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   BFH, 18.03.2014 - V B 24/13   

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https://dejure.org/2014,8941
BFH, 18.03.2014 - V B 24/13 (https://dejure.org/2014,8941)
BFH, Entscheidung vom 18.03.2014 - V B 24/13 (https://dejure.org/2014,8941)
BFH, Entscheidung vom 18. März 2014 - V B 24/13 (https://dejure.org/2014,8941)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vorsteuerabzug - Greifbare Gesetzeswidrigkeit - Sachaufklärungsrüge

  • openjur.de

    Vorsteuerabzug; Greifbare Gesetzeswidrigkeit; Sachaufklärungsrüge

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15, FGO § 76, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 155, ZPO § 295
    Vorsteuerabzug - Greifbare Gesetzeswidrigkeit - Sachaufklärungsrüge

  • Bundesfinanzhof

    Vorsteuerabzug - Greifbare Gesetzeswidrigkeit - Sachaufklärungsrüge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 UStG 1999, § 76 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Vorsteuerabzug - Greifbare Gesetzeswidrigkeit - Sachaufklärungsrüge

  • rewis.io

    Vorsteuerabzug - Greifbare Gesetzeswidrigkeit - Sachaufklärungsrüge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 3 S. 3
    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug nach der bis einschließlich 2003 bestehenden Rechtslage; Revisionszulassung wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit; Sachaufklärungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Rettung des Finanzgerichts auch bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 04.12.2006 - VIII B 61/06

    NZB: Sachaufklärungsrüge, Abgrenzung eines Kapitalkontos als Eigen- oder

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - V B 24/13
    Die bereits im Verfahren vor dem FG durch einen Rechtsanwalt fachkundig vertretene Klägerin berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass die Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, voraussetzt, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbliebene der Beweiserhebung in sonstiger Weise gemäß § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO gerügt hat (BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2013 V B 85/12, juris; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335).
  • BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05

    NZB: Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - V B 24/13
    Die bereits im Verfahren vor dem FG durch einen Rechtsanwalt fachkundig vertretene Klägerin berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass die Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, voraussetzt, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbliebene der Beweiserhebung in sonstiger Weise gemäß § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO gerügt hat (BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2013 V B 85/12, juris; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335).
  • BFH, 26.05.2010 - V B 70/09

    Rügeverzicht bei unterlassener Richtigstellung des vorgetragenen Sachberichts in

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - V B 24/13
    Ein Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann aber nicht vorliegen, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das FG habe den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend seinen Vorstellungen gewürdigt oder wenn dem Beschwerdeführer die Würdigung des FG fehlerhaft erscheint (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Mai 2010 V B 70/09, BFH/NV 2010, 1837).
  • BFH, 16.10.2013 - I B 8/13

    Widerstreitende Steuerfestsetzungen - kumulativ begründetes FG-Urteil -

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - V B 24/13
    aa) Besonders schwerwiegende Fehler des FG bei der Anwendung materiellen Rechts, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, können die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ermöglichen (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2013 I B 8/13, BFH/NV 2014, 378).
  • BFH, 22.01.2013 - V B 85/12

    Rügeerfordernisse bei unterbliebener Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - V B 24/13
    Die bereits im Verfahren vor dem FG durch einen Rechtsanwalt fachkundig vertretene Klägerin berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass die Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, voraussetzt, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbliebene der Beweiserhebung in sonstiger Weise gemäß § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO gerügt hat (BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2013 V B 85/12, juris; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335).
  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - V B 24/13
    Zu der im Streitjahr maßgeblichen Rechtslage hat der BFH mit Urteil vom 27. Juli 2000 V R 55/99 (BFHE 193, 156, BStBl II 2001, 426) ausdrücklich entschieden, dass § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit den Worten "Rechnungen im Sinne des § 14" an die Regelung der Rechnung in § 14 Abs. 4 UStG anknüpfte, nicht aber an diejenige in § 14 Abs. 1 UStG (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII B 152/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Gemeinschaftsrecht, Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - V B 24/13
    Die bereits im Verfahren vor dem FG durch einen Rechtsanwalt fachkundig vertretene Klägerin berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass die Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, voraussetzt, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbliebene der Beweiserhebung in sonstiger Weise gemäß § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO gerügt hat (BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2013 V B 85/12, juris; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335).
  • BFH, 27.07.2000 - V R 55/99

    Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Entgeltausweis

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - V B 24/13
    Zu der im Streitjahr maßgeblichen Rechtslage hat der BFH mit Urteil vom 27. Juli 2000 V R 55/99 (BFHE 193, 156, BStBl II 2001, 426) ausdrücklich entschieden, dass § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit den Worten "Rechnungen im Sinne des § 14" an die Regelung der Rechnung in § 14 Abs. 4 UStG anknüpfte, nicht aber an diejenige in § 14 Abs. 1 UStG (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688).
  • BFH, 09.01.2007 - VIII B 180/05

    Sachaufklärungsrüge; Übergehen von Beweisanträgen; Sachverhalt mit Auslandsbezug

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - V B 24/13
    Die bereits im Verfahren vor dem FG durch einen Rechtsanwalt fachkundig vertretene Klägerin berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass die Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, voraussetzt, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbliebene der Beweiserhebung in sonstiger Weise gemäß § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO gerügt hat (BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2013 V B 85/12, juris; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, und vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335).
  • BFH, 13.12.2011 - V B 39/11

    Keine Revisionszulassung bei bloßer Behauptung einer fehlerhaften Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 18.03.2014 - V B 24/13
    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann zwar gegeben sein, wenn das FG seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde gelegt hat (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2011 V B 39/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2012, R 173).
  • BFH, 24.04.2013 - X B 179/12

    Notwendigkeit der verbindlichen Bestellung vor Betriebseröffnung beim

  • BFH, 14.02.2017 - VIII B 43/16

    Verpflichtung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nach amtlich

    Die im Verfahren vor dem FG durch die Klägerin als Rechtsanwältin und Prozessbevollmächtigte fachkundig vertretenen Kläger müssen für die Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, substantiiert darlegen, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum sie nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterlassen der Beweiserhebung trotz im Verfahren schriftsätzlich gestellter Anträge in sonstiger Weise gemäß § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO gerügt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 18. März 2014 V B 24/13, BFH/NV 2014, 1101, Rz 12).
  • BFH, 23.09.2014 - XI B 40/14

    Zur Drittwirkung der Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren

    Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, ist hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form geltend zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 VIII B 15/96 , BFH/NV 1997, 500; vom 3. Dezember 1997 VIII B 38/97 , BFH/NV 1998, 613; vom 28. April 1998 IX B 120-121/97 , BFH/NV 1998, 1497; vom 24. April 2013 X B 179/12 , BFH/NV 2013, 1229; vom 18. März 2014 V B 24/13 , BFH/NV 2014, 1101, jeweils m. w. N.).

    Um eine kumulative Begründung handelt es sich auch dann, wenn das FG seine Entscheidung auf eine Hauptbegründung sowie auf eine Hilfsbegründung stützt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 9. November 2011 IV B 130/10 , BFH/NV 2012, 255; in BFH/NV 2013, 1229; in BFH/NV 2014, 1101, jeweils m. w. N.).

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