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   BGH, 12.11.2009 - V ZR 71/09   

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https://dejure.org/2009,8131
BGH, 12.11.2009 - V ZR 71/09 (https://dejure.org/2009,8131)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2009 - V ZR 71/09 (https://dejure.org/2009,8131)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2009 - V ZR 71/09 (https://dejure.org/2009,8131)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die in einem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über die Kosten eines durch ein Anerkenntnis erledigten Teils der Hauptsache

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtzulassungsbeschwerde; Anfechtung eines Teilanerkenntnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die in einem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über die Kosten eines durch ein Anerkenntnis erledigten Teils der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unstatthafte Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 640
  • MDR 2010, 342
  • FamRZ 2010, 459
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 21/03

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Rahmen der Anfechtung einer

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - V ZR 71/09
    Wird eine Klageforderung insgesamt anerkannt und ist die Kostenentscheidung deshalb in dem Anerkenntnisurteil enthalten, ist diese - sofern der Streitwert in der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600 EUR) übersteigt (§ 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und die Kostenbeschwer gemäß § 567 Abs. 2 ZPO (200 EUR) erreicht ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rdn. 6) - mit der sofortigen Beschwerde (§ 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und gegebenenfalls mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999).

    Die Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung durch das Revisionsgericht ist deshalb statthaft, wenn das Berufungsgericht insoweit die Revision zugelassen hat; dies entspricht der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Fall einer isolierten Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004, IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999).

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 176/00

    Bemessung der Beschwer bei Kostenentscheidung im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - V ZR 71/09
    Dieses Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung bleibt bei der Bemessung des Werts der Beschwer jedoch außer Betracht, weil die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230).

    In einem solchen Fall kann die unterlegene Partei entweder (nur) sofortige Beschwerde gegen den das Anerkenntnis betreffenden Teil der Kostenentscheidung erheben oder - wenn sie, wie hier, auch den streitig entschiedenen Teil in der Hauptsache angreifen will - einheitlich Berufung gegen das Schlussurteil einlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231 m. w. N.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rdn. 7 u. 13).

  • BGH, 19.03.2013 - VIII ZB 45/12

    Beweiskraftwirkung des Tatbestands für Parteierklärungen in der mündlichen

    b) Daneben ist aus Gründen der Prozessökonomie als einheitliches Rechtsmittel auch die Berufung eröffnet, wenn sich der Rechtsmittelführer nicht nur gegen die Kostenentscheidung, sondern auch gegen den streitig entschiedenen Teil der Hauptsache wendet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, aaO; vom 12. November 2009 - V ZR 71/09, NJW-RR 2010, 640 Rn. 8 [zum Teilanerkenntnis]; OLG Rostock, OLGR Rostock 2003, 388 f.; OLG München, BauR 2012, 537; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rn. 42; Zöller/Vollkommer, aaO Rn. 56; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 120; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91a Rn. 53).
  • AG Brandenburg, 30.03.2017 - 31 C 227/16

    Zum sofortigen Anerkenntnis von Schadensersatzansprüchen bei Wild- und

    Der Streitwert des Rechtsstreits ist zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen, wobei nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils hier jetzt nur noch das streitige Kosteninteresse der Parteien anzusetzen ist ( BGH , Beschluss vom 12.11.2009, Az.: V ZR 71/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seite 640 ).
  • BGH, 29.04.2014 - VI ZR 71/13

    Berücksichtigung einer vom Berufungsgericht als wirkungslos angesehenen

    Der im Berufungsverfahren mit der Klageerweiterung geltend gemachte Betrag in Höhe von 12.000 EUR bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) außer Betracht, weil das Berufungsgericht die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO als wirkungslos angesehen hat und dies im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - III ZR 182/97, BGHZ 139, 12, 15; Beschlüsse vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231; vom 12. November 2009 - V ZR 71/09, NJW-RR 2010, 640; Musielak/Ball, ZPO, § 524 Rn. 30).
  • OLG Hamburg, 10.05.2017 - 8 U 46/16

    Erledigung der Hauptsache: Zulässigkeit der Berufung eines Streitgenossen gegen

    Es ist anerkannt, dass bei einem erstinstanzlichen Urteil, in dem über die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Teils und über die restliche Hauptsache sowie die Kosten insoweit entschieden wurde, gegen die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO Berufung eingelegt werden kann, wenn auch die Entscheidung zur Hauptsache mit der Berufung angegriffen wird (vgl. BGH, MDR 2010, 342 (343); Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 99, Rn. 13).
  • AG Dorsten, 11.02.2021 - 21 C 198/20

    Prozessbürgschaft, Herausgabe

    Hat das erstinstanzliche Gericht im angefochtenen Urteil über die Kosten eines erledigten (oder anerkannten) und eines nicht erledigten Teils entschieden, so ist gegen die Kostenentscheidung, die den durch die übereinstimmende Erklärung der Parteien (oder durch das Anerkenntnis) erledigten Teil betrifft, das Rechtsmittel der Berufung gegeben, wenn auch die Entscheidung zur Hauptsache mit der Berufung angefochten wird (BGH, Beschluss vom 12.11.2009 -V ZR 71/09 -, juris).
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