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   BFH, 27.07.1989 - V B 117/87   

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https://dejure.org/1989,10232
BFH, 27.07.1989 - V B 117/87 (https://dejure.org/1989,10232)
BFH, Entscheidung vom 27.07.1989 - V B 117/87 (https://dejure.org/1989,10232)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 1989 - V B 117/87 (https://dejure.org/1989,10232)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Prozeßvollmacht - Widersprechende Vollmachtsurkunden als Restitutionsgrund

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.01.1968 - V B 4/66

    Finanzgericht - Bundesfinanzhof - Erster Rechtsgang - Rechtliche Beurteilung -

    Auszug aus BFH, 27.07.1989 - V B 117/87
    Klärungsfähigkeit ist u. a. dann nicht gegeben, wenn der BFH aus verfahrensrechtlichen Gründen an einer Beantwortung der als grundsätzlich bedeutungsvoll angesehenen Rechtsfrage gehindert ist, z. B. bei Verfahren im zweiten Rechtsgang aufgrund seiner Bindung an die im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1968 V B 4/66, BFHE 91, 509, BStBl II 1968, 382, unter 1.; Gräber /Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 10 m. w. N.).
  • BFH, 11.06.1987 - VIII B 16/87

    Anforderungen hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 27.07.1989 - V B 117/87
    Eine entsprechende Bindung an die rechtliche Beurteilung aus dem ersten Rechtsgang ergibt sich auch für den BFH selbst, die nur dann nicht besteht, wenn nach der Zurückverweisung eine rückwirkende Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt oder im zweiten Rechtsgang ein anderer Sachverhalt zutage tritt (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Juni 1987 VIII B 16/87, BFH/NV 1987, 803 m. w. N.; s. auch Gräber / Ruban, a. a. O., § 126 Anm. 24; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 126 FGO Tz. 38).
  • BFH, 19.09.1985 - V R 20/84

    Nachträgliches Auffinden einer Vollmachtsurkunde

    Auszug aus BFH, 27.07.1989 - V B 117/87
    Da die erwähnten Ausnahmen nicht vorliegen, ist der erkennende Senat an seine rechtliche Beurteilung in dem im ersten Rechtsgang erlassenen Urteil vom 19. September 1985 V R 20/84 (BFH/NV 1986, 474) gebunden.
  • BFH, 21.05.1992 - V E 1/90

    Unrichtigkeit der Kostenschuldnerschafft als zulässige Einwendung im Rahmen einer

    Die hiergegen vom RA namens der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit Beschluß vom 27. Juli 1989 V B 117/87 (BFH/NV 1990, 577) zurückgewiesen.

    Die Klägerin wendet sich vielmehr dagegen, daß im Senatsbeschluß in BFH/NV 1990, 577 ihr die Kosten des die Nichtzulassungsbeschwerde betreffenden Verfahrens auferlegt worden sind, nicht dem - aus ihrer Sicht - vollmachtlos handelnden RA.

  • BFH, 24.05.2011 - X B 206/10

    Verpflichtung des FG zu weiteren Ermittlungen im zweiten Rechtsgang - Abweichung

    Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich nicht um eine Divergenz, sondern um einen Verfahrensmangel, der mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden kann (inzwischen ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. Februar 2011 XI B 98/10, BFH/NV 2011, 864, und vom 28. Januar 2008 V B 63/07, nicht veröffentlicht, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 126 Rz 25; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 126 FGO Rz 87, jeweils m.w.N.; anders noch Beschluss vom 27. Juli 1989 V B 117/87, BFH/NV 1990, 577; zweifelnd auch Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 126 Rz 114).
  • BFH, 08.07.1992 - II R 85/91

    Grunderwerbbesteuerung bei Verkauf eines unbebauten Grundstück im Zusammenhang

    Eine entsprechende Bindung an die rechtliche Beurteilung aus dem I.Rechtsgang ergibt sich auch für den BFH selbst, die nur dann nicht besteht, wenn nach der Zurückverweisung eine rückwirkende Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt oder im II.Rechtsgang ein anderer Sachverhalt zutage tritt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juli 1989 V B 117/87, BFH/NV 1990, 577, m.w.N.).
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