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   BGH, 08.10.1954 - V ZR 81/53   

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https://dejure.org/1954,2195
BGH, 08.10.1954 - V ZR 81/53 (https://dejure.org/1954,2195)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1954 - V ZR 81/53 (https://dejure.org/1954,2195)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1954 - V ZR 81/53 (https://dejure.org/1954,2195)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1954, 667
  • DB 1954, 951
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 27.09.1924 - V 8/23

    Außergerichtlicher Vergleich und Formzwang

    Auszug aus BGH, 08.10.1954 - V ZR 81/53
    Folgerichtig hat es dem schließlich den Fall gleichgestellt, daß in dem Vergleich die Verpflichtung zur Übereignung "irgendwie wesentlich verschärft" wird (RGZ 109, 22 [26/27] mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 19.06.1953 - V ZR 62/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1954 - V ZR 81/53
    Insbesondere ist aus dem Vorbringen der Parteien nichts dafür zu entnehmen, daß sie im Jahre 1948 etwa darüber einig geworden seien, daß der im Jahre 1925 ausbedungene Kaufpreis selbst dann nicht mehr gelten sollte, wenn die Beklagte den nunmehr abgesprochenen Preis aus irgendeinem Grunde nicht sollte beanspruchen dürfen (zu vgl. BGH V ZR 62/52, 19.6.53).
  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 213/17

    Grundstückskaufvertrag: Formbedürftigkeit von Änderungen des Vertrags nach der

    Daher ist eine nachträgliche Herabsetzung des beurkundeten Kaufpreises, wie sie hier vereinbart wurde, an sich formbedürftig (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 1954 - V ZR 81/53, WM 1955, 263; Urteil vom 6. November 1981 - V ZR 138/80, WM 1982, 157, 158 mwN).
  • BGH, 04.05.1970 - VIII ZR 179/68
    Das gilt auch dann, wenn dem Berufungsgericht gefolgt und davon ausgegangen wird, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen und in diesem den Mietvertrag vereinbart hatten, denn die Wahrung der für ein Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form ist auch dann erforderlich, wenn dieses Bestandteil eines Vergleichs ist (RGZ 89, 259; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1954 - V ZR 81/53 -, LM BGB § 313 Rdn. 5; Mormann in Soergel/Siebert, BGB , 11. Aufl., § 779 Rdn. 16) Die Schriftform ist hier nicht gewahrt, denn sie ist bei einem Vertrage nur dann eingehalten, wenn der wesentliche Inhalt der getroffenen Vereinbarungen in einer Urkunde niedergelegt und diese von beiden Vertragsteilen unterzeichnet wurde (§ 126 Abs. 1 und 2 BGB ).
  • BGH, 05.05.1976 - IV ZR 63/75

    Formbedürftigkeit von Abänderungsverträgen

    Umstritten ist jedoch, ob dem Formzwang alle Abänderungen oder nur solche unterliegen, durch die die Übereignungspflicht erweitert oder verschärft wird (vgl. dazu Wilde in BGB-RGRK 10./11. Aufl. § 313 Anm. 39; Battes in Erman 6. Aufl. § 313 BGB Rn. 49; Reimer Schmidt in Soergel/Siebert 10. Aufl. § 313 BGB Rn. 22; die Rechtsprechung zu diesem Punkt ist uneinheitlich, vgl. RGZ 51, 179, 180; 65, 390; 72, 209; 76, 33; 94, 147; 103, 328; 109, 22; 140, 335; 148, 105; RG JW 1910, 575; 1911, 709; 1921, 1231; RG WarnRspr 1909, Nr. 74; 1911 Nr. 226 u. 318; RG LZ 1908, 854; 1919, 475; 1920, 154; RG HRR 1927 Nr. 1639; 1928, Nr. 1469; 1930, Nr. 500; RG Gruch 1928, 476; BGH LM BGB § 313 Nr. 14 und 27; BGH NJV 1973, 37; BGH BB 1966, 266, 720; BGH MDR 1972, 130 - Betr 1971, 2401; BGH DNotZ 1954, 667; 1965, 286; BGH Rpfleger 1958, 53).
  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62

    Schriftform beim Mietvertrag

    Da es hier um die Wirkung gegen Dritte geht und § 566 BGB die Schriftform gerade im Hinblick auf den Käufer eines Grundstücks und die Wirkung des § 571 BGB bestimmt, ist nicht zu erörtern, ob gegenüber einer Kündigung der Beklagten selbst L. sich hätte auf den Vorvertrag, der 20-jährige Unkündbarkeit vorsah, berufen können (hierzu BGH, Urteil vom 15. April 1955 - V ZR 81/53 -, LM BGB § 242 Ca Nr. 1; weiteres Urteil vom 03. Juli 1963 - V ZR 221/62 -, S. 7 der Gründe; s. auch Soergel/Hefermehl, BGB , § 125 Rdn. 22 und RGZ 170, 203, 205).
  • BGH, 02.10.1957 - V ZR 212/55

    Rechtsmittel

    Der in der letzten Entscheidung vom Reichsgericht vertretenen Auffassung, eine die bloße Abwicklung des Kaufgeschäfts betreffende Abänderung sei insbesondere darin regelmäßig zu erblicken, daß der Verkäufer dem Käufer die Kaufschuld nachträglich ganz oder teilweise erlasse, ist der Senat jedoch in seinem Urteil vom 8. Oktober 1954 (- V ZR 81/53 = LM Nr. 5 zu § 313 BGB nicht beigetreten).
  • BGH, 23.03.1973 - V ZR 166/70

    Zulässigkeit einer Klageänderung - Sachdienlichkeit einer Klageänderung -

    Die vom Berufungsgericht und zum Teil auch im Schrifttum (vgl. z.B. Palandt BGB 32. Aufl. Anm. 10 a und BGB RGRK 11. Aufl. § 313 Anm. 43) bejahte Frage, ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann zu machen ist, wenn die bereits begründete Verpflichtung zur Grundstücksübereignung nicht erweitert oder erschwert, sondern, wie hier, durch Erweiterung der Gegenleistung des Grundstückserwerbers, eingeschränkt wird, hat der Senat bisher offen gelassen (Urteile vom 8. Oktober 1954 - V ZR 81/53, DNotZ 1954, 667, 668; vom 2. Oktober 1957 - V ZR 212/55, LM § 313 BGB Nr. 14 und vom 29. März 1966 - V ZR 145/63, BB 1966, 720).
  • BGH, 01.02.1966 - V ZR 120/63

    Beurkundungszwang für einen gesamten zur Veräußerung verpflichtenden Vertrag -

    Dabei kann es keine Rolle spielen, ob die Abänderung inhaltlich eine (rechtliche oder wirtschaftliche) Erschwerung oder Erleichterung der Grundstücksübereignungspflicht des Verkäufers darstellt - wobei auch im vorliegenden Fall (ebenso wie im Senatsurteil vom 8. Oktober 1954, V ZR 81/53, LM BGB § 313 Nr. 5 und in dem mehrfach genannten Senatsurteil vom 2. Oktober 1957) offen bleiben mag, ob es hierauf bei nachträglicher Abänderung bereite formgültig geschlossener Verträge ankommen könnte.
  • BGH, 20.05.1955 - V ZR 93/54

    Rechtsmittel

    Der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, dass Änderungen eines Grundstücksveräusserungsvertrags, die in der Zwischenzeit zwischen Auflassung und Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch vorgenommen werden, der Formvorschrift des § 313 BGB nicht unterliegen (RG HRR 1933 Nr. 1410, vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1954, V ZR 81/53).
  • BGH, 11.02.1955 - V ZR 111/53

    Rechtsmittel

    Denn dem erfolglosen Versuch, einen formgebundenen Vertrag durch formlose Vereinbarung abzuändern, kann nicht ohne weiteres entnommen werden, daß die Vertragsteile den formgerecht geschlossenen Vertrag auch dann nicht mehr gelten lassen wollen, wenn die Abänderungsvereinbarung unwirksam ist (vgl. Urteil des Senats vom 8. Oktober 1954 - V ZR 81/53 - S. 6; abgedruckt in DNotZ 1954, 667).
  • OLG Hamm, 05.07.1993 - 8 U 249/92
    BGHZ 15 S. 52, 57 = DB 1954 S. 951; Hachenburg/Ulmer , GmbHG, 8. Aufl., § 19 Rdn. 64.
  • BGH, 24.02.1960 - V ZR 79/59

    Abänderungen eines Grundstücksveräußerungsvertrages nach der Auflassung -

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