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   BGH, 11.11.2011 - V ZR 65/11   

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https://dejure.org/2011,554
BGH, 11.11.2011 - V ZR 65/11 (https://dejure.org/2011,554)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2011 - V ZR 65/11 (https://dejure.org/2011,554)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2011 - V ZR 65/11 (https://dejure.org/2011,554)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Nr 1 WoEigG, § 16 Abs 6 S 1 Halbs 2 WoEigG, § 22 Abs 1 WoEigG
    Wohnungseigentümergemeinschaft: Kostenfreistellungsanspruch des einer baulichen Maßnahme nicht zustimmenden Wohnungseigentümers

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 16 Abs. 6 S. 1 Hs. 2, 22 Abs. 1
    Keine Kostentragungspflicht bei fehlender Zustimmung zu baulicher Maßnahme

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bedeutung der Erforderlichkeit der Zustimmung zu einer baulichen Maßnahme innerhalb einer WEG für die Befreiung des sie verweigernden Mitglieds von den Kosten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 22 Abs. 1
    Kostenfreistellung des Wohnungseigentümers bei seiner fehlenden Zustimmung zu baulicher Maßnahme

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Kostentragung des Wohnungseigentümers bei verweigerter Zustimmung zur baulichen Veränderung; §§ 14 Nr. 1, 16 Abs. 6 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenbefreiung für einzelnen Wohnungseigentümer bei fehlender Zustimmung zu baulichen Veränderungen; Erweiterung eines Schwimmbades

  • rewis.io

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Kostenfreistellungsanspruch des einer baulichen Maßnahme nicht zustimmenden Wohnungseigentümers

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Kostenfreistellungsanspruch des einer baulichen Maßnahme nicht zustimmenden Wohnungseigentümers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; WEG § 22 Abs. 1
    Bedeutung der Erforderlichkeit der Zustimmung zu einer baulichen Maßnahme innerhalb einer WEG für die Befreiung des sie verweigernden Mitglieds von den Kosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer gegen bauliche Maßnahme: Keine Kosten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bauliche Maßnahme und ihre Kostentragung in der Wohnungseigentumsgemeinschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wer baulicher Veränderung nicht zustimmt, zahlt auch nichts!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Kostentragung für abgelehnte bauliche Veränderung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    WEG: Verweigerte Zustimmung zu einer baulichen Veränderung kann Kostenbefreiung zur Folge haben

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Befreiung von Kosten für eine bauliche Veränderung bei fehlender Zustimmung

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Kostenfreistellung des Wohnungseigentümers bei verweigerter Zustimmung zu einer baulichen Maßnahme (WEG)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bauliche Veränderung - Ohne Zustimmung keine Zahlungspflicht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bauliche Veränderung in der WEG - ohne Zustimmung keine Zahlungspflicht

  • rofast.de (Kurzinformation)

    WEG-Recht: keine Kostenumlage bei abgelehnter, baulicher Veränderung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Wohnungseigentum: Wer hat die Kosten einer baulichen Veränderung zu tragen? // Enthält ein Beschluss über eine bauliche Veränderung keine abschließende Kostenverteilung, dann ist der nicht zustimmende Wohnungseigentümer von den Kosten der Maßnahme zu befreien.

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentümer gegen bauliche Maßnahme: Hat stets keine Kosten zu tragen! (IMR 2012, 71)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 603
  • MDR 2012, 80
  • NZM 2012, 174
  • ZMR 2012, 213
  • BauR 2012, 550
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.05.2011 - V ZR 202/10

    Wohnungseigentum: Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage nach

    Auszug aus BGH, 11.11.2011 - V ZR 65/11
    § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG ist nämlich weder auf Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG anwendbar (Senat, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10, NJW 2011, 2660 Rn. 15) noch auf Maßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 22 Rn. 350; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 153; Timme/Bonifacio, WEG, § 22 Rn. 259).
  • LG München I, 28.02.2011 - 1 S 19089/10

    Wohnungeigentum: Kostenfreistellungsanspruch des einer Schwimmbaderweiterung

    Auszug aus BGH, 11.11.2011 - V ZR 65/11
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in NZM 2011, 368 ff. abgedruckt ist, meint, die 2007 gefassten Beschlüsse enthielten keine Vorgaben für die spätere Kostenverteilung.
  • BGH, 18.02.2011 - V ZR 82/10

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über

    Auszug aus BGH, 11.11.2011 - V ZR 65/11
    Zudem gibt die angeordnete entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung des § 559 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Senats Raum für eine großzügigere Handhabung des Modernisierungsbegriffes (Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 82/10, NZM 2011, 281 Rn. 9).
  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

    Auszug aus BGH, 11.11.2011 - V ZR 65/11
    Insoweit verbietet es sich aus Gründen der Transparenz, einen solchen Beschluss nachträglich in die Jahresabrechnung hineinzulesen (vgl. zu § 16 Abs. 3 WEG Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16).
  • OLG Hamm, 24.03.1997 - 15 W 314/96

    Beteiligung an den Kosten einer "baulichen Veränderung" einer

    Auszug aus BGH, 11.11.2011 - V ZR 65/11
    Die überwiegende Ansicht sieht die Erforderlichkeit der Zustimmung für die spätere Kostenbefreiung als unerheblich an (OLG Düsseldorf, NZM 2006, 109 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 970, 971; OLG München, ZMR 2008, 905; Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 141; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 153; anders als in der Vorauflage auch Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 16 Rn. 86; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 284; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 16 WEG Rn. 256; Timme/Bonifacio, WEG, § 16 Rn. 237; Becker, ZWE 2011, 231 f.; Blankenstein, DWE 2011, 87, 91 f.; Gottschalg, NZM 2004, 529 f.).
  • BGH, 18.01.1979 - VII ZB 19/78

    Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums

    Auszug aus BGH, 11.11.2011 - V ZR 65/11
    Der von dem Berufungsgericht herangezogene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 1979 (VII ZB 19/78, NJW 1979, 817, 818) stützt diese Rechtsauffassung nicht.
  • OLG Düsseldorf, 04.11.2005 - 3 Wx 92/05

    Wohneigentumsrecht - Kostentragung für Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden durch

    Auszug aus BGH, 11.11.2011 - V ZR 65/11
    Die überwiegende Ansicht sieht die Erforderlichkeit der Zustimmung für die spätere Kostenbefreiung als unerheblich an (OLG Düsseldorf, NZM 2006, 109 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 970, 971; OLG München, ZMR 2008, 905; Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 141; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 153; anders als in der Vorauflage auch Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 16 Rn. 86; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 284; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 16 WEG Rn. 256; Timme/Bonifacio, WEG, § 16 Rn. 237; Becker, ZWE 2011, 231 f.; Blankenstein, DWE 2011, 87, 91 f.; Gottschalg, NZM 2004, 529 f.).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BGH, 11.11.2011 - V ZR 65/11
    aa) Eine teleologische Reduktion erfordert, dass der Anwendungsbereich der Norm planwidrig zu weit gefasst worden ist (BVerfGE 88, 145, 167; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 210 f., 219 f.).
  • OLG München, 11.07.2008 - 32 Wx 87/08

    Wohnungseigentumssache: Anspruch des einer baulichen Veränderung nicht

    Auszug aus BGH, 11.11.2011 - V ZR 65/11
    Die überwiegende Ansicht sieht die Erforderlichkeit der Zustimmung für die spätere Kostenbefreiung als unerheblich an (OLG Düsseldorf, NZM 2006, 109 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 970, 971; OLG München, ZMR 2008, 905; Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 141; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 153; anders als in der Vorauflage auch Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 16 Rn. 86; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 284; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 16 WEG Rn. 256; Timme/Bonifacio, WEG, § 16 Rn. 237; Becker, ZWE 2011, 231 f.; Blankenstein, DWE 2011, 87, 91 f.; Gottschalg, NZM 2004, 529 f.).
  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 224/11

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu der eine

    Denn die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer sind von den Kosten der § 22 Abs. 1 WEG unterfallenden Maßnahmen ohnehin befreit (§ 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG; näher Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 Rn. 4, 6 ff.).
  • BGH, 29.05.2020 - V ZR 141/19

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Pflichten des Versammlungsleiters bei der

    Dagegen sind von den Kosten einer baulichen Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG diejenigen Wohnungseigentümer befreit, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben (§ 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG), und zwar auch dann, wenn der Genehmigungsbeschluss bestandskräftig geworden ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 28.10.2016 - V ZR 91/16

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Kostentragung für Instandsetzung und

    Die fehlende Zustimmung eines Wohnungseigentümers würde nämlich nur zu einer Anfechtbarkeit des Beschlusses führen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 Rn. 8).
  • BGH, 08.06.2018 - V ZR 195/17

    Voraussetzungen für eine wirksame Änderung eines bisher geltenden

    Auch bei Bestehen einer entsprechenden Beschlusskompetenz setzt eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16).
  • BGH, 15.11.2019 - V ZR 9/19

    Heizungskostenabrechnung in der Wohnungseigentumsanlage bei großem Wärmeverlust

    Eine Änderung des von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählten, der Heizkostenverordnung entsprechenden Kostenverteilungsschlüssels kann nicht inzident mit dem Beschluss über die Jahresabrechnung erfolgen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16; Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 Rn. 12; Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 195/17, WuM 2018, 657 Rn. 18).
  • LG Hamburg, 23.01.2019 - 318 S 13/18

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft im Rahmen

    Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen (BGH, Urteil vom 08.06.2018 - V ZR 195/17, ZMR 2018, 1024, Rn. 18, zitiert nach juris; Urteil vom 11.11.2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 09.07.2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654, Rn. 9, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 22.02.2013 - 318 S 32/12, Rn. 17, zitiert nach juris).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 06.01.2017 - 73 C 56/16

    Wohnungseigentum: Wirkungen eines bestandskräftigen Mehrheitsbeschlusses über

    Selbst wenn ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss vorliegt, ist er lediglich verpflichtet, die Maßnahme zu dulden, ohne seine Zustimmung ist er jedoch nicht verpflichtet, die Kosten der Maßnahme selbst zu tragen (BGH ZWE 2012, 86).

    Die Berufung wird vorsorglich gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen, da das Gericht insoweit Klarstellungsbedarf sieht, als die Entscheidung des BGH vom 11. November 2011 (V ZR 65/11, abgedruckt in ZWE 2012, 86) sich um die Frage dreht, ob ein bestandskräftiger Beschluss über die bauliche Veränderung den nicht zustimmenden Eigentümern von den Kosten dieser baulichen Veränderung befreit und sich nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob eine eingeschränkte Zustimmung im Rahmen einer nichtigen Beschlussfassung zu denselben Rechtswirkungen führt.

  • LG München I, 03.04.2014 - 36 S 5269/13

    Maßnahme nicht zugestimmt: Eigentümer muss Kosten trotzdem anteilig tragen

    Insoweit hat der BGH in der Entscheidung V ZR 65/11 vom 11.11.2011, NJW 2012, 603, zitiert bei Juris, 2. Leitsatz bzw. Rn. 8 entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der einer bauliche Maßnahme nicht zugestimmt hat die Kostenfreistellung nach Bestandskraft des Beschlusses (nur) verlangen kann, sofern der Beschluss die Kostenverteilung nicht abschließend regelt.
  • LG Düsseldorf, 19.04.2023 - 25 S 34/22

    Rückwirkende Änderung des Verteilerschlüssels zulässig?

    Denn eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels kann allein durch Mehrheitsbeschluss erfolgen, wobei aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgehen muss, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen (BGH, ZWE 2012, 86; NZM 2010, 622).
  • AG München, 24.10.2019 - 483 C 9844/19

    Unklare Kostenverteilungsregelung in Gemeinschaftsordnung einer

    Soweit die Beklagten vortragen, bereits seit der Eigentümerversammlung vom 20.07.2007 sei es innerhalb der WEG so gehandhabt worden, dass die Kosten für die Unterhaltung und Instandsetzung der Hebeanlagen ausschließlich unter den Eigentümern der Duplex-Garage aufgeteilt worden seien, so kann weder in einer derartigen unwidersprochen gebliebenen Handhabung, noch in dem angefochtenen Beschluss eine konkludente Ingebrauchnahme der in § 22 Ziff. 2 der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Öffnungsklausel gesehen werden, da es hierfür an dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2018, V ZR 195/17, NJW 2012, 603) erforderlichen Bewusstsein der Wohnungseigentümer fehlt, eine Änderung des geltenden Verteilungsschlüssels herbeizuführen.
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