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   BFH, 26.10.1999 - V B 130/99   

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https://dejure.org/1999,6588
BFH, 26.10.1999 - V B 130/99 (https://dejure.org/1999,6588)
BFH, Entscheidung vom 26.10.1999 - V B 130/99 (https://dejure.org/1999,6588)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 1999 - V B 130/99 (https://dejure.org/1999,6588)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Erlass
    Erlass aus persönlichen Gründen
    Erlassbedürftigkeit
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.10.1988 - X B 54/88

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 26.10.1999 - V B 130/99
    Ein Erlaß aus Billigkeitsgründen setzt nämlich --neben der Erlaßbedürftigkeit und Erlaßwürdigkeit des Antragstellers-- voraus, daß der Erlaß der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1965 I 390/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 483, und Beschluß vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).
  • BFH, 11.05.1965 - I 390/61
    Auszug aus BFH, 26.10.1999 - V B 130/99
    Ein Erlaß aus Billigkeitsgründen setzt nämlich --neben der Erlaßbedürftigkeit und Erlaßwürdigkeit des Antragstellers-- voraus, daß der Erlaß der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1965 I 390/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 483, und Beschluß vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).
  • BFH, 14.10.1993 - X B 52/93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Erlass von Umsatzsteuer eines

    Auszug aus BFH, 26.10.1999 - V B 130/99
    Wie sich aus den Akten ergibt, hatte der Antragsteller bereits früher einmal den Erlaß der Steuern begehrt und auch im damaligen Verfahren PKH beantragt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 1993 X B 52/93, BFH/NV 1994, 562), die Klage aber dann zurückgenommen.
  • BFH, 17.12.1993 - IV B 21/93

    Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO )

    Auszug aus BFH, 26.10.1999 - V B 130/99
    Wird --wie im Streitfall-- ein Billigkeitserlaß begehrt, muß die Darstellung des Streitgegenstands eine Nachprüfung der Ablehnung des Billigkeitserlasses möglich machen; bei der gebotenen Abwägung der für und gegen einen Erfolg der Rechtsverfolgung sprechenden Gründe darf allerdings noch keine abschließende Prüfung vorgenommen werden (BFH-Beschluß vom 17. Dezember 1993 IV B 21/93, BFH/NV 1994, 606).
  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16

    Kein Erlass der Einkommensteuer auf Unterhaltszahlungen (§ 22 Nr. 1a EStG 2011)

    Deshalb setzt ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen - neben der Erlassbedürftigkeit und der Erlasswürdigkeit des Steuerpflichtigen - voraus, dass der Erlass der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugutekommt (BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 V B 130/99, BFH/NV 2000, 411; vom 12. Mai 2003 V B 252/02, BFH/NV 2003, 1285 und vom 8. August 2006 X B 31/06, juris Rn. 4).
  • BFH, 20.07.2007 - XI B 95/06

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Voraussetzung für den Erlass von

    Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein Erlass nicht nur voraussetzt, dass er dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt, sondern auch, dass der Steuerpflichtige erlassbedürftig und erlasswürdig ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1965 I 390/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 483, und BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 V B 130/99, BFH/NV 2000, 411; vom 18. Juli 2002 V B 52/02, BFH/NV 2002, 1546; vom 12. Mai 2003 V B 252/02, BFH/NV 2003, 1285; vom 8. August 2006 X B 31/06, juris).
  • BFH, 08.08.2006 - X B 31/06

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei Ermessensentscheidung (hier: Erlass aus

    Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen --neben der Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Antragstellers-- voraussetzt, dass der Erlass der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1965 I 390/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 483; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1999 V B 130/99, BFH/NV 2000, 411).
  • BFH, 18.07.2002 - V B 52/02

    Erlass von Steuerschulden

    b) Die als rechtsgrundsätzlich hervorgehobene Rechtsfrage, ob ein Erlass von Steuerschulden mit dem Hinweis auf andere erhebliche Verbindlichkeiten trotz einer Teilzahlung abgelehnt werden könne, ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt: Ein Erlass aus Billigkeitsgründen setzt --neben der Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Antragstellers-- voraus, dass der Erlass der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1965 I 390/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1965, 483; Beschluss vom 26. Oktober 1999 V B 130/99, BFH/NV 2000, 411).
  • FG Hamburg, 07.11.2013 - 2 V 188/13

    Einstweilige Anordnung: keine sachliche Unbilligkeit

    Ein Erlass setzt aber gerade voraus, dass er dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zu Gute kommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 V B 130/99, BFH/NV 2000, 411; vom 18. Juli 2002 V B 52/02, BFH/NV 2002, 1546; vom 12. Mai 2003 V B 252/02, BFH/NV 2003, 1285; vom 20. Juli 2007 XI B 95/06, BFH/NV 2007, 1826).
  • FG Sachsen-Anhalt, 23.07.2008 - 2 V 936/08

    Erlass der Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis wegen

    Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt u.a. voraus, dass der Erlass der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1999 V B 130/99, BFH/NV 2000, 411).
  • FG Hamburg, 27.08.2003 - V 11/01

    Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen nach Bestandskraft der

    Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt - neben der Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Antragstellers - aber voraus, dass der Erlass der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt (vgl. BFH, Urteil vom 11.5.1965 I 390/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 483; Beschluss vom 26.10.1999 V B 130/99, BFH/NV 2000, 411).
  • FG Nürnberg, 01.02.2001 - IV 167/99

    Erlaß aus persönlichen Gründen

    Zudem setzt ein Erlaß aus persönlichen Gründen - neben der Erlaßbedürftigkeit und Erlaßwürdigkeit - voraus, daß der Erlaß der Steuer bzw. der Zinsen dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten zugute kommt (vgl. BFH-Beschluß vom 26.10.1999 V B 130/99 , BFH/NV 2000, 411).
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