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   BGH, 14.01.1959 - V ZR 82/57   

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https://dejure.org/1959,644
BGH, 14.01.1959 - V ZR 82/57 (https://dejure.org/1959,644)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1959 - V ZR 82/57 (https://dejure.org/1959,644)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1959 - V ZR 82/57 (https://dejure.org/1959,644)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 372
  • NJW 1959, 1364
  • MDR 1959, 565
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 178/56

    Gemeinsame Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 14.01.1959 - V ZR 82/57
    Begründete Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Art. 23 ergeben sich auch nicht, wenn entsprechend dem Urteil des Senats BGHZ 27, 197 hinsichtlich der Grenzmauer Miteigentum zu je 1/2 für die Parteien bestehen sollte.

    Da das Berufungsurteil vom 27. Februar 1957 datiert, konnte dem Berufungsrichter die bereits erwähnte am 30. April 1958 ergangene Entscheidung des Senats BGHZ 27, 197 noch nicht bekannt sein.

  • BGH, 19.02.1952 - V BLw 78/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.01.1959 - V ZR 82/57
    Die Erwägung, es handle sich dann in Art. 23 nur um eine nähere Ausgestaltung der reichsrechtlichen Normen über die Gemeinschaft, die mangels eines dem Art. 124 EGBGB entsprechenden Vorbehaltes für das Landesrecht rechtsungültig sei (Meißner/Stern/Hodes § 7 V S. 114), greift nicht durch, da unter Eigentum in Art. 124 wie auch sonst im allgemeinen (RGZ 146, 363; BGH Beschluß vom 19. Februar 1952 - V BLw 78/51 - LM Nr. 7 zu Art. VI MRVO (Br Z) 84 = RdL 1952, 134), auch das Miteigentum zu verstehen ist (OLG 2, 170) und diese Auslegung bei dem Bestreben des Gesetzgebers, das nachbarliche Zusammenleben zu erleichtern, unabhängig von der juristischen Konstruktion, als richtig erscheint.
  • RG, 25.01.1935 - V 491/34

    Entsteht, wenn Miteigentümer (nach Bruchteilen) gemeinschaftlich eine Hypothek an

    Auszug aus BGH, 14.01.1959 - V ZR 82/57
    Die Erwägung, es handle sich dann in Art. 23 nur um eine nähere Ausgestaltung der reichsrechtlichen Normen über die Gemeinschaft, die mangels eines dem Art. 124 EGBGB entsprechenden Vorbehaltes für das Landesrecht rechtsungültig sei (Meißner/Stern/Hodes § 7 V S. 114), greift nicht durch, da unter Eigentum in Art. 124 wie auch sonst im allgemeinen (RGZ 146, 363; BGH Beschluß vom 19. Februar 1952 - V BLw 78/51 - LM Nr. 7 zu Art. VI MRVO (Br Z) 84 = RdL 1952, 134), auch das Miteigentum zu verstehen ist (OLG 2, 170) und diese Auslegung bei dem Bestreben des Gesetzgebers, das nachbarliche Zusammenleben zu erleichtern, unabhängig von der juristischen Konstruktion, als richtig erscheint.
  • LG Freiburg, 22.01.2015 - 3 S 143/14

    Nachbarrecht in Baden- Württemberg: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung

    Landesgesetzlich können daher - vorbehaltlich weiterer Regelungen im EGBGB, wie z.B. in Art. 122 EGBGB - nur weitere Eigentumsbeschränkungen für Sachverhalte, die nicht im BGB geregelt sind, eingeführt werden, nicht dagegen Änderungen bundesgesetzlich bereits geregelter Eigentumsbeschränkungen (so jedenfalls die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, z.B. BGHZ 29, 376 [richtig: BGHZ 29, 372, 376 - d. Red.] ; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 69; Staudinger/Albrecht, BGB, Neubearb. 2012, Art. 124 Rn. 8 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte von Art. 124 EGBGB; Münchener Kommentar zum BGB/Säcker, 5. Aufl. Art. 124 EGBGB Rn. 1; Palandt/Bassenge, a.a.O., Art. 124 EGBGB Rn. 1).
  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Auch wenn man mit der Revision von einem unmittelbaren Teilmitbesitz an der vorhandenen Anlage ausginge, fände ein Besitzschutz nicht statt, weil es sich hier um die Grenzen des dem einzelnen Mitbesitzer zustehenden Gebrauchs handelt (§ 866 BGB; vgl. auch BGHZ 29, 372, 377).
  • BGH, 26.03.1974 - VI ZR 103/72

    Beschädigung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Mitbesitzer

    a) Allerdings schließt § 866 BGB die Regeln des eigentlichen Besitzschutzes (§§ 858 ff BGB) zwischen Mitbesitzern aus, soweit es sich um die Grenzen des dem einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt (vgl. BGHZ 29, 372,377).
  • LG Köln, 26.09.2018 - 13 S 162/17

    Wer nicht "in einem Zug" in seine Einfahrt kommt, muss rangieren!

    Zudem findet zwischen Mitbesitzern in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des dem einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt, § 866 BGB (BGH, Urt. v. 14.01.1959 - V ZR 82/57 = NJW 1959, 1364, 1365).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.2017 - 9 U 159/16

    Besitzstellung der Erben an einem Hausgrundstück der Erblasserin

    Dies gilt für alle Arten der Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des völligen Mitbesitzentzugs einschließlich solcher durch Beschädigung oder Veränderung der Sache (BGH, NJW 1974, 1189, 1190; BGH, NJW 1959, 1364, 1365 Ziff. 4.).

    Sie steht nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. insbes. BGH, NJW 1959, 1364, 1365 Ziff. 4.).

  • BGH, 26.11.1971 - V ZR 11/70

    Überbaurente

    Dabei spielt keine Rolle, daß im Umfang üblicher Grenzüberschreitung ein Rentenanspruch vielfach durch Vereinbarung ausgeschlossen sein mag (vgl. hierzu OLG Hamburg, OLGE 26, 27/28; Palandt/Degenhart, BGB 30. Aufl. Vorbem. 1 a ß vor § 912, sowie zu kommunmauerrechtlichen Fragen im Gebiet des früheren Rheinischen Rechts Senatsurteil vom 14. Januar 1959, V ZR 82/57, BGHZ 29, 372).
  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 59/61

    Anbau an Mauer jenseits der Grenze

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  • OLG Saarbrücken, 05.08.2008 - 4 U 37/08

    Drittwiderspruchsklage: Versteigerung des Gegenstandes während des

    In den weiteren rechtlichen Überlegungen (LGU 7, Bl. 77 GA) lässt das Landgericht außer Betracht, dass es sich nach Darstellung des Klägers und des Zeugen S. um schlichten Mitbesitz handelte, der regelmäßig die Struktur des Besitzes von Miteigentümern darstellt (BGHZ 29, 372, 377), und dass auch die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB) im Regelfall eine Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft ist, bei der die Interessen der Teilhaber infolge der Mitberechtigung am selben Gegenstand zwar bis zu einem bestimmten Grade gleich laufen, die Ziele der Teilhaber und ihr mit dem Gegenstand jeweils verbundener Zweck jedoch verschieden sein können.
  • BGH, 09.05.1969 - V ZR 11/66

    Anspruch auf Zahlung von Rente wegen Überbaus - Neuerrichtung eines kriegsbedingt

    Auch in dem kriegszerstörten Zustand habe die Mauer nach wie vor der Benutzung beider Grundstücke gedient, nämlich als wesentlicher Bestandteil der beiderseitigen Keller, und habe darüber hinaus zumindest noch wie ein Zaun die beiden Grundstücke geschieden (BGHZ 29, 372, 374) [BGH 14.01.1959 - V ZR 82/57].
  • BGH, 28.06.1961 - IV ZR 31/61

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat wiederholt auf die Bedeutung dieser Vorschrift hingewiesen und dabei insbesondere ihre Tragweite für Klagen aus § 48 EheG erörtert (LM Nr. 3 und 4 zu § 48 Abs. 1 EheG; Nr. 6, 8 und 10 zu § 616 ZPO; BGHZ 8, 118 ff; 29, 378 ff [BGH 14.01.1959 - V ZR 82/57]; 32, 179 ff [BGH 11.04.1960 - II ZR 66/58] dazu Anmerkung in LM Nr. 11 zu § 616 ZPO).
  • BGH, 01.06.1960 - V ZR 95/58

    Rechtsmittel

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