Rechtsprechung
   BFH, 14.03.2012 - V B 111/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,10892
BFH, 14.03.2012 - V B 111/10 (https://dejure.org/2012,10892)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2012 - V B 111/10 (https://dejure.org/2012,10892)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2012 - V B 111/10 (https://dejure.org/2012,10892)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,10892) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung - Zum gesetzlichen Auschluss von der Richterbank wegen Vorbefassung

  • openjur.de

    Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung; Zum gesetzlichen Ausschluss von der Richterbank wegen Vorbefassung

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15 Abs 1, FGO § 51 Abs 2, FGO § 119 Abs 3
    Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung - Zum gesetzlichen Ausschluss von der Richterbank wegen Vorbefassung

  • Bundesfinanzhof

    Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung - Zum gesetzlichen Auschluss von der Richterbank wegen Vorbefassung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 UStG 1999, § 51 Abs 2 FGO, § 119 Abs 3 FGO
    Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung - Zum gesetzlichen Ausschluss von der Richterbank wegen Vorbefassung

  • IWW
  • rewis.io

    Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung - Zum gesetzlichen Ausschluss von der Richterbank wegen Vorbefassung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit einer weiteren Mitteilung hinsichtlich der Befangenheit eines Richters zur Vermeidung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Behandlung dieses Gegenstands in der mündlichen Verhandlung; Befangenheit eines Richters bei Mitwirkung am ...

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung; Ausschluss eines Richters der zuvor als Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung in dem Verfahren tätig geworden ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesetzlicher Auschluss von der Richterbank wegen Vorbefassung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - V B 111/10
    aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) setzt voraus, dass sich die Beteiligten zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, vor Erlass der Entscheidung nicht äußern konnten (BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 1993  1 BvR 878/90, BVerfGE 89, 28, unter C.I.).

    Deshalb kann bei einem Wechsel auf der Richterbank nicht von einem rein innerdienstlichen Vorgang gesprochen werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 89, 28, unter C.II.1.).

    Das Gericht verletzt dann Art. 103 Abs. 1 GG, weil es seiner Entscheidung Feststellungen zugrunde legt, zu denen rechtliches Gehör nicht gewährt wurde (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 89, 28, unter C.II.).

    Nach der den Fall der Selbstablehnung wegen persönlicher und geschäftlicher Kontakte zu einer Partei betreffenden Entscheidung des BVerfG ist daher auch bei der Selbstablehnung eines Richters die Anhörung der Verfahrensbeteiligten nicht entbehrlich (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 89, 28, unter C.II.2.).

    Es kann offen bleiben, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt wurde, dass der Kläger --im Unterschied zum Sachverhalt, der der Entscheidung des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 89, 28 zu Grunde lag-- rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung sowohl anlässlich einer Verfügung des Richters K als auch der Akteneinsicht durch seinen Prozessbevollmächtigten von der dienstlichen Erklärung und dem Wechsel auf der Richterbank Kenntnis erlangte, denn dies führt jedenfalls nicht zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - V B 111/10
    Die in § 119 FGO aufgezählten absoluten Revisionsgründe beruhen auf dem Grundgedanken, dass es sich um besonders schwerwiegende Verstöße gegen die Verfahrensordnung handelt (BFH-Urteil vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).

    Sie gilt z.B. nicht, wenn der Gehörsverstoß nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte betrifft, die für den Ausgang des Rechtsstreits offensichtlich nicht entscheidungserheblich sind (BFH-Urteil in BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).

  • BFH, 05.05.2011 - X B 191/10

    Ausschluss eines Richters wegen dessen Mitwirkung im vorausgegangenen

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - V B 111/10
    Selbst eine lediglich beratende Tätigkeit im Verwaltungsverfahren genügt (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Mai 2011 X B 191/10, BFH/NV 2011, 1385).

    Die erforderliche Finalität fehlt nur dann, wenn das Tätigwerden des Richters dem Verwaltungsakt weder vorausgegangen ist noch ihn vorbereitet hat, z.B. eine andere Steuerart oder einen anderen Veranlagungszeitraum betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 31/93, BFH/NV 1995, 576; BFH-Beschlüsse vom 6. August 2001 IV B 133/00, BFH/NV 2002, 44; in BFH/NV 2011, 1385).

  • FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17

    Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer bei

    Erforderlich für den Vorsteuerabzug ist, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält, oder dass unter Heranziehung weiterer, im Abrechnungspapier eindeutig gekennzeichneter Unterlagen die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780; vom 14. März 2012 V B 111/10, BFH/NV 2012, 1196, Rz 5; vom 1. April 2014 V B 45/13, BFH/NV 2014, 1104, m.w.N.; Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BStBl. II 1988, 688; vom 15. Mai 2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836; vom 29. August 2012 XI R 40/10, BFH/NV 2013, 182).
  • BFH, 10.03.2020 - VII B 208/18

    Ausschluss einer Richterin wegen Mitwirkung im vorausgegangenen

    Soweit eine Mitwirkung in demselben Verwaltungsverfahren vorlag, muss diese keine besonderen quantitativen oder qualitativen Voraussetzungen erfüllen; selbst eine lediglich beratende Tätigkeit im Verwaltungsverfahren genügt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1385, und vom 14.03.2012 - V B 111/10, BFH/NV 2012, 1196).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2013 - 7 V 7096/13

    Nachträgliche Rechnungsberichtigungen

    Selbst wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass die Rechnung auf ergänzende Unterlagen Bezug nehmen muss und dass es nicht ausreicht, dass die ergänzenden Unterlagen auf die Rechnung Bezug nehmen (vgl. BFH, Beschluss vom 14.03.2012 V B 111/10, BFH/NV 2012, 1196), würde sich bei summarischer Prüfung aus dem Dokument vom 31.12.2011 unter Einbeziehung der darin in Bezug genommenen Unterlagen, der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG i.V. mit §§ 14, 14a UStG erforderliche Rechnungsinhalt ergeben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht