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   BGH, 21.04.1961 - V ZR 58/60   

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BGH, 21.04.1961 - V ZR 58/60 (https://dejure.org/1961,949)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1961 - V ZR 58/60 (https://dejure.org/1961,949)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1961 - V ZR 58/60 (https://dejure.org/1961,949)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 1466
  • MDR 1961, 588
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 265/56

    Beschwer bei Obsiegen mit Hilfsanspruch

    Auszug aus BGH, 21.04.1961 - V ZR 58/60
    zu entnehmen, d. h. es kommt darauf an, worüber rechtskräftig entschieden werden sollte und worüber tatsächlich entschieden ist, mithin auf den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung, die das Urt. haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte (BGHZ 26, 295 = NJW 58, 631; BGH, LM Nr. 35 zu § 546 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch. 7. Aufl., § 134 II a; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl., § 511 Anm. II A 3).

    Wirtschaftliche Betrachtungsweise hat einerseits dazu geführt, daß sogar bei einem einheitlichen Geldsummenklagantrag, der auf Haupt- und Hilfssachverhalt gestützt ist und aus dem Hilfsgrund teilweise zugesprochen wurde, der Kl., (wegen der Ablehnung des Hauptklaggrunds) in Höhe der vollen Klagsumme, nicht nur des abgewiesenen Teilbetrags als beschwert angesehen wird (BGHZ 26, 295 = NJW 58, 631), obwohl dort nach h. M. nur ein einziger prozessualer Anspruch vorliegt (Rosenberg, Lehrbuch, 8. Aufl., § 88 II 3a).

  • BGH, 12.12.1957 - VII ZR 135/57

    Zinsen als Hauptforderung

    Auszug aus BGH, 21.04.1961 - V ZR 58/60
    Als Wert einer solchen Beschwer kommt bei formaler Betrachtung in Frage der volle Betrag des abgewiesenen Leistungsklageantrags von 17114,87 DM zuzüglich derjenigen Zinsen, die auf den durch Zahlung erledigten Mehrbetrag von 27885,13 DM entfallen (BGHZ 26, 174 = NJW 58, 342); die übrigen aberkannten Zinsen bleiben in diesem Falle als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO unberücksichtigt.
  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

    Dieses Interesse wiederum wird durch den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung bestimmt, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte (BGH, Beschluss vom 21. April 1961 - V ZR 58/60, NJW 1961, 1466 unter II; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03, WM 2004, 2128 unter II 1).

    Demzufolge bemisst sich der Umfang der Beschwer der Klägerin vorliegend (nur) nach dem wirtschaftlichen Nachteil, der ihr durch den nach ihrer Auffassung verspäteten Zufluss der Abschlagszahlungen erst gegen Ende des der Einspeisung folgenden Monats und der daraus jeweils für etwa zwei Drittel eines jeden Monats resultierenden Belastung mit Kreditzinsen entsteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZR 36/95, WM 1995, 2060 unter [II] 1; vom 21. April 1961 - V ZR 58/60, aaO unter III; MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 70 mwN).

  • BGH, 24.11.1971 - VIII ZR 80/71

    Beschwer bei Primäraufrechnung

    Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (BGH, Beschluß vom 21. April 1961 - V ZR 58/60 = LM § 3 ZPO Nr. 18 = NJW 1961, 1466).
  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZB 1/18

    Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung

    Daher gibt es Fälle, in denen die Rechtskraftwirkung das wirtschaftliche Interesse maßgebend tangiert (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. April 1961 - V ZR 58/60, NJW 1961, 1466 unter II für den Fall von [Leistungs-]Haupt- und [Feststellungs-]Hilfsantrag) beziehungsweise für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands relevant ist, weil der Kläger statt eines klageabweisenden Sachurteils die Klageabweisung als lediglich unzulässig anstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - XII ZB 119/00, NJW-RR 2001, 929 unter II 2).
  • BGH, 12.11.1992 - VII ZR 222/91

    Ansprüche aus mangelhafter Erfüllung eines VOB-Bauvertrages - Wert der Beschwer

    Bei wirtschaftlicher Identität der Antragsziele besteht die Beschwer des Klägers nur aus der Differenz zwischen dem höheren Wert des Hauptantrages und dem Wert des Hilfsantrages; auf den vollen Betrag des abgewiesenen Hauptantrages kommt es in diesem Fall nicht an (BGH Beschluß vom 21. April 1961 - V ZR 58/60 = LM ZPO § 3 Nr. 18; MünchKomm ZPO/Rimmelspacher § 511 a Rdn. 24 m.w.Nachw.).
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