Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.11.2003

Rechtsprechung
   BFH, 27.02.2003 - V B 131/01   

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https://dejure.org/2003,2977
BFH, 27.02.2003 - V B 131/01 (https://dejure.org/2003,2977)
BFH, Entscheidung vom 27.02.2003 - V B 131/01 (https://dejure.org/2003,2977)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - V B 131/01 (https://dejure.org/2003,2977)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    FGO § 60 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 240

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 60 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; ZPO § 240
    Notwendige Beiladung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Beiladung eines möglichen Lieferers ? Beschwerdeverfahren des Beigeladenen ? Unterbrechung bei Insolvenz des Klägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltendmachung der Lieferanteneigenschaft des Rechnungsausstellers; Alternativ in Betracht kommender Lieferer ; Notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO); Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens des Beigeladenen; Streit über Beiladung als ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 12
  • BB 2003, 1271
  • DB 2003, 1310
  • BStBl II 2003, 667
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 04.07.2001 - VI B 301/98

    Beiladung bei Übertragung des Kinderfreibetrags

    Auszug aus BFH, 27.02.2003 - V B 131/01
    Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht, weil solche wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht angefallen sind (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 11 des Gerichtskostengesetzes; vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2001 VI B 301/98, BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729, und vom 14. Oktober 1997 IV B 147/96, BFH/NV 1998, 345).

    Es entspricht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin entsprechend § 139 Abs. 4 FGO den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (vgl. § 135 Abs. 1 FGO sowie BFH-Beschlüsse vom 14. April 1993 IX B 115/91, BFH/NV 1994, 482, zu 2. c, und in BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729, zu II. 7.).

  • OLG Brandenburg, 29.09.2000 - 7 W 47/00

    Rechtsfolgen der Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des

    Auszug aus BFH, 27.02.2003 - V B 131/01
    Der Streit über die Beiladung ist ein unselbständiges Nebenverfahren (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 1988 VIII B 82/87, BFH/NV 1989, 249); hinsichtlich der Unterbrechung teilt er damit das Schicksal der Hauptsache (vgl. auch Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- Brandenburg vom 29. September 2000 7 W 47/00, Monatszeitschrift für Deutsches Recht 2001, 471, betr.
  • BFH, 28.12.1998 - VII B 280/98

    Beiladung

    Auszug aus BFH, 27.02.2003 - V B 131/01
    Entsprechend kommt eine (einfache) Beiladung gegen den Willen des Beiladungsprätendenten nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Dezember 1998 VII B 280/98, BFH/NV 1999, 815).
  • BFH, 14.04.1993 - IX B 115/91

    Wirkungen der Erhebung einer Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten ohne

    Auszug aus BFH, 27.02.2003 - V B 131/01
    Es entspricht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin entsprechend § 139 Abs. 4 FGO den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (vgl. § 135 Abs. 1 FGO sowie BFH-Beschlüsse vom 14. April 1993 IX B 115/91, BFH/NV 1994, 482, zu 2. c, und in BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729, zu II. 7.).
  • BFH, 22.12.1988 - VIII B 131/87

    Beiladung eines Dritten - Zuständigkeit des Finanzamtes

    Auszug aus BFH, 27.02.2003 - V B 131/01
    b) Für eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) fehlt es daran, dass das FA sie weder beantragt noch sonst veranlasst hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160, und vom 22. Dezember 1988 VIII B 131/87, BFHE 155, 286, BStBl II 1989, 314).
  • BFH, 25.09.2001 - VI B 153/01

    Möglichkeit einer Beiladung - Beiladungsbeschluss - Beiladung eines Dritten -

    Auszug aus BFH, 27.02.2003 - V B 131/01
    b) Für eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) fehlt es daran, dass das FA sie weder beantragt noch sonst veranlasst hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160, und vom 22. Dezember 1988 VIII B 131/87, BFHE 155, 286, BStBl II 1989, 314).
  • BFH, 16.04.2002 - VIII B 171/01

    Notwendige Beiladung des anderen Elternteils

    Auszug aus BFH, 27.02.2003 - V B 131/01
    Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass der Dritte an die Rechtskraft des in der Sache ergehenden Urteils nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 FGO gebunden ist (BFH-Beschluss vom 16. April 2002 VIII B 171/01, BFHE 198, 300, BStBl II 2002, 578, m.w.N.).
  • BFH, 04.08.1988 - VIII B 82/87

    Kostenverteilung für Nebenverfahren bei Erledigungserklärung

    Auszug aus BFH, 27.02.2003 - V B 131/01
    Der Streit über die Beiladung ist ein unselbständiges Nebenverfahren (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 1988 VIII B 82/87, BFH/NV 1989, 249); hinsichtlich der Unterbrechung teilt er damit das Schicksal der Hauptsache (vgl. auch Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- Brandenburg vom 29. September 2000 7 W 47/00, Monatszeitschrift für Deutsches Recht 2001, 471, betr.
  • BFH, 17.06.1993 - VIII B 111/92

    Antrag auf Beiladung eines Kommanditisten in einem finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 27.02.2003 - V B 131/01
    Die Beschwerde ist zulässig, obwohl das FG im Hauptsacheverfahren bereits mit Urteil vom 25. September 2001 entschieden hat; denn der Eintritt der Rechtskraft des Urteils ist durch die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (V B 188/01) gehemmt worden (§ 116 Abs. 4 FGO; vgl. auch § 122 Abs. 1 FGO, und BFH-Beschluss vom 17. Juni 1993 VIII B 111/92, BFH/NV 1994, 380).
  • BFH, 01.02.2001 - V B 199/00

    Beiladung des Vorsteuerabzugsberechtigten

    Auszug aus BFH, 27.02.2003 - V B 131/01
    c) Offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO) der Beschwerdeführerin vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 48 für den Fall, dass Leistender und Leistungsempfänger die Beiladung zum Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht der Umsätze beantragen).
  • BFH, 07.03.1990 - X B 87/89

    Beschwerde gegen Ablehung der Zustellung eines Schriftsatze an die

  • BFH, 14.10.1997 - IV B 147/96

    Anforderungen an die Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren

  • BFH, 27.02.2003 - V B 188/01

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Frage der

  • BFH, 06.05.1988 - VI B 35/87

    Zulässigkeitsanforderungen an Beschwerde gegen Ablehnung einer Beiladung

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 38/02

    Klage gegen die Übertragung des Kinderfreibetrags: notwendige Beiladung des

    Die notwendige Beiladung soll sicherstellen, dass eine Sachentscheidung, die die Rechte eines Dritten in der vorbezeichneten Weise betrifft und aus diesem Grunde auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann, nicht ohne Beteiligung dieses Dritten erlassen wird (BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2001 VI R 49/98, BFHE 194, 6, BStBl II 2001, 246; vom 27. Februar 2003 V B 131/01, BFHE 202, 12, BStBl II 2003, 667).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.11.2003 - V B 131/01 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8630
BFH, 13.11.2003 - V B 131/01 (1) (https://dejure.org/2003,8630)
BFH, Entscheidung vom 13.11.2003 - V B 131/01 (1) (https://dejure.org/2003,8630)
BFH, Entscheidung vom 13. November 2003 - V B 131/01 (1) (https://dejure.org/2003,8630)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 240; ; InsO § 27 Abs. 3; ; FGO § 78; ; FGO § 107; ; FGO § 107 Abs. 1; ; FGO § 108; ; FGO § 109

  • rechtsportal.de

    FGO § 78 § 155; InsO § 27 Abs. 3; ZPO § 240
    Insolvenzverwalter: Aufnahme des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Recht auf Akteneinsicht des Insolvenzverwalters schon vor Aufnahme des Rechtsstreits; Aufnahme des Verfahrens durch Insolvenzverwalter umfasst auch unselbständige Nebenverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfolgsaussichten einer Gegenvorstellung; Unterbrechung anhängiger finanzgerichtlicher Verfahren im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers; Zulässigkeit der isolierten Aufnahme des Hauptsacheverfahrens ohne die Aufnahme eines ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.02.2003 - V B 188/01

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Frage der

    Auszug aus BFH, 13.11.2003 - V B 131/01
    Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde (V B 188/01).

    Mit Beschluss vom 27. Februar 2003 V B 188/01 ließ der erkennende Senat die Revision zu.

    a) Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Januar 2002 waren beim BFH anhängig das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (V B 188/01) und das Beschwerdeverfahren der Beigeladenen gegen den Beiladungsbeschluss des FG vom 4. Juli 2001 (V B 131/01).

    Am 30. Juni 2003 hat der Kläger ausdrücklich zwar nur die Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde (V B 188/01) erklärt.

    An die Stelle der bisherigen Klägerin ist der Insolvenzverwalter, der Kläger, als neuer Kläger eingetreten, und zwar nicht nur hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens (V B 188/01), sondern auch hinsichtlich des unselbständigen Nebenverfahrens in Bezug auf die Beiladung (V B 131/01), denn dieser Rechtsstreit teilt hinsichtlich der Unterbrechung das Schicksal der Hauptsache.

  • BFH, 23.05.2000 - IX S 5/00

    PKH; Beiordnung eines Notanwalts; Akteneinsicht durch Konkursverwalterin

    Auszug aus BFH, 13.11.2003 - V B 131/01
    Verfahrensrechtlich ist, weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergeht, der Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners Partei (vgl. Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 16. Januar 1997 IX ZR 220/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 1445); ihm steht deshalb bereits vor Aufnahme des Prozesses das Recht zur Akteneinsicht i.S. von § 78 FGO zu (BFH-Beschluss vom 23. Mai 2000 IX S 5/00, BFH/NV 2000, 1134).

    Die durch § 240 ZPO angeordnete Unterbrechung des vom Konkurs betroffenen Prozesses dient u.a. dem Zweck, dem Insolvenzverwalter genügend Zeit zu geben, sich mit dem Prozessgegenstand zu befassen und zu entscheiden, ob es im Interesse der Konkursmasse und damit der Konkursgläubiger sinnvoll ist, den schwebenden Rechtsstreit zugunsten der Masse fortzuführen; die hierzu notwendigen Erkenntnisse kann er durch Akteneinsicht gewinnen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1134).

  • BFH, 30.03.2006 - V R 9/03

    Verwertung von Sicherungsgut

    Auszug aus BFH, 13.11.2003 - V B 131/01
    Die Revision ist unter dem Az. V R 9/03 anhängig; über sie ist noch nicht entschieden.
  • BFH, 05.04.2000 - VIII B 20/00

    Beschwerde; AdV; außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 13.11.2003 - V B 131/01
    Eine Gegenvorstellung kann in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger Entscheidungen führen, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2003 V B 250/02, BFH/NV 2003, 1596; vom 5. April 2000 VIII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131).
  • BGH, 16.01.1997 - IX ZR 220/96

    Abweisung der Klage während der Verfahrensunterbrechung durch Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 13.11.2003 - V B 131/01
    Verfahrensrechtlich ist, weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergeht, der Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners Partei (vgl. Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 16. Januar 1997 IX ZR 220/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 1445); ihm steht deshalb bereits vor Aufnahme des Prozesses das Recht zur Akteneinsicht i.S. von § 78 FGO zu (BFH-Beschluss vom 23. Mai 2000 IX S 5/00, BFH/NV 2000, 1134).
  • BFH, 19.08.1998 - X B 84/98

    Bestellung eines Bevollmächtigten - Zustellungsmangel - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BFH, 13.11.2003 - V B 131/01
    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 1998 X B 84/98, BFH/NV 1999, 210).
  • BFH, 24.07.2003 - V B 250/02

    NZB; Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 13.11.2003 - V B 131/01
    Eine Gegenvorstellung kann in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger Entscheidungen führen, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2003 V B 250/02, BFH/NV 2003, 1596; vom 5. April 2000 VIII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131).
  • BFH, 19.08.1998 - X B 111/97

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungsanforderungen - Klärungsbedürftigkeit -

    Auszug aus BFH, 13.11.2003 - V B 131/01
    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 1998 X B 84/98, BFH/NV 1999, 210).
  • BFH, 16.10.2009 - VIII B 346/04

    Keine Einsichtnahme des Gemeinschuldners in die finanzgerichtlichen Prozessakten

    Ihm steht deshalb --auch bereits vor Aufnahme des Prozesses-- das Recht zur Akteneinsicht i.S. von § 78 FGO zu (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2003 V B 131/01, BFH/NV 2004, 642; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1997 IX ZR 220/96, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 1445).
  • BFH, 23.06.2008 - VIII S 2/08

    Fortsetzung eines Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein

    Dieser Antrag umfasst auch unselbständige Nebenverfahren --wie hier das Prozesskostenhilfeverfahren-- (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 13. November 2003 V B 131/01, BFH/NV 2004, 642).
  • BFH, 28.03.2007 - III B 10/07

    NZB: Insolvenzverfahren, Akteneinsicht des Insolvenzverwalters

    Ihm steht deshalb bereits vor Aufnahme des Prozesses das Recht zur Akteneinsicht i.S. von § 78 FGO zu (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2000 IX S 5/00, BFH/NV 2000, 1134; vom 13. November 2003 V B 131/01, BFH/NV 2004, 642).
  • FG Sachsen, 15.03.2007 - 4 K 2155/05

    Übergang der Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis über das klägerische

    Nach dieser Vorschrift bestünde ein Akteneinsichtsrecht nur, wenn der vorliegende Prozess infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das klägerische Vermögen gemäß § 155 FGO, § 240 ZPO unterbrochen worden und mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) auch die Prozessführungsbefugnis für das vorliegende Verfahren auf die Verwalterin übergegangen ist; in diesem Fall stünde der Verwalterin ein Akteneinsichtsrecht auch bereits vor Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreites zu, ohne dass die Verpflichtung zur Wahrung des klägerischen Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO dem entgegenstünde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.06.2000 IX B 13/00, BStBl II 2000, 431; vom 23.05.2000 IX S 5/00, BFH/NV 2000, 1134;vom 13.11.2003 V B 131/01, BFH/NV 2004, 642).
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