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   BGH, 26.06.1953 - V ZR 71/52   

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BGH, 26.06.1953 - V ZR 71/52 (https://dejure.org/1953,483)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1953 - V ZR 71/52 (https://dejure.org/1953,483)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52 (https://dejure.org/1953,483)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 01.07.1916 - V 140/16

    Umgehung eines Vorkaufsrechts durch Tausch. Sittenwidrigkeit.

    Auszug aus BGH, 26.06.1953 - V ZR 71/52
    Der Begriff der guten Sitten im Sinne des § 826 BGB ist ein Rechtsbegriff, dessen Anwendung das Revisionsgericht nachprüfen kann (RGZ 88, 361).

    Das planmässige Zusammenwirken eines Dritten mit einem Vertragsteil zum Nachteil des anderen Vertragsteiles kann auch auf Seiten des Dritten sittenwidrig sein, wie in der Rechtsprechung ständig anerkannt worden ist (RGZ 88, 361; 90, 350 [355]); eine solche Sittenwidrigkeit des Dritten liegt aber noch nicht in der blossen Tatsache eines Vertrags Schlusses, dessen Erfüllung durch den Vertragsgegner die vertraglichen Rechte eines ändern beeinträchtigt.

    Ein Forderungsrecht schützt den Gläubiger grundsätzlich nur gegenüber seinem Schuldner, nicht gegenüber Dritten; es müssen daher besondere Umstände dazu treten, um ein derartiges Verhalten des Dritten sittenwidrig erscheinen zu lassen, sei es, dass der Dritte zum Vertragsbruch verleitet, sei es, dass er in anderer Hinsicht sittlich verwerflich gehandelt hat (RGZ 81, 91; 83, 237; 88, 361; 103, 421; 148, 369; RGJW 1931, 2238).

    Entscheidend ist, ob die Geschwister B.-N. sachliche Gründe für die Veräusserung an die Beklagten hatten; das gilt sowohl hinsichtlich der von der Revision in den Vordergrund geschobenen Vereitelung des Vorkaufsrechts durch den Abschluss eines Schenkungsvertrages wie hinsichtlich der Vereitelung des Vertragsvermächtnisses durch die Verfügung unter Lebenden (RGJW 1934, 1412; SeuffArch 86 Nr. 29 S 50; vgl. auch RGZ 88, 361).

  • RG, 23.06.1917 - V 33/17

    Rechtsverlust bei Arglist

    Auszug aus BGH, 26.06.1953 - V ZR 71/52
    Das planmässige Zusammenwirken eines Dritten mit einem Vertragsteil zum Nachteil des anderen Vertragsteiles kann auch auf Seiten des Dritten sittenwidrig sein, wie in der Rechtsprechung ständig anerkannt worden ist (RGZ 88, 361; 90, 350 [355]); eine solche Sittenwidrigkeit des Dritten liegt aber noch nicht in der blossen Tatsache eines Vertrags Schlusses, dessen Erfüllung durch den Vertragsgegner die vertraglichen Rechte eines ändern beeinträchtigt.
  • RG, 30.10.1913 - VII 185/13

    Gute Sitten; Eingebrachtes Gut

    Auszug aus BGH, 26.06.1953 - V ZR 71/52
    Ein Forderungsrecht schützt den Gläubiger grundsätzlich nur gegenüber seinem Schuldner, nicht gegenüber Dritten; es müssen daher besondere Umstände dazu treten, um ein derartiges Verhalten des Dritten sittenwidrig erscheinen zu lassen, sei es, dass der Dritte zum Vertragsbruch verleitet, sei es, dass er in anderer Hinsicht sittlich verwerflich gehandelt hat (RGZ 81, 91; 83, 237; 88, 361; 103, 421; 148, 369; RGJW 1931, 2238).
  • RG, 03.05.1915 - VI 665/14

    Zu §§ 139, 141, 144, 146 KO

    Auszug aus BGH, 26.06.1953 - V ZR 71/52
    Eine nicht angemeldete und nicht geprüfte Konkursforderung kann nicht nach § 146 KO weiter verfolgt oder bekämpft werden; keine Konkursforderung darf zur Klage gestellt werden, die nicht der vorgeschriebenen Prüfung unterworfen worden ist (RGZ 86, 394).
  • BGH, 22.04.1953 - II ZR 72/53

    Nachzahlungsanspruch des Vorzugsaktionärs

    Auszug aus BGH, 26.06.1953 - V ZR 71/52
    Die Revision verkennt, dass die ergänzende Auslegung nicht dazu führen darf, den Vertragsgegenstand zu erweitern oder an die Stelle des von den Parteien Erklärten einen anderen Vertragsinhalt zu setzen, mag dieser auch vielleicht bei nachträglicher Beurteilung den Belangen der Parteien besser gerecht werden (RGZ 136, 178 [185]; BGH 9, 279 = NJW 1953, 937; Lindenmaier-Soergel S 157 Anm I b; RGRK S 157 Anm I mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum).
  • RG, 18.04.1932 - VIII 649/31

    1. Darf eine Bank eine durch Bürgschaft gesicherte Kreditforderung in die

    Auszug aus BGH, 26.06.1953 - V ZR 71/52
    Die Revision verkennt, dass die ergänzende Auslegung nicht dazu führen darf, den Vertragsgegenstand zu erweitern oder an die Stelle des von den Parteien Erklärten einen anderen Vertragsinhalt zu setzen, mag dieser auch vielleicht bei nachträglicher Beurteilung den Belangen der Parteien besser gerecht werden (RGZ 136, 178 [185]; BGH 9, 279 = NJW 1953, 937; Lindenmaier-Soergel S 157 Anm I b; RGRK S 157 Anm I mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum).
  • BGH, 03.07.2014 - IX ZR 261/12

    Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses: Feststellung der

    Es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180 f; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2431; vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 16 f) als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52, LM Nr. 1 zu § 146 KO; vom 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892; BAGE 120, 27 Rn. 22, 29 f).
  • BGH, 21.02.2000 - II ZR 231/98

    Sachurteilsvoraussetzungen einer Konkursfeststellungsklage nach Aufnahme des

    Die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits in Form einer Konkursfeststellungsklage gemäß § 146 Abs. 3 KO ist nur unter der Voraussetzung statthaft, daß die Klageforderung im Konkursverfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953 - V ZR 71/52, LM § 146 KO Nr. 1; Urt. v. 15. Oktober 1953 - IV ZR 31/53, LM § 61 KO Nr. 2, 3; Urt. v. 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; Jaeger/Weber, Konkursordnung 8. Aufl. § 146 Rdn. 14; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 146 KO Anm. 2e; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 11. Aufl. § 146 Rdn. 16e).

    Aus diesem Grund ist das Erfordernis auch nicht etwa durch eine Vereinbarung zwischen Konkursverwalter und Kläger oder durch Rügeverzicht des Konkursverwalters abdingbar (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953 aaO, Bl. 45 li.

    Er ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953 aaO).

  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52

    Bewertung eines Grundstücks

    Anders verhält es sich hinsichtlich der Klage, mit der eine Konkursforderung verfolgt wird; insoweit wäre die Aufnahme des Verfahrens erst möglich gewesen, wenn die Forderung der Klägerin im Konkursverfahren angemeldet und im Prüfungstermin bestritten worden wäre (§ 146 KO; Urteil vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52 -).
  • BGH, 29.06.1998 - II ZR 353/97

    Rechtsschutzinteresse für Feststellung einer Forderung zum Vermögensverzeichnis;

    In der zu der entsprechenden Bestimmung des § 146 Abs. 6 KO ergangenen Rechtsprechung und Literatur herrscht weitgehend Übereinstimmung darüber, daß es dem Gläubiger unbenommen bleibt, im Klagewege die Feststellung seiner titulierten Forderung zur Konkurstabelle durchzusetzen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 22. April 1965 - VII ZR 15/65, NJW 1965, 1523 und v. 26. Juni 1953 - V ZR 71/52, LM Nr. 1 zu § 146 KO; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 146 KO Anm. 3; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 146 Rdn. 33; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 146 Anm. 42).
  • BGH, 08.11.1961 - VIII ZR 149/60
    Das gilt in gleicher Y/eise für gewöhnliche Konkursforderungen i.S. des § 146 Abs.l bis Abs. 5 KO-, wie für titulierte Forderungen im Sinne des § 146 Abs. 6 KO (BGH Urt. v. 26. Juni 1953 - V ZR 71/52 - LII KO § 146 Nr.l).
  • BGH, 05.12.1985 - VII ZR 284/83

    Abschluss eines Vergleichs über Ansprüche aus einem Planungsauftrag und

    Entgegen der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1953 (V ZR 71/52 = LM KO § 146 Nr. 1) geäußerten Ansicht ist das Verfahren nicht weiter unterbrochen.
  • BGH, 15.10.1953 - IV ZR 31/53

    Rechtsmittel

    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Erkenntnis des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52 -, in dem das Revisionsgericht ohne eigene Nachprüfung unterstellt hat, dass eine Anmeldung und Prüfung der Konkursforderung nicht erfolgt sei, weil das Berufungsgericht darüber keine Feststellungen getroffen hatte.
  • FG Köln, 25.06.2010 - 13 K 10/08

    Registerlöschung nach insolvenzbedinger Verfahrensunterbrechnung

    Vielmehr fehlt es in diesem Fall an einer rechtswirksamen Aufnahme des Verfahrens und der Rechtsstreit befindet sich weiterhin im Stadium der Unterbrechung (vgl. BGH-Urteil vom 21. Februar 2000 II ZR 231/98, ZIP 2000, 705 unter Hinweis auf BGH-Urteil vom 26. Juni 1953 V ZR 71/52, LM § 146 KO Nr. 1; BGH-Urteil vom 27. März 1995 II ZR 140/93, ZIP 1995, 643; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 240 Rz 13).
  • LAG Hessen, 10.05.1991 - 15 Sa 1451/90

    Klageweise Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle bei Widerspruch gegen

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  • BGH, 24.10.1957 - VII ZR 429/56

    Verzicht auf Teilnahme am Konkurs

    In dem Urteil des V. Zivilsenats vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52 (LM KO § 146 (Nr. 4)) ist nicht über einen Fall entschieden worden, in dem der Konkursgläubiger auf seine Beteiligung am Konkursverfahren verzichtet hatte.
  • BGH, 27.11.1957 - IV ZR 198/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.12.1982 - II ZR 10/82

    Aufnahme des Verfahrens bei einem durch Konkurseröffnung unterbrochenem

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BGH, Entscheidung vom 26.05.1953 - V ZR 71/52 (https://dejure.org/1953,6472)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1953 - V ZR 71/52 (https://dejure.org/1953,6472)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...

  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 563/05

    Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung wegen

    Der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 240 Satz 1 ZPO unterbrochene Rechtsstreit bleibt unterbrochen, da die Aufnahme des Verfahrens unwirksam war (vgl. BGH 26. Mai 1953 - V ZR 71/52 - LM KO § 146 Nr. 1; 21. Februar 2000 - II ZR 231/98 - NJW-RR 2000, 1156 = ZIP 2000, 705; Stein/Jonas/Herbert Roth ZPO 22. Aufl. § 240 Rn. 19).

    Eine solche Aufnahme nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO setzt aber als Prozessvoraussetzung (BGH 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02 - NJW-RR 2004, 1050 = ZIP 2003, 2379; Stein/Jonas/Herbert Roth ZPO § 240 Rn. 28) das Vorliegen einer zur Insolvenztabelle angemeldeten, geprüften und bestritten gebliebenen - und bei Feststellungsansprüchen ggf. nach § 45 InsO um gerechneten - Forderung des Gläubigers voraus (BGH 26. Mai 1953 - V ZR 71/52 - LM KO § 146 Nr. 1; 8. November 1961 - VII ZR 149/60 - NJW 1962, 153, 154; 21. Februar 2000 - II ZR 231/98 - NJW-RR 2000, 1156 = ZIP 2000, 705; zusammenfassend: Stein/Jonas/Herbert Roth ZPO § 240 Rn. 26).

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