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   BGH, 11.12.2015 - V ZR 80/15   

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https://dejure.org/2015,44615
BGH, 11.12.2015 - V ZR 80/15 (https://dejure.org/2015,44615)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2015 - V ZR 80/15 (https://dejure.org/2015,44615)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15 (https://dejure.org/2015,44615)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 2 WoEigG
    Wohnungseigentümergemeinschaft: Voraussetzungen einer Stellung als werdender Wohnungseigentümer mit einer entsprechenden Lastentragungspflicht

  • IWW

    § 864 Abs. 1 BGB, § 16 Abs. 2 WEG, § 446 BGB, § 854 Abs. 2 BGB, § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 10, 16 Abs. 2; BGB § 864
    Stellung als werdender Wohnungseigentümer nur durch Besitzerlangung im Wege der Übergabe

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung von Eigetumserwerbern als rechtsfähige werdende Wohnungseigentümergemeinschaft; Erlangung des Besitzes an der erworbenen Wohnung durch Übergabe

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Werdender Wohnungseigentümer" erst ab Besitz der Wohnung; § 16 Abs. 2 WEG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 16 Abs. 2
    Übergang der mitgliedschaftlichen Stellung als werdender Wohnungseigentümer auf den Erwerber nur nach Besitzerlangung der Wohnung durch Übergabe

  • rewis.io

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Voraussetzungen einer Stellung als werdender Wohnungseigentümer mit einer entsprechenden Lastentragungspflicht

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    WEG-Recht

  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    WEG: Der werdende Wohnungseigentümer und Beginn der Zahlungspflichten gegenüber der Gemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    WEG § 16 Abs. 2
    Einordnung von Eigetumserwerbern als rechtsfähige werdende Wohnungseigentümergemeinschaft; Erlangung des Besitzes an der erworbenen Wohnung durch Übergabe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer ist werdender Wohnungseigentümer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der werdende Wohnungseigentümer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wer ist werdender Wohnungseigentümer?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    "Werdender Wohnungseigentümer" erst nach Übergabe der Wohnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechte und Pflichten des "werdenden Wohnungseigentümers"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechte und Pflichten des "werdenden Wohnungseigentümers"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Werdender Wohnungseigentümer wird man nur mit Übergabe

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann beginnt die Mitgliedschaft in der werdenden Eigentümergemeinschaft? (IMR 2016, 114)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 461
  • MDR 2016, 264
  • DNotZ 2016, 522
  • NZM 2016, 266
  • ZMR 2016, 299
  • BauR 2016, 828
  • ZfBR 2016, 253
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14

    Wohnungseigentum: Rechtliche Stellung des Zweiterwerbers bei Veräußerung einer

    Auszug aus BGH, 11.12.2015 - V ZR 80/15
    Andererseits hat nur er gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten zu tragen; der teilende Eigentümer haftet nicht gesamtschuldnerisch (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 12 ff.; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 5, 18; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, NJW 2015, 2877 Rn. 5, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind zwar vordergründig die bereits genannten Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Senat einen Erwerber als werdenden Wohnungseigentümer angesehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 14; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 5, 18; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, NJW 2015, 2877 Rn. 5, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    Dass die Willensbildung in der Gemeinschaft auf die Erwerber übergeht, ist erklärtes Ziel der Anerkennung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft, die dem Demokratisierungsinteresse der Erwerber Rechnung tragen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 20; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, NJW 2015, 2877 Rn. 15, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    Insbesondere wird es dem Verband durch das Erfordernis der Übergabe nicht über Gebühr erschwert, zu ermitteln, wer die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten innehat, also zu Eigentümerversammlungen eingeladen werden muss, dort das Stimmrecht ausüben darf und die Kosten und Lasten zu tragen hat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, NJW 2015, 2877 Rn. 16, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

  • BGH, 05.06.2008 - V ZB 85/07

    Rechtsfolgen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Erwerber von

    Auszug aus BGH, 11.12.2015 - V ZR 80/15
    Andererseits hat nur er gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten zu tragen; der teilende Eigentümer haftet nicht gesamtschuldnerisch (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 12 ff.; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 5, 18; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, NJW 2015, 2877 Rn. 5, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind zwar vordergründig die bereits genannten Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Senat einen Erwerber als werdenden Wohnungseigentümer angesehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 14; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 5, 18; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, NJW 2015, 2877 Rn. 5, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    Hiervon ist der Senat aber ausgegangen; denn er hat das Bedürfnis für die Anerkennung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft maßgeblich daraus abgeleitet, dass die Wohnanlage schon ab Bezugsfertigkeit und Übergabe der verkauften Wohnungen bewirtschaftet und verwaltet werden muss, was sinnvollerweise unter Mitwirkung der Erwerber erfolgen sollte (Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 12 aE u. Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 6 aE: Besitzeinräumung).

    Dass die Willensbildung in der Gemeinschaft auf die Erwerber übergeht, ist erklärtes Ziel der Anerkennung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft, die dem Demokratisierungsinteresse der Erwerber Rechnung tragen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 20; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, NJW 2015, 2877 Rn. 15, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 196/11

    Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft: Haftung des Erwerbers und des

    Auszug aus BGH, 11.12.2015 - V ZR 80/15
    Andererseits hat nur er gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten zu tragen; der teilende Eigentümer haftet nicht gesamtschuldnerisch (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 12 ff.; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 5, 18; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, NJW 2015, 2877 Rn. 5, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind zwar vordergründig die bereits genannten Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Senat einen Erwerber als werdenden Wohnungseigentümer angesehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 14; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 5, 18; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, NJW 2015, 2877 Rn. 5, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    Hiervon ist der Senat aber ausgegangen; denn er hat das Bedürfnis für die Anerkennung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft maßgeblich daraus abgeleitet, dass die Wohnanlage schon ab Bezugsfertigkeit und Übergabe der verkauften Wohnungen bewirtschaftet und verwaltet werden muss, was sinnvollerweise unter Mitwirkung der Erwerber erfolgen sollte (Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 12 aE u. Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 6 aE: Besitzeinräumung).

    Wird der Bauträger von den Kosten und Lasten des Wohnungseigentums befreit, verliert er zugleich das Stimm- und Anfechtungsrecht (Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 18).

  • OLG Düsseldorf, 02.02.1998 - 3 Wx 345/97
    Auszug aus BGH, 11.12.2015 - V ZR 80/15
    Als ausreichend ist es aber auch angesehen worden, dass der Erwerber die Wohnung durch eigenen Bezug oder willentliche Nutzungsüberlassung an dritte Personen tatsächlich in Besitz nimmt; es komme weder auf die Abnahme in der vertraglich vorgesehenen Form (so BayObLGZ 2003, 182, 186) noch auf die Einhaltung der vertraglichen Voraussetzungen für die tatsächlich erfolgte Besitzeinräumung an (so OLG Düsseldorf, NZM 1998, 517).

    Ist die Übergabe erfolgt, ist es unerheblich, ob die vertraglichen Voraussetzungen hierfür vorlagen (insoweit zutreffend OLG Düsseldorf, NZM 1998, 517) und ob darin im Hinblick auf die werkvertraglichen Pflichten eine Abnahme zu sehen ist (vgl. BayObLGZ 2003, 181, 186).

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 234/94

    Begriff der Übergabe

    Auszug aus BGH, 11.12.2015 - V ZR 80/15
    Infolgedessen bedarf es der Übergabe der Wohneinheit, die der Bauträger als Verkäufer gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB schuldet; um diese vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, muss er dem Erwerber den unmittelbaren Besitz verschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 234/94, NJW 1996, 586, 587).
  • OLG Hamm, 03.12.2002 - 15 W 340/02

    Zum Begriff des werdenden Wohnungseigentümers

    Auszug aus BGH, 11.12.2015 - V ZR 80/15
    Teils wird auch ausdrücklich eine Einigung zwischen Bauträger und Erwerber über den Besitzübergang gefordert, die mit der Verschaffung unmittelbaren Besitzes - etwa der Aushändigung der Wohnungsschlüssel - einhergehen soll (OLG Hamm, FGPrax 2003, 111, 112; so auch Brandau/Hesse, ZfIR 2015, 322, 323, allerdings unter unzutreffender Heranziehung von § 854 Abs. 2 BGB).
  • BayObLG, 17.07.2003 - 2Z BR 45/03

    Folgen der Nichtigkeit eines Treuhandvertrags für die vom Treuhänder

    Auszug aus BGH, 11.12.2015 - V ZR 80/15
    Ist die Übergabe erfolgt, ist es unerheblich, ob die vertraglichen Voraussetzungen hierfür vorlagen (insoweit zutreffend OLG Düsseldorf, NZM 1998, 517) und ob darin im Hinblick auf die werkvertraglichen Pflichten eine Abnahme zu sehen ist (vgl. BayObLGZ 2003, 181, 186).
  • BGH, 08.12.2017 - V ZR 82/17

    Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers: Pflicht des

    Sollten die Wohnungen von dem Erwerber nicht bezogen worden sein (nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts war dieser "nicht auffindbar"), ist jedoch im Zweifel davon auszugehen, dass eine Übergabe der Wohnungen an ihn nicht stattgefunden hat und die im Grundbuch eingetragene Bauträgerin infolgedessen Wohnungseigentümerin und Hausgeldschuldnerin geblieben ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15, ZfIR 2016, 237 Rn. 16).
  • OLG München, 08.06.2016 - 34 Wx 168/16

    Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch des Nachbargrundstückes

    Üblicherweise - aber nicht nur - erlangt der Käufer von Wohnungseigentum erst Besitz durch willentliche Übergabe (vgl. BGH WuM 2016, 185).
  • BGH, 14.02.2020 - V ZR 159/19

    Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig von Verpflichtung aus

    Nach der Rechtsprechung des Senats erlangt derjenige, der von dem teilenden Eigentümer Wohnungseigentum erwirbt, mit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung und der Übergabe der Wohnung (zu den Anforderungen an die Übergabe: Senat, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15, ZfIR 2016, 237 Rn. 13) eine besondere Rechtsstellung als werdender Wohnungseigentümer.
  • LG Stuttgart, 20.03.2019 - 19 S 17/18

    Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit der Beschlussanfechtungsklage bei einer

    Andererseits verliert der teilende Eigentümer seine bisherigen Rechte im gleichen Umfang (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14; Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15; Versäumnisurteil vom 08. Dezember 2017 - V ZR 82/17).

    Erst von diesem Zeitpunkt an tritt der werdende Eigentümer in die Rechte und Pflichten ein und der eingetragene Eigentümer wird aus seiner bisherigen Stellung verdrängt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14; Urteil vom 11. Dezember 2015- V ZR 80/15; Urteil vom 08. Dezember 2017 - V ZR 82/17 m.w.N.).

    Dies erlangt besondere Bedeutung, wenn sich die als notwendige Streitgenossen zu verklagenden Personen nicht unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben, wie beispielsweise im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB, der Ersteigerung gemäß § 90 ZVG oder der werdenden Wohnungseigentümer, bei denen neben dem Erwerbsvertrag und der Auflassungsvormerkung auch die (kaufrechtliche) Übergabe vorliegen müssen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15 -, Rn. 13, juris).

    Im Zweifel bleibt die Grundbucheintragung maßgeblich, also die Eintragung des Bauträgers als Eigentümer (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15 -, Rn. 15f., juris).

    Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Frage, wann Erwerber zu werdenden Wohnungseigentümern werden, ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hinreichend geklärt (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14; Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15; Versäumnisurteil vom 08. Dezember 2017 - V ZR 82/17), ebenso die Rechtsfrage, ob im Rahmen einer Beschlussanfechtung sämtliche übrigen (werdenden) Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu verklagen sind (BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11).

  • BGH, 26.02.2021 - V ZR 33/20

    Ansehen als werdender Wohnungseigentümer durch Erwerb seiner Einheit von einem

    Das Stimmrecht wäre ebenso wie die Anfechtungsbefugnis auf die Erwerber übergegangen und stünde nicht (mehr) der Klägerin zu (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 18; Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15, ZfIR 2016, 237 Rn. 13).

    Da die mitgliedschaftliche Stellung nur insgesamt auf den Erwerber übergehen kann, wird der teilende Eigentümer von den Kosten und Lasten des Wohnungseigentums befreit und verliert zugleich das Stimm- und Anfechtungsrecht (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 18; Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15, ZfIR 2016, 237 Rn. 13).

  • LG Frankfurt/Main, 14.01.2021 - 13 S 18/20

    Ist Veräußerer oder werdender Eigentümer zur Versammlung zu laden?

    Der Bauträger verliert damit das Stimm- und Anfechtungsrecht (BGH, Urt. v. 11.12.2015 - V ZR 80/15 = NZM 2016, 266, Rn. 13).

    Denn das auf den werdenden Eigentümer übergehende Stimm- und Anfechtungsrecht ist das Gegenstück zu der den werdenden Eigentümer treffenden Kosten- und Lastentragung (BGH, Urt. v. 11.5. 2012 - V ZR 196/11 = NZM 2012, 643 Rn. 18; BGH, Urt. v. 11.12.2015 - V ZR 80/15 = NZM 2016, 266, Rn. 13).

  • LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 13 S 106/18

    Auch bei einer Teilung nach § 3 WEG gelten die Grundsätze der werdenden

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist auf das Innenverhältnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine vorverlagerte Anwendung der Regelungen des WEG geboten, wenn die Käufer eine rechtlich verfestigte Erwerbsposition besitzen und sie infolge des vertraglich vereinbarten Übergangs der Lasten und Nutzungen der Wohnung ein berechtigtes Interesse daran haben, die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mitwirkungsrechte an der Verwaltung der Wohnungsanlage vorzeitig auszuüben (st. Rspr.; zuletzt BGH NZM 2016, 266).

    Die Folge dieser Vorverlagerung ist, dass der werdende Wohnungseigentümer einerseits die Mitwirkungsrechte ausüben kann, andererseits hat er gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten zu tragen (BGH NZM 2016, 266 Rz. 7).

    Ist demzufolge das WEG-Recht bereits vorverlagert anwendbar, haben die Kläger als werdende Eigentümer das Stimm- und Anfechtungsrecht (vgl. BGH NZM 2016, 266 Rz. 13), so dass die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen war.

  • KG, 03.05.2018 - 1 W 370/17

    Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei fehlender Verwalterzustimmung

    An diesem Tag bestand keine Wohnungseigentümergemeinschaft und - mangels Eintragung einer Vormerkung - auch keine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, auf die das Wohnungseigentumsgesetz vorverlagert anzuwenden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 712, 714 f. Rn. 25; 2016, 461, 462 Rn. 7).
  • AG Rosenheim, 26.10.2016 - 8 C 2921/15

    Erweiterung einer bereits in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft um

    Im konkreten Fall ist es der WEG durch das Erfordernis der Übergabe der Wohnung nicht über Gebühr erschwert zu ermitteln, wer die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten hat, also wer zu Eigentümerversammlungen eingeladen werden muss, dort das Stimmrecht ausüben darf sowie Kosten und Lasten zu tragen hat (BGH Urteil v. 11.12.2015, V ZR 80/15 = MDR 2016, 264 Rn. 14 m.w.N.).

    6) Letztlich hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mitwirkungsrechte an der Verwaltung der Wohnanlage vorzeitig auszuüben (zum Ersterwerb BGH Urteil v. 11.12.2015, V ZR 80/15 = MDR 2016, 264; im damals zu entscheidenden Fall wurde nicht vorgetragen, dass der noch eingetragene Bauträger seine mitgliedschaftliche Stellung ohne oder gegen seinen Willen verloren hätte und auf diese Weise aus der Gemeinschaft gedrängt worden wäre, a.a.O. Rn. 13).

  • LG Düsseldorf, 26.10.2018 - 18a O 7/18

    Streit um anwaltliche Honoraransprüche wegen WEG-Beschlussmängelstreitigkeiten!

    Auch die Rechtsprechung hat klargestellt, dass es erklärtes Ziel der Anerkennung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft ist, die Willensbildung in der Gemeinschaft auf die Erwerber zu übertragen, sodass dem Demokratisierungsinteresse der Erwerber Rechnung getragen wird (BGH NZM 2016, 266).

    Es ist jedoch erforderlich, dass der Besitz vom Eigentümer freiwillig übertragen wird, da der ursprüngliche Bauträger nicht gegen seinen Willen aus der Gemeinschaft gedrängt werden kann (BGH NZM 2016, 266).

  • OLG München, 11.05.2016 - 34 Wx 73/15

    Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband kann Eigentum an

  • AG München, 12.07.2017 - 481 C 22391/16

    Schuldrechtliches Sondernutzungsrecht des "werdenden" Wohnungseigentümers durch

  • LG München I, 19.04.2018 - 36 S 10312/17

    Auslegung einer alten Gemeinschaftsordnung; kein Ersterwerb nach Aufteilung von

  • LG Koblenz, 15.12.2017 - 2 S 52/17

    Streit um Kaufvertrag: Wer ist zu laden und stimmberechtigt?

  • AG Sinzig, 18.06.2020 - 10a C 8/19

    Wer ist werdender Sondereigentümer?

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