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   BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12   

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https://dejure.org/2012,46710
BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12 (https://dejure.org/2012,46710)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2012 - V ZR 57/12 (https://dejure.org/2012,46710)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12 (https://dejure.org/2012,46710)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 WoEigG, § 5 Abs 2 WoEigG, § 93 BGB, § 94 BGB
    Wohnungseigentum: Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Gebäudebestandteilen durch Teilungserklärung; Gemeinschaftseigentum an Versorgungsleitungen

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §5 Abs. 1, 2, §10 Abs. 4, §§14, 30 Abs. 3 Satz2; BGB §§ 93, 94
    Kein Sondereigentum an wesentlichen Gebäudeteilen - Leistungsstrang mit Funktion "Exklusivversorgung"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (hier: an innerhalb des Gebäudes verlegte Wasserleitungen); Stehen einer an der Dachabseite befindlichen Wasserleitung im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungserbbauberechtigten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Sondereigentumsfähigkeiten von Versorgungsleitungen, §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 WEG, 93, 94 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung des Gemeinschaftseigentums; kein Sondereigentum durch Teilungserklärung an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes; keine Grenzverschiebung zu Ungunsten des Gemeinschaftseigentums; Versorgungsleitungen im Gemeinschaftseigentum zwingend Gemeinschaftseigentum

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 5 Abs. 1, 2
    Keine Zuordnung einer nur eine Wohneinheit versorgenden Wasserleitung zum Sondereigentum

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Gebäudebestandteilen durch Teilungserklärung; Gemeinschaftseigentum an Versorgungsleitungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 5 Abs. 1; WEG § 14
    Möglichkeit der Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (hier: an innerhalb des Gebäudes verlegte Wasserleitungen); Stehen einer an der Dachabseite befindlichen Wasserleitung im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungserbbauberechtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Sondereigentum an Versorgungsleitungen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen durch eine Teilungserklärung

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Versorgungsleitungen im Gemeinschaftseigentum

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Wasser- und andere Versorgungsleitungen - Von welcher Grenze an sind sie sondereigentumsfähig?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Kein Sondereigentum an Versorgungsleitungen durch Teilungserklärung

  • lachner-vonlaufenberg.de (Leitsatz)

    Keine Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes durch die Teilungserklärung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zuordnung von Versorgungsleitungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zuordnung von Versorgungsleitungen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wasserleitung als Gemeinschaftseigentum

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Teilungserklärung: Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum - zulässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsleitungen: Gemeinschaftliches Eigentum bis zur Absperrvorrichtung! (IMR 2013, 191)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Teilungserklärung: Für wesentliche Gebäudebestandteile in der Regel unerheblich! (IMR 2013, 190)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1154
  • MDR 2013, 456
  • DNotZ 2013, 522
  • NZM 2013, 272
  • ZMR 2013, 454
  • Rpfleger 2013, 318
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.04.1968 - V ZB 14/67

    Sondereigentum an ganzem Gebäude

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12
    Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. April 1968, V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60).

    Den umgekehrten Weg, also die konstitutive Zuordnung von wesentlichen Gebäudebestandteilen zum Sondereigentum durch die Teilungserklärung, sieht das Gesetz hingegen nicht vor; die Teilungserklärung kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Senat, Beschluss vom 3. April 1968 - V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60; OLG Hamburg, ZMR 2004, 291, 293; Armbrüster in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 19; BeckOK-Timme/Kesseler, WEG, Stand 1. Januar 2013, § 5 Rn. 51; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 6; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 5 WEG Rn. 26; Kümmel in Festschrift für Merle, S. 207, 216 f.; Jennißen, ZMR 2011, 974; Hügel/Elzer, DNotZ 2012, 4, 5 f.; Schmitz, MittBayNot 2012, 180, 181).

    Hierfür ließe sich anführen, dass rechtliche Grundlage des Wohnungseigentums das Miteigentum an dem Grundstück (bzw. hier: die Mitberechtigung an dem Erbbaurecht) ist, welches durch das Wohnungseigentumsgesetz lediglich eine besondere Ausgestaltung erfahren hat (vgl. Senat, Urteil vom 3. April 1968 - V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60).

    Als Ausnahmebestimmung von den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist § 5 Abs. 1 WEG im Verhältnis zu diesen eng und nicht ausdehnend auszulegen (Senat, Urteil vom 3. April 1968 - V ZB 14/67, aaO, S. 61).

  • BGH, 08.07.2011 - V ZR 176/10

    Wohnungseigentum: Zuordnung von Heizkörpern und Anschlussleitungen an eine

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12
    Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011, V ZR 176/10, NJW 2011, 2958).

    Denn die dort maßgebliche Teilungserklärung entsprach der gesetzlichen Regelung (Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 ff.; dazu Rüscher, ZfIR 2011, 836; Armbrüster, ZWE 2011, 392, 393).

    Aus der Heizkörperentscheidung des Senats, in der auch die sich in den Wohnungen befindlichen Anschlussleitungen der Heizkörper als Teil des Sondereigentums angesehen worden sind (Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 14 u. 16), folgt nichts anderes.

  • BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 96/92

    Beteiligung aller Wohnungseigentümer an einem Verfahren um die Verlegung von

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12
    (1) Ob danach Leitungen, die in tragenden und damit im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wänden (unter Putz) verlegt sind, zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sind, weil mit dem Vorgang ihres Einfügens, Veränderns oder Beseitigens zwangsläufig das Aufschlagen der Wand verbunden ist (so OLG München, Beschluss vom 4. September 2009, 32 Wx 44/09, juris Rn. 9; OLG Hamburg, ZMR 2003, 527, 528; BayObLG, WuM 1993, 79, 80; vgl. auch KG, WuM 1989, 89), oder ob maßgeblich auf das Ergebnis eines solchen Vorgangs abzustellen ist (so Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 5 Rn. 22; Kümmel in Festschrift für Merle, S. 207, 214 f.), bedarf keiner Entscheidung.

    Führten die Anschlussleitungen von der Abzweigung zunächst durch fremdes Sondereigentum oder gemeinschaftliches Eigentum, stünden sie bis zu dem Übergang in das Sondereigentum im Gemeinschaftseigentum (BayObLG, WuM 1993, 79, 80; OLG Stuttgart, Der Wohnungseigentümer 1989, 144; KG, WE 1989, 97, 98; AG Hannover, ZMR 2008, 670; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 59; Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 3. Aufl., § 5 WEG Rn. 10; Bertram, Der Wohnungseigentümer 1988, 97, 98); ob und wann sie nach diesem Übergang im Sondereigentum stehen, wird unterschiedlich beantwortet.

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZR 66/05

    Ansprüche des Vermieters aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12
    Insoweit hätte sie ohnehin nur darauf gestützt werden können, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 322/08, NJW 2010, 2053 Rn. 9; Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591, Rn. 24).
  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 322/08

    Zulässigkeit der Revision bzgl. eines auf § 91a Abs. 1 Zivilprozessordnung ( ZPO

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12
    Insoweit hätte sie ohnehin nur darauf gestützt werden können, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 322/08, NJW 2010, 2053 Rn. 9; Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591, Rn. 24).
  • BGH, 10.10.1980 - V ZR 47/79

    Zur Sondereigentumsfähigkeit eines Schwimmbades

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12
    Sie bilden ein der Bewirtschaftung und Versorgung des Gebäudes dienendes Leitungsnetz und damit eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 1980 - V ZR 47/79, BGHZ 78, 225, 227 aE).
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12
    Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft, insbesondere über die Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum, fallen nicht in diese Verwaltungszuständigkeit, sondern sind dem Gemeinschaftsverhältnis vorgelagert (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 164 f. und Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 177 f.; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 43 Rn. 55).
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12
    Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft, insbesondere über die Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum, fallen nicht in diese Verwaltungszuständigkeit, sondern sind dem Gemeinschaftsverhältnis vorgelagert (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 164 f. und Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 177 f.; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 43 Rn. 55).
  • LG München I, 08.11.2010 - 1 S 10608/10

    Wohnungseigentum: Beschlussfassung über eine Versorgungssperre einschließlich der

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12
    Bei Leitungen soll dies jedoch nicht genügen; vielmehr müssten diese sich im räumlichen Bereich der Wohnung befinden und stünden dort von den einzelnen Abzweigungen von der Hauptleitung an im Sondereigentum (LG München I, ZWE 2011, 186, 187; Armbrüster in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 5 WEG Rn. 90; Schmid in Schmid/Kahlen, WEG, § 5 Rn. 117; ähnlich BeckOK-Timme/Kesseler, WEG, Stand 1. Januar 2013, § 5 Rn. 46 für Stromleitungen; Grziwotz in: Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 63).
  • OLG Hamburg, 14.03.2003 - 2 Wx 2/00

    Eigentumsverhältnisse an einem Lüftungsrohr für den Dunstabzug einer Gaststätte

    Auszug aus BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12
    (1) Ob danach Leitungen, die in tragenden und damit im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wänden (unter Putz) verlegt sind, zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sind, weil mit dem Vorgang ihres Einfügens, Veränderns oder Beseitigens zwangsläufig das Aufschlagen der Wand verbunden ist (so OLG München, Beschluss vom 4. September 2009, 32 Wx 44/09, juris Rn. 9; OLG Hamburg, ZMR 2003, 527, 528; BayObLG, WuM 1993, 79, 80; vgl. auch KG, WuM 1989, 89), oder ob maßgeblich auf das Ergebnis eines solchen Vorgangs abzustellen ist (so Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 5 Rn. 22; Kümmel in Festschrift für Merle, S. 207, 214 f.), bedarf keiner Entscheidung.
  • OLG München, 04.09.2009 - 32 Wx 44/09

    Wohnungseigentum: Entsorgungsleitungen im Estrich einer Wohnung als

  • KG, 14.11.1988 - 24 W 2933/88
  • AG Hannover, 23.04.2007 - 72 II 89/07
  • OLG Köln, 17.12.2001 - 16 Wx 252/01

    Vergütung für einen Berufsbetreuer mit abgeschlossenem Studium der Biologie

  • OLG Hamburg, 30.12.2003 - 2 Wx 73/01

    Wohnungseigentumsrecht: Mehrheits- oder Einstimmigkeitsbeschluss der

  • BGH, 09.12.2016 - V ZR 124/16

    Wohnungseigentum: Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum;

    Für die dingliche Zuordnung bleibt außer Betracht, dass einzelne Teile des Leitungsnetzes, die sich im räumlichen Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums befinden, nur eine Sondereigentumseinheit versorgen (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, ZfIR 2013, 377 Rn. 20).

    Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören die Leitungen jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, ZfIR 2013, 377 Rn. 21).

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 212/12

    Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der

    Wie der Senat bereits klargestellt hat, kann durch eine Teilungserklärung Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (§§ 93, 94 BGB) nicht begründet werden (eingehend Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, NJW 2013, 1154 Rn. 10 f.).

    Enthält die Teilungserklärung - wie hier - eine Aufzählung der zum Sondereigentum gehörenden Bestandteile des Gebäudes, hat dies nur deklaratorischen Charakter; welche wesentlichen Gebäudebestandteile im Sondereigentum stehen, bestimmt sich allein nach den gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 bis 3 WEG (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, aaO, Rn. 11).

    Ob es für die Auslegung dieses Begriffs auf einen räumlichen oder einen funktionalen Zusammenhang ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, NJW 2013, 1154 Rn. 16 ff.), kann dahinstehen.

  • BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21

    Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung

    bbb) Wird Grundbesitz in Gestalt von Wohnungs- oder Teileigentum vermietet, so umfasst die Nutzungsüberlassung nicht nur Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem Gebäude (vgl. § 3 Abs. 1, § 5 WEG), sondern stets auch Gebäudebestandteile, die --durch Teilungserklärung oder Gesetz-- dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet sind (vgl. hierzu z.B. BGH-Urteil vom 26.10.2012 - V ZR 57/12, Rz 11).
  • BGH, 13.07.2018 - V ZR 308/17

    Annahme einer aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgenden

    Sie ist, weil allein deren Versorgung dienend, entweder deren Zubehör (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, NJW-RR 2011, 1458) oder aber wesentlicher Bestandteil der Doppelhaushälften im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, NJW 2013, 1154 Rn. 10); hierzu können auch Leitungen zählen, die außerhalb des Gebäudes (BGH, Urteil vom 25. März 1998 - IV ZR 137/97, NJW-RR 1998, 1034, 1035) bzw. in fremdem Grund verlegt sind (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, NJW-RR 2013, 652 Rn. 11 für einen Öltank).
  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats gehören die Leitungen zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des Sondereigentums, sondern jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit (Senat, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 124/16, WuM 2017, 224 Rn. 11; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, NJW 2013, 1154 Rn. 20 f.).
  • AG Heidelberg, 21.06.2017 - 45 C 24/17

    Wohnungseigentum: Behandlung von Abwasserleitungen

    (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12 -, Rn. 21, juris).

    Durch eine Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (§§ 93, 94 BGB), zu denen die innerhalb des Gebäudes verlegten Wasserleitungen zählen, nämlich nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12 -, Rn. 10, juris).

  • AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 19/19

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Abgrenzung Sonder- und Gemeinschaftseigentum

    Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass trotz der Entscheidung BGH vom 26.10.2012, V ZR 57/12 und AG Bremen-Blumenthal vom 20.12.2017, 44 C 2004/17 die gekappte Wasserleitung im Sondereigentum stünde.

    Die Beklagte verkennt den Inhalt der BGH-Entscheidung vom 26.10.2012, ZMR 2013, 454.

    In erster Linie ist maßgeblich, dass Wasserleitungen erst von dem Punkt an ihre Zugehörigkeit zu dem Gesamtnetz verlieren, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung hiervon trennen lassen.Auch der BGH erkennt jetzt in der Entscheidung zu den Versorgungsleitungen (BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 57/12, ZMR 2013, 454), dass durch die - meist notarielle - Teilungserklärung Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden kann.

    In BGH, ZMR 2013, 454 heißt es weiter zu Leitungen:.

    Nach dem der BGH nach starker Kritik an seinem Urteil vom 08.07.2011, ZMR 2011, 971 zurückgerudert hat, entschied er, mit Urteil vom 26.10.2012 (ZMR 2013, 454) eindeutig, dass es auf die Absperreinrichtung im Bereich des Sondereigentums (s.o.) ankommt (vgl. BGH a.a.O. Randnummer 20).

    Maßgeblich ist die erste Absperreinrichtung, die "für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehen" ist (BGH ZMR 2013, 454).

  • BGH, 11.06.2015 - V ZB 34/13

    Streitigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Zuordnung von

    bb) Der Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu den Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 WEG; er ist vielmehr eine allgemeine Zivilsache (Urteile vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 164 f., vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, ZfIR 2013, 377 Rn. 8 und vom 19. Dezember 2013 - V ZR 96/13, ZfIR 2014, 255 Rn. 6).
  • VGH Bayern, 29.09.2014 - 20 CS 14.1663

    Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

    Dies gilt auch dann, wenn ein einzelner Leitungsstrang ausschließlich eine einzelne Wohnung versorgt (vgl. BGH, U.v. 26.10.2012 - V ZR 57/12 = ZWE 2013, 205 - beck-online -).
  • LG Berlin, 04.03.2016 - 55 S 21/15

    Wohnungseigentumssache: Kostentragung eines Wohnungseigentümers für die

    Der Bundesgerichtshof hatte in der Entscheidung vom 26.10.2012 (NJW 2013, 1154) einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem die streitgegenständliche Wasserleitung eine Zuleitung war, die im Gemeinschaftseigentum (= Mauer der Dachabseite) belegen, nur der Versorgung des Dachgeschosses zu dienen bestimmt war und um deren Sanierung/-kosten die Parteien stritten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - 13 B 452/15

    Durchsetzen einer Ordnungsverfügung bzgl. Legionellen im Trinkwasser einer

  • AG Bremen-Blumenthal, 20.12.2017 - 44 C 2004/17
  • BGH, 07.07.2020 - XI ZR 320/18

    Maßgeblichkeit von § 524 Abs. 4 ZPO bei teilweiser Rücknahme des klägerischen

  • LG Saarbrücken, 18.12.2015 - 5 S 17/15

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Tragung der Kosten für die erforderliche

  • AG Würzburg, 20.01.2015 - 30 C 444/14
  • LG München I, 06.07.2017 - 36 S 17680/16

    Überwälzung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht von

  • AG Rosenheim, 21.06.2017 - 8 C 34/16

    Reichweite der nach Teilungserklärung auf Sondernutzungsberechtigten übertragenen

  • AG Köln, 30.06.2015 - 215 C 38/15

    Ersatz von Instandhaltungskosten aufgrund Wasserrohrbruchs durch Verlauf der

  • AG Berlin-Schöneberg, 06.04.2022 - 774 C 22/21
  • AG München, 31.01.2017 - 481 H 21666/16

    Selbständiges Beweisverfahren bei unterbliebener Vorbefassung der

  • LG Hamburg, 28.10.2020 - 318 S 32/20

    Wohnungseigentum: Wiederherstellung eines von einem Wohnungseigentümer

  • AG Bielefeld, 12.11.2020 - 408 C 133/18

    Eigentümer verursacht Schaden auf Nachbargrundstück: Haftet Eigentümer oder die

  • AG Hamburg-St. Georg, 28.04.2017 - 980b C 69/16

    Anfechtung WEG-Beschluss - Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht

  • AG Bremen, 08.08.2014 - 29 C 39/14

    Einbau bodentiefer Fenster ist keine Sanierung von Dachgauben!

  • AG München, 12.10.2022 - 1295 C 18362/21

    Anfechtung eines abgelehnten Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer -

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