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   BGH, 21.02.2014 - V ZR 6/13   

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https://dejure.org/2014,4997
BGH, 21.02.2014 - V ZR 6/13 (https://dejure.org/2014,4997)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2014 - V ZR 6/13 (https://dejure.org/2014,4997)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2014 - V ZR 6/13 (https://dejure.org/2014,4997)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 313 BGB
    Erbbaurechtsvertrag: Herabsetzung des Erbbauzinses nach Wegfall der Anschlussförderung für öffentlich geförderten Wohnungsbau in Berlin

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Verringerung des Erbbauzinses wegen Nichtgewährung einer Anschlussförderung bei einem mit der öffentlichen Hand abgeschlossenen Erbbauvertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Herabsetzung des Erbbauzinses nach Wegfall der Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau

  • rewis.io

    Erbbaurechtsvertrag: Herabsetzung des Erbbauzinses nach Wegfall der Anschlussförderung für öffentlich geförderten Wohnungsbau in Berlin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313
    Anspruch auf Verringerung des Erbbauzinses wegen Nichtgewährung einer Anschlussförderung bei einem mit der öffentlichen Hand abgeschlossenen Erbbauvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbbaurechtsvertrag: Faktoren für die Bemessung des Erbbauzinses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 23.08.2011 - 4 U 152/08

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Anpassung des Erbbauzinses bei Wegfall der

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 6/13
    Anders als in dem für ihre Ansicht von der Klägerin herangezogenen Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. August 2011 (4 U 152/08, WuM 2011, 709), welches Gegenstand eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Senat war (V ZR 226/11) und welches das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat, ist in dem hier zu beurteilenden Berufungsurteil auch nicht festgestellt, dass die Gewährung der Anschlussförderung Geschäftsgrundlage des Erbbaurechtsvertrags war.

    Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, welcher der bereits genannten Entscheidung des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. August 2011 (4 U 152/08, WuM 2011, 709) zugrunde liegt.

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 6/13
    Die Rechtsvorgängerin der Klägerin konnte ihre Erwartung, es werde zu der Anschlussförderung kommen, weder auf einen gesetzlichen Anspruch noch auf eine anspruchsbegründende Regelung des Förderverhältnisses seitens des Rechtsvorgängers der Beklagten noch auf einen sonstigen von diesem geschaffenen Vertrauenstatbestand stützen (BVerwGE 126, 33 Rn. 49 ff.).
  • BGH, 12.10.2012 - V ZR 222/11

    Notarieller Erbteilskaufvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung nach hypothetischem

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 6/13
    Insoweit ist die angefochtene Entscheidung im Rahmen der revisionsrechtlich nur eingeschränkten Überprüfbarkeit (siehe dazu nur Senat, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 8) nicht zu beanstanden.
  • BGH, 17.04.2002 - VIII ZR 297/01

    Auslegung eines Unternehmenskaufvertrages; Übernahme von Schulden durch den

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 6/13
    aa) Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310).
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 66/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 6/13
    Die Rechtsvorgänger der Parteien mussten nämlich mit Kürzungen der staatlichen Wohnungsbauförderung bei einer grundlegenden Änderung der Rahmenbedingungen, also auch mit einem Ausbleiben der Anschlussförderung nach dem Auslaufen der 15-jährigen Grundförderung rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, NJW 2010, 953, 954 Rn. 27).
  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 207/05

    Umfang der richterlichen Hinweispflicht

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 6/13
    Er war entbehrlich, weil die Klägerin von der Beklagten über die Problematik der ergänzenden Vertragsauslegung ausreichend informiert worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581, 582).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2009 - 9 B 38.09

    Verwerfung einer unstatthaften Berufung durch Beschluss; versehentliche

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 6/13
    Die Rechtsvorgänger der Parteien mussten nämlich mit Kürzungen der staatlichen Wohnungsbauförderung bei einer grundlegenden Änderung der Rahmenbedingungen, also auch mit einem Ausbleiben der Anschlussförderung nach dem Auslaufen der 15-jährigen Grundförderung rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, NJW 2010, 953, 954 Rn. 27).
  • BGH, 19.04.2013 - V ZR 113/12

    Schadensersatzprozess wegen einer fehlgeschlagenen Vorkaufsrechtsübertragung für

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 6/13
    b) Aus der unbeschränkten Revisionszulassung folgt, dass die von der Klägerin (vorsorglich) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos ist (Senat, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 12).
  • BGH, 19.01.2007 - V ZR 163/06

    Rechtsfolgen der Verhinderung des Wohnungsberechtigten an der Ausübung des

    Auszug aus BGH, 21.02.2014 - V ZR 6/13
    aa) Die Vertragsanpassung nach § 313 BGB setzt u.a. eine unvorhergesehene Änderung der Umstände voraus, welche Geschäftsgrundlage geworden sind; an dieser Voraussetzung fehlt es, wenn jeder Vertragsteil bei Vertragsschluss damit rechnen muss, dass sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Umstände ändern (Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06, NJW 2007, 1884 Rn. 16).
  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 81/14

    Berücksichtigung der Billigkeitsschranke des § 9a ErbbauRG bei der aus einer

    In einem solchen Fall muss sich die Partei, die dieses Risiko übernommen hat, an dem Vertrag festhalten lassen (Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 22; vgl. auch Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 6/13, Grundeigentum 2014, 585 Rn. 22 jeweils mwN).
  • BGH, 23.05.2014 - V ZR 208/12

    Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages: Störung des

    Vorhersehbare Umstände, die im Vertrag durch eine ihnen Rechnung tragende Anpassungsklausel hätten berücksichtigt werden können, schließen einen Anpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich aus, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die Parteien das Risiko ihres Eintritts übernommen haben (vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 1968 - V ZR 93/65, WM 1969, 64, 65; Urteil vom 10. März 1972 - V ZR 87/70, WM 1972, 656, 657; Urteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07, NJW 2009, 1348; Urteil vom 21. Februar 2012 - V ZR 6/13, juris Rn. 21; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 3. Aufl., § 313 Rn. 30; Erman/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 313 Rn. 24; MünchKomm-BGB/Finkenauer, 6. Aufl., § 313 Rn. 74; NK-BGB/Krebs, 2. Aufl., § 313 Rn. 48).
  • KG, 22.12.2015 - 4 U 129/13

    Insolvenz einer Grundstücks-Fonds-Gesellschaft bürgerlichen Recht:

    Vielmehr musste mit Kürzungen der staatlichen Wohnungsbauförderung bei grundlegenden Änderungen der Rahmenbedingungen, also auch mit einem Ausbleiben der Anschlussförderung nach dem Auslaufen der 15-jährigen Grundförderung, gerechnet werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 6/13, Grundeigentum 2014, 585-586, Rn. 22 m.w.N. nach juris).
  • KG, 02.11.2012 - 7 U 231/11

    Erbbaurechtsvertrag: Faktoren für die Bemessung des Erbbauzinses

    (Nicht rechtskräftig, Rev. V ZR 6/13).
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