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   BGH, 16.06.1978 - V ZR 73/77   

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https://dejure.org/1978,1335
BGH, 16.06.1978 - V ZR 73/77 (https://dejure.org/1978,1335)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1978 - V ZR 73/77 (https://dejure.org/1978,1335)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1978 - V ZR 73/77 (https://dejure.org/1978,1335)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Regelung eines einstweiligen Zustandes unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt - Klage zur Hauptsache bei Regelung des einstweiligen Zustandes durch eine einstweilige Verfügung - Besitz an Nachlassgegenständen - Tatsächliche Sachherrschaft über den Nachlass ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Einstweilige Verfügung und Klage zur Hauptsache durch den Schuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 2157
  • MDR 1978, 1011
  • DB 1979, 402
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.02.1951 - I ZR 51/50

    Störungen in der Ausübung eines Gewerbebetriebes - Verstoß gegen die Grundsätze

    Auszug aus BGH, 16.06.1978 - V ZR 73/77
    Allerdings hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 27. Februar 1951, I ZR 51/50, LM ZPO § 926 Nr. 1, den Standpunkt vertreten, daß derjenige, der sich - wie hier die Beklagte - für sein Verhalten auf eine zu seinen Gunsten ergangene einstweilige Verfügung stütze, solange diese Verfügung bestehe, nicht mit einer auf den gleichen rechtlichen Grund gestützten Abwehrklage auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne (vgl. in ähnlichem Sinne auch OLG Dresden, Recht 1901, Nr. 1020; OLG Naumburg JW 1932, 1401 mit krit. Anm. Matthiessen; OLG Kiel, JW 1932, 3640; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 864 Rdn. 3; Soergel/Mühl, BGB 10. Aufl. § 864 Rdn. 7; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 864 Anm. 2 e; Palandt/Bassenge, BGB 37. Aufl. § 864 Anm. 2 b; Planck/Brodmann BGB § 864 Anm. 2 a; a.A. Erman/H. Westermann, BGB 6. Aufl. § 864 Rdn. 5).
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 227/59
    Auszug aus BGH, 16.06.1978 - V ZR 73/77
    Sachlich übereinstimmend hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 21. Dezember 1960, VIII ZR 227/59, JZ 1961, 295 (m. krit. Anm. Dunz) ausgeführt, der Schuldner, gegen den eine einstweilige Verfügung ergangen sei, dürfe, statt den Gläubiger zur Erhebung der Klage zu veranlassen, jedenfalls dann die Hauptsache nicht seinerseits durch eine negative Feststellungsklage anhängig machen, wenn diese darauf abziele, auf die durch das Verfügungsverfahren geregelten Beziehungen des Schuldners zum Gläubiger einzuwirken.
  • OLG Brandenburg, 06.11.2019 - 4 U 123/19

    Anspruch eines aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschiedenen

    Jedenfalls wenn die Voraussetzungen eines Besitzschutzanspruchs nach §§ 861 ff. BGB nicht vorliegen, hat das Gericht etwaige petitorische Ansprüche von Amts wegen mitzuprüfen (BGH, Urteil vom 16.08.1978 - V ZR 73/77, Rn. 6, juris; Staudinger/Gutzeit, BGB, 2018, § 861, Rn. 20).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 24 Sa 979/16

    Zulässigkeit von Streikmaßnahmen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft

    Im Übrigen unterliegen auch Besitzschutzansprüche immanenten Schranken nach § 242 BGB (BGH 16.06.1978 - V ZR 73/77 - NJW 1978, 2157 ).
  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 32/94

    Abschluß von Verträgen über das Entgelt für Krankentransporte

    § 926 Zivilprozeßordnung (ZPO) enthält nach allgemeiner Auffassung (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 - I ZR 107/82 = NJW 1986, 1815 [OLG Köln 13.12.1984 - I ZR 107/82]; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 52. Aufl, § 926 RdNr 2 im Anschluß an BGH, NJW 1978, 2157, 2158) keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Verfügung Betroffenen.
  • BGH, 03.12.1990 - II ZR 107/90

    Ansprüche der Miteigentümer an einer Wegeparzelle; Bewilligung einer

    Hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung, etwa des Vorranges des Bergfahrenden, unterliegt es der künftigen Beschlußfassung der Teilhaber nach § 745 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des Gebots wechselseitiger Rücksichtnahme und des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juni 1978 - V ZR 73/77, NJW 1978, 2157, 2158; Erman/ Aderhold, BGB 8. Aufl., § 743 Rdn. 6).
  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 158/84

    Herleitung der Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch

    Hatte die Erklärung somit zur Folge, daß die Beklagte den Verfügungstitel nicht wegen Verjährungseintritts aufheben lassen konnte, so blieb die Beklagte im Falle der Neubegehung einer gleichartigen Verletzungshandlung dem Risiko der Sanktion aus diesem Titel ausgesetzt; denn entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin, daß eine einstweilige Verfügung nicht schon durch die Abweisung der zugehörigen Hauptsacheklage allein wirkungslos wird, sondern gemäß § 927 ZPO aufzuheben ist (BGH, Urt. v. 12.12.1975 - IV ARZ 9/75, WM 1976, 134;Urt. v. 16.06.1978 - V ZR 73/77, NJW 1978, 2157, 2158; vgl. zum Meinungsstand im einzelnen Ahrens, Wettbewerbsverfahrensrecht, S. 366 in Fn. 45).
  • BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82

    Feststellungsinteresse

    Es ist - wie sein Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.06.1978 - V ZR 27/77 (NJW 1978, 2157, 2158) erkennen läßt - von der herrschenden Rechtsmeinung ausgegangen, daß § 926 ZPO keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Verfügung Betroffenen enthalte, sondern dessen Berechtigung unberührt lasse, grundsätzlich wahlweise auch im Wege der negativen Feststellungsklage eine Klärung des der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses herbeizuführen (vgl. BGH aaO; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 926 Rdnr. 2 m.N. in Fußn. 3; Ahrens, Wettbewerbsverfahrensrecht, S. 192 m.N. in Fußn. 118-122).
  • OLG Naumburg, 13.11.2014 - 12 W 35/14

    Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren: Klageveranlassung bei

    Auch Besitzschutzansprüche unterliegen der immanenten rechtlichen Schranke des § 242 BGB (vgl. BGH NJW 1978, 2157; OLG Stuttgart NJW 2012, 625; Bassenge in Palandt, BGB, 73. Aufl., Rdn. 2 zu § 863 BGB).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2003 - 3 U 247/02

    Possessorischer Besitzschutz im Wege der einstweiligen Verfügung - Tatsächliche

    Obwohl § 863 BGB den Einwand petitorischer Ansprüche generell ausschließt, um den Besitzschutz effektiv zu gestalten, steht auch er unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben; seine immanenten Schranken sind dann überschritten, wenn dem Anspruchsgegner die Wiedereinräumung des Besitzes nicht zugemutet werden kann oder sich eine Kollision mit einem höherwertigen Rechtsgut ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.1978 -V ZR 73/77, MDR 1978, 1011 = NJW 1978, 2157; ferner Palandt/Bassenge aaO, § 863 Rdn. 2; Staudinger/Bund aaO, § 863 Rdn. 4).
  • OLG Brandenburg, 02.07.2009 - 5 U 26/09

    Anspruch wegen Besitzstörung: Beeinträchtigung eines lebenslangen eingetragenen

    Angesichts der überragenden Bedeutung, dem der Grundsatz von Treu und Glauben in der gesamten Rechtsordnung zukommt, ist aber die Berücksichtigung des § 242 BGB im Rahmen von Besitzschutzansprüchen nicht gänzlich ausgeschlossen (BGH NJW 1978, 2157, 2158; KG ZMR 2000, 818, 821).
  • OLG Brandenburg, 08.01.2008 - 12 W 42/07

    Übereinstimmende Erledigungserklärung durch schlüssiges Verhalten,

    Der Anspruch wegen Besitzentziehung kann entfallen, wenn das Recht trotz eigener Vertragsuntreue geltend gemacht wird, etwa wenn der nachleistungsverpflichtete Gläubiger nicht zur Gegenleistung bereit ist oder er durch sein Verhalten den Vertrag gefährdet und die Vertragsverletzung ihrerseits von einigem Gewicht ist (KG ZMR 2000, S. 802; vgl. auch BGH NJW 1978, S. 2157).
  • OLG Koblenz, 18.04.1985 - 6 U 156/84

    Rechtsschutzbedürfnis; Verzicht; Widerspruch; Beschluß; Aufhebung

  • OLG Naumburg, 24.07.2000 - 8 WF 99/00

    Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung auf Trennungsunterhalt im

  • OLG Zweibrücken, 28.04.1980 - 2 UF 21/80
  • LG Saarbrücken, 20.07.2011 - 14 O 182/11

    Zum Vorliegen des Verfügungsgrundes bei der im Verfügungsverfahren begehrten

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