierung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1165 Rn. 29).

  • LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 13 S 133/20

    Anspruch auf Split-Klimagerät?

    Zwar mag in Einzelfällen baulichen Besonderheiten besonderes Augenmerk bei der Frage eines Nachteils eingeräumt werden können (dazu BGH NJW-RR 2018, 1165 Rn. 28).
  • OLG München, 06.02.2019 - 32 Wx 147/18

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung in einem

    bb) Nimmt ein Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vor, ohne dass die nach § 22 Abs. 1 WEG erforderlichen Zustimmungen erteilt wurden bzw. ohne dass ein die Zustimmung aussprechender Beschluss der Wohnungseigentümer gefasst wurde, hat jeder Wohnungseigentümer einen individuellen Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung aus § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NZM 2018, 794 NJW 2014, 1090).
  • BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18

    Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur

    Denn der Bauträger schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 17/99, NJW 2001, 1642, 1643; Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Aufl., Rn. 797; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 6. Aufl., Rn. 669; vgl. auch Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, ZNotP 2018, 363 Rn. 18), woran es auch dann fehlt, wenn - wie es hier in Betracht kommen könnte - das Werk zwar der übernommenen Bauverpflichtung gerecht wird, jedoch nicht den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben (vgl. Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Aufl., Rn. 797).
  • LG Düsseldorf, 22.06.2022 - 25 S 56/21

    7 m hohes Kreuz muss aus Gartenanlage einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Demgemäß steht der Beklagten auch kein Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf (nachträgliche) Gestattung der Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 WEG n.F. zu, den sie dem Beseitigungsanspruch der Klägerin nach § 242 BGB entgegenhalten könnte (so BGH, ZMR 2019, 47).
  • LG München I, 18.02.2022 - 1 S 3709/21

    Bauliche Veränderung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Einzelner

    2.2 Zwar steht nach der bis zum 30.11.2020 geltenden Rechtslage einem nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer gem. § 1004 I BGB und nach § 15 III WEG a.F. grundsätzlich ein Anspruch auf Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen den Handlungsstörer zu (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2018, Az: V ZR 56/17, juris Rn. 9).

    Allerdings wäre nach der bis zum 30.11.2020 geltenden Rechtslage ein Beseitigungsverlangen, selbst wenn auch vor dem 01.12.2020 ein förmlicher Beschluss zur Vornahme einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich erforderlich gewesen wäre, jedenfalls rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn es auf eine Leistung zielt, die alsbald zurückzugewähren wäre, weil ein Wohnungseigentümer Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss zur Vornahme der Maßnahme hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2018, Az: V ZR 56/17, juris Rn. 27).

    2.4.3 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben hinausgeht, im Einzelfall auch bauliche Besonderheiten der Wohnanlage zu berücksichtigen sein können, so dass in die vom Gericht vorzunehmende Würdigung auch das Interesse der Beklagten an einem wirksamen Sonnen- und Wärmeschutz in ihrer Wohnung einzubeziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2018, Az: V ZR 56/17, juris Rn. 28).

  • LG München I, 18.03.2021 - 36 S 5554/20

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  • LG Hamburg, 19.09.2018 - 318 S 71/17

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  • LG Frankfurt/Main, 01.11.2018 - 13 S 112/17

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  • LG München I, 21.03.2022 - 1 S 3709/21

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  • LG Karlsruhe, 23.07.2019 - 11 S 122/18

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  • AG Kassel, 15.11.2018 - 800 C 3071/18

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  • LG Frankfurt/Main, 14.08.2023 - 13 S 5/23

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  • LG Rostock, 07.12.2018 - 1 S 61/18

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  • AG Heidelberg, 16.03.2022 - 45 C 119/21

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  • AG München, 14.12.2021 - 1294 C 13676/21

    Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung

  • AG Pinneberg, 27.11.2018 - 60 C 10/18

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