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   BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S   

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https://dejure.org/1964,79
BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S (https://dejure.org/1964,79)
BFH, Entscheidung vom 16.07.1964 - V 92/61 S (https://dejure.org/1964,79)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 1964 - V 92/61 S (https://dejure.org/1964,79)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer verbindlichen Auskunft in der in einem Betriebsprüfungsbericht geäußerte Rechtsauffassung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Abzugs von Kaffeesteuer - Einbeziehung von Kaffeesteuer in die Umsatzbesteuerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 80, 446
  • NJW 1965, 271
  • BStBl III 1964, 634
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 30.11.1961 - V 218/59 U

    Berücksichtigung von Treu und Glauben hinsichtlich Voraussetzungen einer

    Auszug aus BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S
    Wenn auch die Betriebsprüfung durch die Entwicklung der Verhältnisse immer mehr an Bedeutung gewonnen hat, so ist die Entscheidung über den Steueranspruch nach wie vor ausschließlich den für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten (Vorsteher und Sachgebietsleiter der zuständigen Veranlagungsstelle) vorbehalten (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 199/57 U a.a.O.; V 218/59 U vom 30. November 1961, BStBl 1962 III S. 94, Slg. Bd. 74 S. 250; VI 167/61 U vom 20. Juli 1962, BStBl 1963 III S. 23, Slg. Bd. 76 S. 64).

    Schließlich hat der Senat im Urteil V 218/59 U vom 30. November 1961, BStBl 1962 III S. 94, Slg. Bd. 74 S. 250, einem Steuerpflichtigen, obwohl bei ihm die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UStG nicht sämtlich vorlagen, den Großhandelssteuersatz von 1 v. H. zugebilligt, weil der zuständige Sachbearbeiter bei einer Betriebsnachschau sich in Verkennung der Rechtslage hiermit einverstanden erklärt hatte.

  • BFH, 20.07.1962 - VI 167/61 U

    Rechtsstellung der Betriebsprüfer in der Organisation der

    Auszug aus BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S
    Wenn auch die Betriebsprüfung durch die Entwicklung der Verhältnisse immer mehr an Bedeutung gewonnen hat, so ist die Entscheidung über den Steueranspruch nach wie vor ausschließlich den für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten (Vorsteher und Sachgebietsleiter der zuständigen Veranlagungsstelle) vorbehalten (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 199/57 U a.a.O.; V 218/59 U vom 30. November 1961, BStBl 1962 III S. 94, Slg. Bd. 74 S. 250; VI 167/61 U vom 20. Juli 1962, BStBl 1963 III S. 23, Slg. Bd. 76 S. 64).

    In dem zu einer Lohnsteuerprüfung ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs VI 167/61 U vom 20. Juli 1962 (BStBl 1963 III S. 23, Slg. Bd. 76 S. 64) werden Ausführungen zur Rechtsstellung der Betriebsprüfung in der Organisation der Finanzverwaltungsbehörden gemacht.

  • BFH, 18.11.1958 - I 176/57 U

    Bindung des Finanzamtes an eine Zusage auch bei veränderten Tatsachen

    Auszug aus BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S
    In jedem Falle ist Voraussetzung für die Verbindlichkeit einer Auskunft (Zusage), daß sie der zuständige Beamte, im Regelfalle der zur abschließenden Zeichnung von Veranlagungsfällen allein berechtigte Sachgebietsleiter der betreffenden Veranlagungsstelle, erteilt hat (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 199/57 U a.a.O.; I 176/57 U vom 18. November 1958, BStBl 1959 III S. 52, Slg. Bd. 68 S. 137; IV 5/59 U vom 28. September 1961, BStBl 1962 III S. 32, Slg. Bd. 74 S. 80).
  • BFH, 10.05.1961 - IV 155/60 U

    Gewerbesteuerpflichtigkeit eines Exportvertreters, der seine Geschäfte im Ausland

    Auszug aus BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S
    Die Annahme einer Bindung des Finanzamts für spätere Veranlagungszeiträume würde in so fundamentaler Weise der Verwirklichung des materiellen Rechts und dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen nach dem Gesetz widersprechen, daß ein Steuerpflichtiger sich insoweit nicht auf Treu und Glauben berufen kann, auch wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der objektiv unrichtigen Entscheidung disponiert haben sollte (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs VI 221/57 U vom 19. September 1958, BStBl 1958 III S. 425, Slg. Bd. 67 S. 396; IV 155/60 U vom 10. Mai 1961, BStBl 1961 III S. 317, Slg. Bd. 73 S. 134).
  • BFH, 21.07.1960 - V 264/58 U

    Zulässigkeit der durch den Vorsteher des Finanzamts, nicht im Namen der

    Auszug aus BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S
    Der Fall des Urteils V 264/58 U vom 21. Juli 1960 (BStBl 1960 III S. 480, Slg. Bd. 71 S. 619) lag insoweit ähnlich, als das Finanzamt im Einspruchsverfahren durch Änderung der ursprünglichen Veranlagung gemäß § 94 AO den Standpunkt des Steuerpflichtigen ausdrücklich anerkannt hatte.
  • BFH, 18.01.1962 - V 200/58 S

    Einordnung von Schnittholz als in forstwirtschaftlichen Betrieben erzeugt bei

    Auszug aus BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S
    Der Bf. mußte daher damit rechnen, daß das Finanzamt im Rahmen der ihm zustehenden Gesamtüberprüfung des Steuerfalles bei der nächsten Veranlagung auf Grund neuer Erkenntnisse möglicherweise einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als bei den früheren Veranlagungen (Entscheidung des Bundesfinanzhofs V 200/58 S vom 18. Januar 1962, BStBl 1962 III S. 298, Slg. Bd. 75 S. 83).
  • BFH, 26.05.1961 - III 326/58 U

    Wirksamkeit einer zwischen einem Steuerpflichtigen und einem Finanzamt

    Auszug aus BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S
    Der Bundesfinanzhof hat wiederholt ausgesprochen, daß sogar bei bindenden Zusagen der Grundsatz von Treu und Glauben nicht angewendet werden kann, wenn gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs III 326/58 U vom 26. Mai 1961, BStBl 1961 III S. 380, Slg. Bd. 73 S. 312, und III 143/61 U vom 21. Februar 1964, Slg. Bd. 79 S. 562).
  • BFH, 28.09.1961 - IV 5/59 U

    Definition des gewerblichen Grundstückshandels - Bindung des Finanzamts an eine

    Auszug aus BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S
    In jedem Falle ist Voraussetzung für die Verbindlichkeit einer Auskunft (Zusage), daß sie der zuständige Beamte, im Regelfalle der zur abschließenden Zeichnung von Veranlagungsfällen allein berechtigte Sachgebietsleiter der betreffenden Veranlagungsstelle, erteilt hat (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 199/57 U a.a.O.; I 176/57 U vom 18. November 1958, BStBl 1959 III S. 52, Slg. Bd. 68 S. 137; IV 5/59 U vom 28. September 1961, BStBl 1962 III S. 32, Slg. Bd. 74 S. 80).
  • BFH, 06.11.1962 - I 298/61 U

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt bei dem auf eine

    Auszug aus BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S
    Wenn das Gesetz - wie bei der Umsatzsteuer (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 UStG) - ein Veranlagungsverfahren vorsieht, wird grundsätzlich erst bei der Veranlagung über die Besteuerungsmerkmale und den Steueranspruch verbindlich entschieden (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs VI 306/57 vom 12. Juni 1959, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Steueranpassungsgesetz § 1 Rechtsspruch 166; I 298/61 U vom 6. November 1962, BStBl 1963 III S. 104, Slg. Bd. 76 S. 293).
  • BFH, 19.09.1958 - VI 221/57 U

    Bindung des Finanzamtes an eine falsche Rechtsauffassung bei der Beurteilung

    Auszug aus BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S
    Die Annahme einer Bindung des Finanzamts für spätere Veranlagungszeiträume würde in so fundamentaler Weise der Verwirklichung des materiellen Rechts und dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen nach dem Gesetz widersprechen, daß ein Steuerpflichtiger sich insoweit nicht auf Treu und Glauben berufen kann, auch wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der objektiv unrichtigen Entscheidung disponiert haben sollte (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs VI 221/57 U vom 19. September 1958, BStBl 1958 III S. 425, Slg. Bd. 67 S. 396; IV 155/60 U vom 10. Mai 1961, BStBl 1961 III S. 317, Slg. Bd. 73 S. 134).
  • BFH, 31.01.1956 - I 111/54 U

    Vereinbarung zwischen steuerpflichtigem und Finanzamt - Rechtliche Bindung an die

  • BFH, 23.10.1958 - IV 199/57 U
  • BFH, 26.10.1962 - VI 215/61 U

    Konsequenz eines zu Unrecht zugelassenen teilweisen Abzugs von anschaffungsnahen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    7 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. 2002, L 124, S. 1).
  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

    "(1) Stellt das [KBA] fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien [2007/46], 2002/24/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. 2002, L 124, S. 1)] und 2003/37/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. 2003, L 171, S. 1)] anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09

    Lahousse und Lavichy - Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige

    Mit ihrer Vorlagefrage(2) ersucht die Rechtbank van eerste aanleg te Dendermonde (Gericht erster Instanz Dendermonde) um die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates(3).

    Mit der Richtlinie 2002/24 ist die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(4) aufgehoben worden.

    "Die Einführung harmonisierter Vorschriften für diese Bauteile und Merkmale zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge angewandt werden können.".

    Insbesondere beträgt für Kleinkrafträder mit niedriger Leistung gemäß dem Hinweis in Anhang I der Richtlinie 92/61 die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h.

    Dieser Zeitraum liegt zwar vor dem Erlass der Richtlinie 2002/24; es ist aber unstreitig, dass auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens die Richtlinie 92/61 anwendbar war.

    Da die im vorliegenden Fall maßgeblichen Begriffe der beiden Richtlinien im Wesentlichen unverändert geblieben sind, muss die Auslegung der Richtlinie 2002/24 meines Erachtens sinngemäß auch für die Auslegung der Richtlinie 92/61 gelten.

    Da die für die einzelnen Teile und Merkmale der Fahrzeuge geltenden harmonisierten technischen Vorschriften in Einzelrichtlinien zusammengefasst wurden, erforderten die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften und die Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen durch jeden Mitgliedstaat die Einführung eines gemeinschaftlichen Betriebserlaubnisverfahrens für jeden Fahrzeugtyp, wie aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/61 hervorgeht.

    Die inzwischen aufgehobene Richtlinie 92/61 enthielt einen Hinweis zur Art der in dem fraglichen Bereich vorgesehenen Harmonisierung.

    Nach dem letzten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/61 erforderten die Sicherheit im Straßenverkehr, der Schutz der Umwelt und der Verbraucherschutz von einem hohen Niveau ausgehende Bau- und Fertigungsvorschriften.

    Hierzu ist festzustellen, dass in dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 92/61(11) ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass das gemeinschaftliche Betriebserlaubnisverfahren für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge auf der Grundlage eines Systems der vollständigen Harmonisierung konzipiert wurde.

    Nach der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses war Ziel dieses Vorschlags aber die Änderung der Richtlinie 92/61 im Sinne einer Aktualisierung und Klarstellung(12).

    Nach ihrem Art. 1 gilt die Richtlinie 97/24 für die dort aufgezählten Bauteile aller in Art. 1 der Richtlinie 92/61 festgelegten Fahrzeugtypen.

    Ein Mitgliedstaat kann die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates oder entsprechende nationale Vorschriften unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags anwenden, um Fahrzeuge und Bauteile zu regeln, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, sowohl im Hinblick auf die Fahrzeugtypgenehmigung als auch im Hinblick auf die technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt sind, und solche, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind, vorausgesetzt, die sowohl dem Typgenehmigungsverfahren und als auch dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit immanente Pflicht zur Transparenz wird beachtet.

    7 - Richtlinie 92/61, aufgehoben durch die Richtlinie 2002/24.

    9 - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, KOM(1999) 276 endg.

    12 - Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge" (ABl. 1999, C 368, S. 1).

    18 - Die Richtlinie 97/24 ist erlassen worden, damit die Richtlinie 92/61 angewandt werden kann (vgl. den dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 97/24).

    35 - Vgl. die Erwägungsgründe 2 und 4 der inzwischen aufgehobenen Richtlinie 92/61.

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