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   BFH, 10.01.2002 - V B 127/01   

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https://dejure.org/2002,6364
BFH, 10.01.2002 - V B 127/01 (https://dejure.org/2002,6364)
BFH, Entscheidung vom 10.01.2002 - V B 127/01 (https://dejure.org/2002,6364)
BFH, Entscheidung vom 10. Januar 2002 - V B 127/01 (https://dejure.org/2002,6364)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Öffentlich-rechtlicher Abwasserverband - Satzungsmäßige Aufgaben - Vorsteuerüberschuß - Berichtigte Umsatzsteuererklärung - Wettbewerbsverhältnis - Juristische Person des öffentlichen Rechts - Grundsätzliche Bedeutung - Rechtsfortbildung

  • Judicialis

    UStG § 2; ; UStG § 2 Abs. 3; ; UStG § 2 Abs. 2 Satz 1; ; UStG § 2 Abs. 3 Satz 1; ; LWaG § 40 Abs. 4 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    USt; kommunale Abwasserbeseitigung

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 08.01.1998 - V R 32/97

    Abwasserbeseitigung durch Kommunen nicht steuerpflichtig

    Auszug aus BFH, 10.01.2002 - V B 127/01
    Das Finanzgericht (FG) führte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Januar 1998 V R 32/97 (BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410) aus, dass der Kläger mit der Abwasserbeseitigung hoheitlich tätig geworden sei und insoweit nach § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG), Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) nicht der Umsatzbesteuerung unterlegen habe.

    Die Abwasserbeseitigung kann --wie der Senat bereits im Urteil in BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410 erkannt hat-- gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgen.

    Zur Abwasserentsorgung hat der BFH in dem Urteil in BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410 entschieden, dass die Behandlung des damals klagenden Abwasserzweckverbands als Nichtsteuerpflichtiger --trotz der damals bestehenden Möglichkeit der Einschaltung eines umsatzsteuerpflichtigen Erfüllungsgehilfen-- zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führte.

  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

    Auszug aus BFH, 10.01.2002 - V B 127/01
    Ebenso steht es den Mitgliedstaaten frei, für die Erreichung der in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG festgelegten Ziele die Entscheidung darüber, bei welchen Sachverhalten eine Tätigkeit zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde und nicht unbedeutend ist, und die Anwendung dieser Kriterien auf konkrete Fälle einer Verwaltungsbehörde zu überlassen, sofern deren Entscheidung von den nationalen Gerichten überprüft werden kann (EuGH-Urteil vom 14. Dezember 2000 Rs. C-446/98, Fazenda Pública gegen Câmara Municipal do Porto, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2001, 71, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 108 Rdnr. 31 und 32, m.w.N.).
  • BFH, 29.05.2008 - III R 45/05

    Investitionszulagenschädliche Übertragung von Wirtschaftsgütern auf

    Dies könnte nur angenommen werden, wenn --wie nach der Rechtslage ab 1998-- die Abwasserbeseitigung auf Private übertragen werden darf, nicht aber, wenn wie im Jahr 1994 die Abwasserbeseitigung nur durch die öffentliche Hand ausgeübt werden durfte und private Unternehmen nur als Erfüllungsgehilfen eingesetzt werden konnten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410, und BFH-Beschluss vom 10. Januar 2002 V B 127/01, BFH/NV 2002, 683).
  • BFH, 30.06.2004 - V B 2/04

    Juristische Person des öffentlichen Rechts: Unternehmereigenschaft

    Diese Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der --im Streitfall entscheidungserheblichen-- Frage zu beachten, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410; vom 12. Oktober 2000 V R 74/99, BFH/NV 2001, 653; BFH-Beschluss vom 10. Januar 2002 V B 127/01, BFH/NV 2002, 683; BFH-Urteil vom 27. Februar 2003 V R 78/01, BFHE 201, 554).
  • FG Hamburg, 30.12.2009 - 3 K 5/09

    Umsatzsteuer: Durchlaufender Posten: Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus

    Die Stadtentwässerung AöR ist insoweit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 KStG nicht Unternehmerin, weil die Abwasserbeseitigung im Rahmen der öffentlichen Gewalt durch die Stadtentwässerung als Hoheitsbetrieb erfolgt (vgl. BFH Beschluss vom 10. Januar 2002, V B 127/01, BFH/NV 2002, 683, Juris Rn. 44).
  • FG Hamburg, 11.12.2009 - 3 K 4/09

    Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus Sammelgruben als durchlaufender Posten

    Die Stadtentwässerung AöR ist insoweit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 KStG nicht Unternehmerin, weil die Abwasserbeseitigung im Rahmen der öffentlichen Gewalt durch die Stadtentwässerung als Hoheitsbetrieb erfolgt (vgl. BFH Beschluss vom 10. Januar 2002, V B 127/01, BFH/NV 2002, 683, Juris Rn. 44).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2004 - 2 K 419/02

    Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zuschüsse für Investitionen im Abwasserbereich;

    Insoweit verweist der Senat auf seine rechtskräftig gewordenen Urteile vom 22.07.1997 - 2 K 151/96, bestätigt durch Beschluss des BFH vom 03.02.1999 - I B 122/97 (BFH/NV 1999, 974) und vom 29.05.2001 - 2 K 139/97, ebenfalls bestätigt durch Beschluss des BFH vom 10.01.2002 - V B 127/01 (BFH/NV 2002, 683).
  • FG Sachsen, 04.05.2005 - 2 K 1205/02

    Investitionszulagenschädlichkeit der politisch gewollten Übertragung von

    Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und handeln, soweit sie im Bereich der Abwasserbeseitigung tätig werden, nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art. (vgl. BFH, Urteile vom 8. Januar 1998, V R 32/97, BStBl. II 1998, 410 und vom 1. Juli 2004, V R 64/02, BFH/NV 2005, 252 , Beschluss vom 10. Januar 2002, V B 127/01, BFH/NV 2002, 683 ), sondern hoheitlich.
  • FG Baden-Württemberg, 11.07.2002 - 3 K 225/00

    Konversion militärischer Liegenschaften durch einen Zweckverband als hoheitliche

    Deshalb kommt auch für diesen Bereich der Tätigkeit des Klägers steuerlich ein Betrieb gewerblicher Art. oder unternehmerische Tätigkeit nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283 , BStBl. II 1998, 410; FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 29. Juli 1998 1 K 6/97, EFG 1998, 1431, dazu BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1999 I B 136/98, BFH/NV 2000, 894 ; FG Düsseldorf Urteil vom 26. Mai 1999 5 K 457/95 U, EFG 1999, 1047, dazu Revision V R 64/99 anhängig, BFH-Beschluss vom 10. Januar 2002 V B 127/01, BFH/NV 2002, 683 ).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2004 - 2 K 373/03

    Umsatzsteuerbarkeit von Investitionskostenzuschüssen für den Bau einer

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