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   BGH, 23.03.1979 - V ZR 81/77   

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https://dejure.org/1979,17621
BGH, 23.03.1979 - V ZR 81/77 (https://dejure.org/1979,17621)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1979 - V ZR 81/77 (https://dejure.org/1979,17621)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1979 - V ZR 81/77 (https://dejure.org/1979,17621)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • WM 1979, 692
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.05.1971 - IV AR (Vz) 38/70

    Ausländisches Eheverbot der Religionsverschiedenheit

    Auszug aus BGH, 23.03.1979 - V ZR 81/77
    Der Vorbehalt des ordre public wird nur dann wirksam, wenn im Einzelfall das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch steht, dass es als untragbar angesehen werden muß (BGHZ 56, 180, 191 f m.w.Hinw.; speziell für juristische Personen liechtensteinischen Rechts vgl. Schönle, NJW 1965, 1112, 1114; Behrens in Hachenburg, GmbHG Allg.
  • BGH, 09.06.1954 - II ZR 70/53

    GmbH - Recht

    Auszug aus BGH, 23.03.1979 - V ZR 81/77
    Deshalb kann daran festgehalten werden, dass nach deutschem Recht selbst Rechtsgeschäfte, nach deren Inhalt Steuerpflichten unmittelbar umgangen werden, nur ausnahmsweise, nämlich wenn die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Rechtsgeschäfts ist, nichtig sind (vgl. BGHZ 14, 25, 31; Senatsurteil vom 17. Dezember 1965, V ZR 115/63, NJW 1966, 588, 589).
  • BGH, 29.10.1962 - II ZR 28/62

    Bürgschaftserklärung durch Unterschrift auf der Vorderseite eines Wechsels -

    Auszug aus BGH, 23.03.1979 - V ZR 81/77
    Im Revisionsverfahren ist daher, was die Revision übersehen hat, auch nicht mehr zu prüfen, ob sich der Tatrichter erschöpfend mit dem ausländischen Recht auseinandergesetzt hat (vgl. BGH-Urt. vom 29. Oktober 1962, II ZR 28/62, NJW 1963, 252, 253).
  • BGH, 17.12.1965 - V ZR 115/63

    Genehmigungsbedürftigkeit einer Wohnsiedlungsgenehmigung - Anwendbarkeit von

    Auszug aus BGH, 23.03.1979 - V ZR 81/77
    Deshalb kann daran festgehalten werden, dass nach deutschem Recht selbst Rechtsgeschäfte, nach deren Inhalt Steuerpflichten unmittelbar umgangen werden, nur ausnahmsweise, nämlich wenn die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Rechtsgeschäfts ist, nichtig sind (vgl. BGHZ 14, 25, 31; Senatsurteil vom 17. Dezember 1965, V ZR 115/63, NJW 1966, 588, 589).
  • BGH, 04.07.1969 - V ZR 69/66

    Verkauf eines ausländischen Grundstücks

    Auszug aus BGH, 23.03.1979 - V ZR 81/77
    Dies ist zutreffend, denn maßgeblich ist das Recht der belegenen Sache (vgl. BGHZ 52, 239, 240).
  • BGH, 30.01.1970 - V ZR 139/68

    deutsch-liechtensteinische Anstalt - Art. 3 ff EGBGB, internationales

    Auszug aus BGH, 23.03.1979 - V ZR 81/77
    Darüber, nach welchem Recht sich die Rechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen Person richtet (Gesellschaftsstatut), streiten die Sitztheorie, der sich der Senat in der Entscheidung BGHZ 53, 181, 182 angeschlossen hat, und die Gründungstheorie (vgl. das erwähnte Senatsurteil sowie z. B. Langen, NJW 1970, 998; ausführlich Hachenburg/Behrens, GmbHG 7. Aufl. Allg. Einl. B Rdn. 75, 82 m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.12.2014 - IV ZB 9/14

    Pflichtteilsrecht: Reichweite einer Verpflichtung des Erben zur

    Die Rechtsform der juristischen Person kann nur in besonderen Ausnahmefällen beiseitegeschoben werden (BGH, Urteil vom 27. Januar 1975 - III ZR 117/72, WM 1975, 357 unter II 2), beispielsweise wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck derselben bildet (BGH, Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 81/77, WM 1979, 692 unter 1 a).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 22 U 126/06

    Wirksamkeit einer Stiftung

    Vor dem Hintergrund der EU-rechtlich garantierten Freiheiten könne die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.03.1979 (WM 1979, 692) nicht mehr als Maßstab für die Bewertung des vorliegenden Falles herangezogen werden.

    Maßgebend für den Verstoß gegen den ordre public ist danach, ob im Einzelfall das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch steht, dass es als untragbar angesehen werden muss (st. Rspr. BGHZ 240, 243, BGH WM 1979, 692, zitiert nach JURIS, Tz. 16; speziell für juristische Personen liechtensteinischen Rechts vgl. Schönle, NJW 1965, 1112, 1114;.).

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23.03.1979, Az. V ZR 81/77, (veröffentlicht in WM 1979, 692 ff) klargestellt, dass allein die Absicht, unter Ausnutzung der Gesellschaftsform Steuern zu hinterziehen, es nicht gebietet, der Existenz der Gesellschaft ohne weiteres die rechtliche Anerkennung zu versagen, da die deutsche Rechtsordnung auch andere, gezielte Sanktionen bereit hält, die eine differenzierte Behandlung ermöglichen.

  • BGH, 05.07.2002 - V ZR 229/01

    Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages

    So verhält es sich bei fehlerhaften Angaben in einem Kaufvertrag über ein Grundstück nicht, sofern die Begründung der Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks und die Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises ernstlich gewollt sind (Senatsurt. v. 8. November 1968, V ZR 60/65, WM 1969, 163, 164; v. 23. März 1979, V ZR 81/77, WM 1979, 692, 693; Senatsbeschl. v. 4. März 1993, V ZR 121/92, BGHR-BGB § 138 Steuerhinterziehung 1; RGZ 107, 357, 364).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2015 - 16 U 108/14

    Rechtliche Einordnung des Erwerbs einer Forderung aus einer Lebensversicherung

    Maßgebende für einen Verstoß gegen den ordre public ist danach, ob im Einzelfall das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch steht, dass es als untragbar angesehen werden muss ( BGH, Urteil vom 23.03.1979, V ZR 81/77, juris).

    Nach deutschem Recht sind daher selbst Rechtsgeschäfte, nach deren Inhalt Steuerpflichten unmittelbar umgangen werden sollten, nur ausnahmsweise, nämlich wenn eine Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Rechtsgeschäfts ist, nichtig (BGH, Urteil vom 23.03.1979, V ZR 81/77, juris).

  • BayObLG, 21.03.1986 - BReg. 3 Z 148/85
    Umstritten ist, nach welchem Recht sich die Rechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen Person beurteilt (vgl. BGH , WM 1979, 692 [693]).

    Nach der Gründungstheorie ist für die Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft das Recht des Staates maßgebend, der dieser nach Gründung im Staatsgebiet die Rechtsfähigkeit verliehen hat; auf eine spätere weitere Verbindung zu diesem Staat kommt es dann nicht mehr an (vgl. BGH , WM 1979, 692 [693]; Ebenroth-Sura , RabelsZ 43 [1979], 322).

    Ist eine juristische Person (Gesellschaft) nach der Sitztheorie als solche errichtet worden, so wird sie - falls nicht der ordre public gem. Art. 30 EGBGB entgegensteht - in der Bundesrepublik Deutschland ohne weiteres - also ohne staatlichen Anerkennungsakt - anerkannt (vgl. z. B. RGZ 83, 367; 159, 33 [46]; BGHZ 25, 134 [144] = NJW 1957, 1433; BGHZ 78, 318 [334] = NJW 1981, 522; BGH , WM 1979, 692 [693]; BayObLGZ 1985 Nr. 50; Kegel , S. 340; Staudinger-Großfeld , Rdnr. 126; Steffen , in: RGRK, 12. Aufl., Vorb.

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2018 - 6 U 56/17

    Parteifähigkeit einer irischen "general partnership" vor deutschen Gerichten

    Dieses gilt auch dann, wenn die Obergesellschaft die Untergesellschaft konzernrechtlich beherrscht, da auch in diesem Fall die Entscheidungen in der Obergesellschaft durch die Organe der Untergesellschaft vollzogen werden (BGH, Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 81/77 - juris, Rn. 13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2015 - I-2 U 55/14, juris Rn. 22; MüKo.BGB/Kindler, 7. Aufl., Internat. Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 460).
  • BGH, 04.03.1993 - V ZR 121/92
    Nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 107, 364) kann eine Nichtigkeit von Verträgen, mit denen eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nach §§ 134, 138 BGB nur dann angenommen werden, wenn die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Vertrages ist (BGHZ 14, 30, 31; Senatsurteile vom 17. Dezember 1965, V ZR 115/63, NJW 1966, 588; vom 8. November 1968, V ZR 60/65, DNotZ 69, 350 = WM 1969, 163, 164; vom 23. März 1979, V ZR 81/77, WM 1979, 692, 693; BGH, Urt. vom 23. Oktober 1975, II ZR 109/74, WM 1975, 1279, 1281).
  • LG Traunstein, 09.02.1998 - 8 T 98/98

    Prüfungsbefugnis des Grundbuchamtes über tatsächlichen Verwaltungssitz

    Allein die Absicht, unter Ausnutzung einer ausländischen , Gesellschaftsform Steuern zu hinterziehen, gebietet es nicht, die Existenz einer solchen Gesellschaft ohne weiteres die rechtliche Anerkennung zu versagen (BGH, WM 1979, 692 sowie Schönle, NJW 1965, 1112).
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