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   BGH, 19.12.2019 - V ZR 81/19   

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https://dejure.org/2019,48793
BGH, 19.12.2019 - V ZR 81/19 (https://dejure.org/2019,48793)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - V ZR 81/19 (https://dejure.org/2019,48793)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - V ZR 81/19 (https://dejure.org/2019,48793)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren als Maßstab für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde (hier: Unterbindung der Nutzung der Teileigentumseinheiten als Ferienwohnungen)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Differenz des Mietwerts unterschiedlicher Nutzungen als Beschwer des zur Unterlassung einer bestimmten Nutzung seines vermieteten Teileigentums verurteilten Wohnungseigentümers

  • rewis.io

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde: Feststellung der Beschwer eines Wohnungseigentümers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren als Maßstab für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde (hier: Unterbindung der Nutzung der Teileigentumseinheiten als Ferienwohnungen)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage auf Nutzungsunterlassung im Teileigentum - und die Beschwer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 262
  • NZM 2020, 666
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.01.2017 - V ZR 100/16

    Nichtzulassungsbeschwerde in einer Wohnungseigentumssache: Wert der Beschwer für

    Auszug aus BGH, 19.12.2019 - V ZR 81/19
    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN).

    Das Interesse kann geschätzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, aaO Rn. 7).

    Vielmehr wäre auf die Differenz des Mietwerts zwischen einer Nutzung zu (Ferien-)Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung der Einheiten abzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, aaO Rn. 9).

  • BGH, 21.03.2019 - V ZR 127/18

    Erreichung des Beschwerdewerts i.S.d.§ 26 Nr. 8 EGZPO bei Abweisung einer Klage

    Auszug aus BGH, 19.12.2019 - V ZR 81/19
    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN).
  • BGH, 07.10.2020 - I ZR 28/20

    Bemessen des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nach

    Der Beschwerdeführer muss, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 EUR zu ermöglichen, bereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - V ZR 81/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4).
  • BGH, 19.11.2020 - V ZR 48/20

    Bemessen des Werts der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der

    Dieses Interesse kann geschätzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, ZWE 2017, 191 Rn. 7; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - V ZR 81/19, NJW-RR 2020, 262 Rn. 6).
  • BGH, 26.11.2020 - V ZR 21/20

    Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren als

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - V ZR 81/19, NZM 2020, 666 Rn. 4 jeweils zu § 26 Nr. 8 EGZPO aF mwN).
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