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   BGH, 14.01.2016 - V ZR 94/15   

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https://dejure.org/2016,1320
BGH, 14.01.2016 - V ZR 94/15 (https://dejure.org/2016,1320)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2016 - V ZR 94/15 (https://dejure.org/2016,1320)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15 (https://dejure.org/2016,1320)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, § 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der Aufschüttung auf einem Nachbargrundstück auf den Abfluss von Niederschlagswasser; Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der Wertgrenze

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen der Aufschüttung auf einem Nachbargrundstück auf den Abfluss von Niederschlagswasser; Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der Wertgrenze

  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Auswirkungen der Aufschüttung auf einem Nachbargrundstück auf den Abfluss von Niederschlagswasser; Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der Wertgrenze

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert einer Unterlassungsklage wegen Eigentumsstörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.07.2004 - V ZB 6/04

    Bindung des Berufungsgerichts an die Streitwertfestsetzung durch das

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - V ZR 94/15
    a) Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368; Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219 f.).
  • BGH, 24.04.1998 - V ZR 225/97

    Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - V ZR 94/15
    a) Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368; Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219 f.).
  • BGH, 12.11.2014 - V ZR 59/14

    Nachweis des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - V ZR 94/15
    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 21.03.2019 - V ZR 127/18

    Erreichung des Beschwerdewerts i.S.d.§ 26 Nr. 8 EGZPO bei Abweisung einer Klage

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 mwN).

    Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 30.06.2016 - V ZR 249/15

    Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 mwN).

    Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 30.07.2020 - III ZR 106/19

    Festsetzung des Streitwerts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich das - glaubhaft zu machende - Interesse eines Klägers an der Unterbindung einer Eigentumsstörung nach § 3 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, BeckRS 2019, 6980 Rn. 6 und vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, BeckRS 2016, 2869 Rn. 7).
  • BGH, 24.09.2020 - V ZR 296/19

    Anspruch des Klägers u.a. auf Unterlassung der Kameraüberwachung des Vorplatzes

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 und vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4).

    Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 18.03.2021 - V ZR 156/20

    Geltendmachung des Anspruchs einer Grundstückseigentümerin auf Unterlassung ohne

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (= § 26 Nr. 8 EGZPO aF) ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. November 2020 - V ZR 21/20, Rn. 3 mwN).

    a) Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 5).

  • BGH, 13.10.2016 - V ZR 14/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Unterlassung

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 07.07.2022 - V ZB 75/21

    Zulässigkeit der Berufung: Beschwerdewert einer Unterlassungsklage bei

    a) Zutreffend geht es davon aus, dass sich bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung die Beschwer der klagenden Partei nach ihrem Interesse an der Unterlassung der Störung bemisst; dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß § 3 ZPO zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2021 - V ZB 21/21, WuM 2022, 177 Rn. 6; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 11.11.2021 - V ZB 21/21

    Berufungsstreitwert im Streit über die Sicherung eines Grundstücks durch

    a) Bei Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung bemisst sich die Beschwer der klagenden Partei nach ihrem Interesse an der Unterlassung der Störung; dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß § 3 ZPO zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 21.09.2023 - V ZR 241/22

    Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ; Abweisung

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4).
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