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   BFH, 02.12.1991 - V B 116/91   

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https://dejure.org/1991,4401
BFH, 02.12.1991 - V B 116/91 (https://dejure.org/1991,4401)
BFH, Entscheidung vom 02.12.1991 - V B 116/91 (https://dejure.org/1991,4401)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 1991 - V B 116/91 (https://dejure.org/1991,4401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.03.1991 - VIII B 83/90

    Durch Telefax von privaten Fernkopierstellen übermittelte Klage genügt der

    Auszug aus BFH, 02.12.1991 - V B 116/91
    Es bestehen zwar keine Bedenken dagegen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zur Übermittlung der Beschwerdeschrift das Telefax-Verfahren gewählt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 26. März 1991 VIII B 83/90, BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463; BFH-Urteil vom 25. April 1990 I R 59/89, BFH/NV 1991, 269, jeweils m. w. N.).

    Obwohl die Rechtsprechung die nach den verschiedenen Verfahrensordnungen (hier: §§ 121, 64 Abs. 1 Satz 1 FGO) erforderliche Schriftform bestimmender Schriftsätze bei Übermittlung durch Telefax als gewahrt ansieht (s. oben), hält sie es dennoch für erforderlich, daß das Telefax / die Telekopie nicht nur den Namen des verantwortlichen Verfahrensbevollmächtigten erkennen läßt, sondern auch dessen Unterschrift wiedergibt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 13. Juni 1990 9 B 122.90, Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl - 1990, 670, m. w. N.; dazu auch BFH-Beschluß in BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463).

  • BGH, 12.12.1990 - XII ZB 64/90

    Antrag auf Erhöhung des Unterhalts bezüglich eines von mehreren Kindern -

    Auszug aus BFH, 02.12.1991 - V B 116/91
    Der Bundesgerichtshof (BGH) geht im Grundsatz davon aus, daß ein per Telefax übermitteltes Schreiben (ebenso wie ein Fernschreiben) bei Fristablauf mit seinem vollständigen Inhalt beim Gericht eingegangen sein muß (BGH-Urteil vom 12. Dezember 1990 XII ZB 64/90, Versicherungsrecht - VersR - 1991, 894).

    Anhaltspunkte dafür, daß das Fehlen der dritten Seite und damit der Unterschrift auf einen Fehler im Empfangsgerät zurückzuführen wäre (vgl. dazu BGH-Urteil in VersR 1991, 894), sind nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus BFH, 02.12.1991 - V B 116/91
    Datum der Zustellung war der 22. März 1991, mithin endete die Frist am 22. April 1991 (§ 54 FGO, § 222 der Zivilprozeßordnung - ZPO -, § 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), und zwar mit Ablauf des Tages, d. h. um 24.00 Uhr (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 3. Oktober 1979 I BvR 726/78, BVerfGE 52, 203, 209).
  • LAG Hamm, 27.11.1989 - 19 Sa 1618/89

    Telefax; Berufungseinlegung; Berufungsfrist

    Auszug aus BFH, 02.12.1991 - V B 116/91
    Das Landesarbeitsgericht Hamm betrachtet ein Telefaxgerät, das - wie im Streitfall - von der Gerichtsverwaltung auch nach dem Schluß der üblichen Dienststunden empfangsbereit gehalten wird, als eine Art elektronischer (Nacht-)Briefkasten und hält es daher zur Fristwahrung für erforderlich, daß die Aufzeichnung der Fernkopie am letzten Tag der Frist um 24.00 Uhr abgeschlossen wird (Beschluß vom 27. November 1989 19 Sa 1618/89, Computer-Recht - CR - 1990, 725).
  • BVerwG, 13.06.1990 - 9 B 122.90

    Anforderungen an die Einreichung einer Beschwerdeschrift - Zulässigkeit und

    Auszug aus BFH, 02.12.1991 - V B 116/91
    Obwohl die Rechtsprechung die nach den verschiedenen Verfahrensordnungen (hier: §§ 121, 64 Abs. 1 Satz 1 FGO) erforderliche Schriftform bestimmender Schriftsätze bei Übermittlung durch Telefax als gewahrt ansieht (s. oben), hält sie es dennoch für erforderlich, daß das Telefax / die Telekopie nicht nur den Namen des verantwortlichen Verfahrensbevollmächtigten erkennen läßt, sondern auch dessen Unterschrift wiedergibt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 13. Juni 1990 9 B 122.90, Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl - 1990, 670, m. w. N.; dazu auch BFH-Beschluß in BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463).
  • BFH, 25.04.1990 - I R 59/89

    Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Revisionsschrift mit Telefax - Anforderungen

    Auszug aus BFH, 02.12.1991 - V B 116/91
    Es bestehen zwar keine Bedenken dagegen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zur Übermittlung der Beschwerdeschrift das Telefax-Verfahren gewählt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 26. März 1991 VIII B 83/90, BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463; BFH-Urteil vom 25. April 1990 I R 59/89, BFH/NV 1991, 269, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

    Auch nach seiner Auffassung ist ein dem Gericht per Telefax übermittelter Schriftsatz, wenn der Ausdruck nicht durch einen Fehler in der Funktion oder bei der Bedienung des Telefaxgeräts des Gerichts verzögert wurde, in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig ausgedruckt worden ist (BFH/NV 2004, 519 f.; BFH/NV 2004, 358; BFH/NV 1992, 532 f.; vgl. ferner BFHE 186, 491, 492 f.).
  • BGH, 04.05.1994 - XII ZB 21/94

    Zeitpunkt des Zugangs von per Telefax übermittelten Schriftsätzen

    Der Bundesfinanzhof hat in einem ähnlich gelagerten Fall ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil von einer sechs Seiten umfassenden Rechtsmittelschrift, die durch Telefax übermittelt worden ist, nur die ersten fünf Seiten am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bis 24.00 Uhr aufgezeichnet worden sind, die letzte Seite mit der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten aber erst um 0.02 Uhr des Folgetages, ohne daß ein Fehler im Empfangsgerät vorlag (Urteil vom 2. Dezember 1991 - V B 116/91 - nicht amtlich veröffentlicht, zitiert nach Juris BFH/NV 1992, 532).
  • BFH, 26.07.2011 - VII R 30/10

    Formunwirksamkeit einer Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur -

    Auch wenn die Fristüberschreitung im Streitfall äußerst geringfügig gewesen ist, kann sie gleichwohl nicht vernachlässigt werden, da ansonsten eine klare Entscheidung über die Rechtskraft eines Urteils nicht möglich wäre (BFH-Beschluss vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532).
  • BFH, 25.11.2003 - VII R 9/03

    Revisionsbegründung; Übermittelung per Telefax

    Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche Schriftform als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532; vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358; Senatsbeschlüsse vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; vom 31. März 2000 VII B 87/99, BFH/NV 2000, 1224, jeweils m.w.N.).

    Ein fristgebundener bestimmender Schriftsatz, der dem Gericht per Telefax übermittelt wird, geht daher nur dann fristgerecht beim Gericht ein, wenn er innerhalb der Frist von dem Empfangsgerät vollständig, d.h. einschließlich der Seite, welche die Unterschrift trägt, aufgezeichnet worden ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 532; Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1344).

    Auch wenn die Fristüberschreitung im Streitfall äußerst geringfügig gewesen ist, kann sie gleichwohl nicht vernachlässigt werden, da ansonsten eine klare Entscheidung über die Rechtskraft eines Urteils nicht möglich wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 532).

  • BFH, 14.12.1994 - XI R 13/94

    Voraussetzungen für Wahrung einer Frist im Telefaxverfahren

    Nach dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Dezember 1991 V B 116/92 (BFH/NV 1992, 532) sei die Frist im Telefaxverfahren nur dann gewahrt, wenn die übermittelte Kopie mit Ablauf des letzten Tages der Frist vollständig aufgezeichnet sei.

    Der Beschluß des BFH in BFH/NV 1992, 532 habe eine entscheidende Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsschrift (Nichtzulassungsbeschwerde) im Fehlen einer Unterschrift auf der Telefaxmitteilung gesehen.

    Die Frist ist im Telefaxverfahren nur gewahrt, wenn die übermittelte Kopie mit Ablauf des letzten Tages der Frist vollständig aufgezeichnet worden ist (BFH- Beschlüsse in BFH/NV 1992, 532; vom 14. Juli 1993 III K 13--15/93, BFH/NV 1994, 483, und vom 24. Januar 1994 V R 137/93, BFH/NV 1995, 312; vgl. ferner Beschluß des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 4. Mai 1994 XII ZB 21/94, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1994, 2097).

  • BFH, 20.04.1995 - IV R 101/94

    Keine Steuerbefreiung nach § 58 Abs. 3 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 DB-StÄndG (DDR),

    Daß die Revisionsbegründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist dem BFH nur durch Telefax übermittelt wurde und erst nach Ablauf der Frist im Original einging, ist unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 5. September 1991 IV R 40/90, BFHE 165, 512, BStBl II 1992, 192: Revisionsbegründung in Form einer Telekopie - insoweit nicht veröffentlicht, BFH-Urteil vom 15. Juni 1994 II R 49/91, BFHE 174, 394, BStBl II 1994, 763, sowie BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532: Beschwerdeschrift, vom 26. März 1991 VIII B 83/90, BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463: Klageschrift; BFH-Urteil vom 6. Juli 1994 II R 80/93, nicht veröffentlicht: Revisionsschrift, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 02.03.2000 - VII B 137/99

    Aufgabe beim Prozessbevollmächtigten

    Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532, m.w.N.; Kammergericht, Beschluss vom 23. Dezember 1996 -(3) 1 Ss 318/96 (112/96), NJW 1997, 1864).
  • BFH, 22.12.1994 - X R 236/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Übermittlung von

    Nach der zur Frage der Fristwahrung eingeholten Auskunft des FG-Präsidenten steht fest, daß die für das FG bestimmte Kopie des Originalschriftsatzes nicht -- wie dies erforderlich gewesen wäre (BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532 m. w. N.) -- bis zum 18. Oktober 1993, 24 Uhr, vollständig vom Empfangsgerät des FG aufgezeichnet wurde, sondern drei Seiten fehlten, vor allem die letzte mit der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2576/03

    Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die

    Die Frist wird dadurch dann gewahrt, wenn die übermittelte Kopie der Originalschrift spätestens mit Ablauf des letzten Tages der Frist, also um 24.00 Uhr, von dem bei der zuständigen Stelle eingerichteten Empfangsgerät vollständig aufgezeichnet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 2.12.1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532 und BFH-Urteil vom 14.12.1994 XI R 13/94, BFH/NV 95, 699).
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