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   BGH, 04.05.2012 - V ZR 71/11   

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https://dejure.org/2012,11977
BGH, 04.05.2012 - V ZR 71/11 (https://dejure.org/2012,11977)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2012 - V ZR 71/11 (https://dejure.org/2012,11977)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2012 - V ZR 71/11 (https://dejure.org/2012,11977)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 204 Abs 1 Nr 7 BGB vom 17.12.2008
    Verjährungshemmung durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens in einem Übergangsfall

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hemmung der Verjährung bei bereits am 1. Januar 2002 vorliegender Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens aufgrund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags; Verjährung des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Verjährungshemmung durch selbständiges Beweisverfahren zum Zeitpunkt geltender Überleitungsvorschriften

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hemmung der Verjährung, selbständiges Beweisverfahren

  • rewis.io

    Verjährungshemmung durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens in einem Übergangsfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hemmung der Verjährung bei bereits am 1. Januar 2002 vorliegender Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens aufgrund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags; Verjährung des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährungshemmung durch Beweisverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungshemmung im selbständigen Beweisverfahren in Übergangsfällen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erzielt vor Schuldrechtsreform eingeleitetes Beweisverfahren Verjährungshemmung? (IMR 2012, 343)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2263
  • MDR 2012, 1245
  • WM 2013, 526
  • AnwBl 2012, 170
  • BauR 2012, 1393
  • ZfBR 2012, 557
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.10.2010 - VII ZR 172/09

    Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens als Voraussetzung für das Ende

    Auszug aus BGH, 04.05.2012 - V ZR 71/11
    Da der Antrag der Klägerin den Beklagten am 15. November 2001 zugestellt wurde und das Verfahren mit der Übersendung des letzten Sachverständigengutachtens an die Parteien Anfang Dezember 2007 endete (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594, 595 Rn. 11), war die Verjährung zwischen dem 1. Januar 2002 und Anfang Juni 2008 gehemmt.
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

    Auszug aus BGH, 04.05.2012 - V ZR 71/11
    Der Anscheinsbeweis greift jedoch nicht ein, wenn das Geschehen Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass das Schadensereignis anders abgelaufen ist als nach dem Muster der der Anscheinsregel zugrundeliegenden Erfolgstypik; das ist der Fall, wenn besondere Umstände hinzukommen, die wegen der Abweichungen des Sachverhalts von den typischen Sachverhalten einen anderen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahelegen (BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 mwN).
  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus BGH, 04.05.2012 - V ZR 71/11
    Diese Prüfung ergibt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht - ohne dies in den Entscheidungsgründen seines Urteils besonders auszusprechen - einen nach dem Tatsachenvortrag der Klägerin in Betracht kommenden verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten verneint hat (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 249), indem es sich mit diesem Anspruch nicht befasst hat.
  • BGH, 21.10.1994 - V ZR 12/94

    Zum Anspruch des Eigentümers auf Erstattung von Kosten, die ihm durch die

    Auszug aus BGH, 04.05.2012 - V ZR 71/11
    Der Beseitigungsanspruch ist somit nicht in entsprechender Anwendung von § 254 BGB inhaltlich beschränkt (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1994 - V ZR 12/94, NJW 1995, 395, 396).
  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/95

    Voraussetzungen der Gefährdungshaftung für Wasserschäden

    Auszug aus BGH, 04.05.2012 - V ZR 71/11
    Denn die Baumaßnahme, die das Berufungsgericht als von den Beklagten zu verantwortende Störungsquelle ansieht, war - unbeschadet der Mitwirkung der Beklagten zu 2 - hoheitlicher Art und keine privatwirtschaftliche Benutzung des Straßengrundstücks (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95, NJW 1996, 3208, 3209).
  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03

    Ausgleichsansprüche im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus BGH, 04.05.2012 - V ZR 71/11
    Dieser scheidet schon deshalb aus, weil er nach der Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben sein kann, wenn von einem Grundstück im Rahmen in seiner privatwirtschaftlichen Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen (siehe nur Urteil vom 17. September 2004 - V ZR 230/03, BGHZ 160, 232, 236), woran es hier fehlt.
  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

    Auszug aus BGH, 04.05.2012 - V ZR 71/11
    b) Auch die weitere Voraussetzung der Verjährungshemmung, dass Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens die Feststellung solcher Tatsachen sein muss, die für das Bestehen des Anspruchs von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, 171 Rn. 30), ist erfüllt.
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 33/09

    Haftung für Brandschäden: Anscheinsbeweis bei Feststellung von Brandursachen

    Auszug aus BGH, 04.05.2012 - V ZR 71/11
    a) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist; im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden, wobei dieser Schluss einen typischen Geschehensablauf voraussetzt und Typizität in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (siehe zu allem nur BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, NJW 2010, 1072 f. Rn. 18 mwN).
  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 270/09

    Berufungsverfahren: Erneute Anhörung des Sachverständigen bei Abweichung von der

    Auszug aus BGH, 04.05.2012 - V ZR 71/11
    (1) Ein Berufungsgericht muss einen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder den Bekundungen des Zeugen eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht geben, sie also anders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz; die erneute Vernehmung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (siehe nur BGH, Beschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 mwN).
  • BGH, 27.01.2011 - VII ZR 186/09

    Zurechnung der durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung;

    Auszug aus BGH, 04.05.2012 - V ZR 71/11
    Die für den Eintritt der Verjährungshemmung geforderte Zustellung des Antrags soll nämlich gewährleisten, dass der Antragsgegner die Möglichkeit hat, den Antrag zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128, 138 Rn. 30).
  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10

    Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des

  • OLG Koblenz, 12.10.1999 - 1 U 1041/97

    Enteignungsentschädigung bei Wasserzutritt über eine Erschließungsstraße?

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich mithin von Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht festgestellt zu werden braucht, weil von einem typischen, durch die Lebenserfahrung bestätigten gleichförmigen Hergang ausgegangen werden kann, solange das Geschehen keine Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass ein atypischer Geschehensablauf vorlag (BGH, NJW 2010, 1072 Rn. 11; Urteil vom 4. Mai 2012 - V ZR 71/11, NJW 2012, 2263 Rn. 13).

    Als typisch kann ein Geschehensablauf nur angesehen werden, wenn er so häufig vorkommt, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 313; BGH, NJW 2010, 1072 Rn. 8; BGH, NJW 2012, 2263 Rn. 13, Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kapitel 16 Rn. 31; Prütting in MünchKomm.ZPO, 5. Auflage § 286 Rn. 58).

  • BGH, 12.04.2018 - V ZR 153/17

    Schadensersatzanspruch eines Wohnhauseigentümers aufgrund der Verursachung von

    a) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist; im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden, wobei dieser Schluss einen typischen Geschehensablauf voraussetzt und Typizität in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2015 - V ZR 71/11, NJW 2012, 2263 Rn. 13 mwN).

    Der Anscheinsbeweis greift jedoch nicht ein, wenn das Geschehen Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass das Schadensereignis anders abgelaufen ist als nach dem Muster der der Anscheinsregel zugrundeliegenden Erfolgstypik; das ist der Fall, wenn besondere Umstände hinzukommen, die wegen der Abweichungen des Sachverhalts von den typischen Sachverhalten einen anderen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahelegen (Senat, Urteil vom 4. Mai 2015 - V ZR 71/11, aaO).

  • BGH, 23.04.2015 - III ZR 397/13

    Beeinträchtigung eines Hausgrundstücks durch den Bau der Ortsumgehung einer

    Die erhöhte Schadensanfälligkeit des Hausanwesens des Klägers kann jedoch nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn sich ergibt, dass die mangelhafte Abdichtung beziehungsweise Dränung des Hausanwesens bei der Verursachung der jeweiligen Schäden mitgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2012 - V ZR 71/11, NJW 2012, 2263 Rn. 25).
  • OLG Düsseldorf, 03.06.2020 - U (Kart) 16/19
    Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich mithin von Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht festgestellt zu werden braucht, weil von einem typischen, durch die Lebenserfahrung bestätigten gleichförmigen Hergang ausgegangen werden kann, solange das Geschehen keine Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass ein atypischer Geschehensablauf vorlag (BGH a.a.O. Rn. 11; Urteil vom 04.05.2012, V ZR 71/11, Rn. 13, beide zit. nach juris).

    Als typisch kann ein Geschehensablauf nur angesehen werden, wenn er so häufig vorkommt, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Rn. 50; Urteil vom 5.10.2004, XI ZR 210/03, Rn. 8; Urteil vom 4.05.2012, V ZR 71/11, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris; Prütting in MünchKomm.ZPO, 5. Auflage § 286 Rn. 58).

  • OLG Jena, 19.12.2013 - 1 U 84/07

    Entgangener Gewinn wird nur bei Darstellung der konkreten Umsatzentwicklung

    War ein vor dem 1. Januar 2002 eingeleitetes Verfahren nach damaligen Recht nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, führt es dennoch nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB zu einer mit dem 1. Januar 2002 einsetzenden Hemmung nach Maßgabe der §§ 209, 204 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 4. Mai 2012 - V ZR 71/11, NJW 2012, 2263, 2264 Rn. 9; Staudinger/Peters [2003], Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 23).

    Die Gesetzeslücke ist aber dadurch zu schließen, dass auf solche Fälle die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB jedenfalls dann entsprechend anzuwenden ist, wenn das selbständige Beweisverfahren aufgrund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags eingeleitet wurde (BGH, Urteil vom 4. Mai 2012 - ZR 71/11, NJW 2012, 2263, 2264 Rn. 9).

  • KG, 12.10.2017 - 27 U 60/17

    Architektenhaftung: Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer mangelhaften Planung

    Der Beweis des ersten Anscheins greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist; im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden, wobei dieser Schluss einen typischen Geschehensablauf voraussetzt und Typizität in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH NJW 2012, 2263, 2264 unter Hinweis auf BGH, NJW 2010, 1072 Rdnr. 18 m. w. Nachw.).
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