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   BFH, 20.11.2008 - V B 264/07   

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https://dejure.org/2008,9247
BFH, 20.11.2008 - V B 264/07 (https://dejure.org/2008,9247)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2008 - V B 264/07 (https://dejure.org/2008,9247)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2008 - V B 264/07 (https://dejure.org/2008,9247)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zum Begriff der sportlichen Veranstaltung

  • IWW
  • Judicialis

    AO § 67a; ; UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b; ; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ist die Überlassung von Sportstätten eine sportliche Veranstaltung?

  • datenbank.nwb.de

    Begriff der sportlichen Veranstaltung i.S. von § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG durch die Rechtsprechung geklärt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen an das Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO); Zur Klärungsbedürftigkeit der Anforderungen an eine steuerfreie sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22b ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 05.08.2010 - V R 54/09

    Zuschuss, sportliche Veranstaltung, Zweckbetrieb - Umsatzsteuer auf

    Wie der BFH bereits entschieden hat (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287; BFH-Beschluss vom 20. November 2008 V B 264/07, BFH/NV 2009, 430), ist eine Hallenvermietung keine "sportliche Veranstaltung", da die Vermietung von Sportstätten lediglich die Voraussetzung für sportliche Veranstaltungen schafft.
  • BFH, 02.03.2011 - XI R 21/09

    Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht - Sportliche

    Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder lediglich eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler zum Gegenstand hat (BFH-Urteile vom 25. Juli 1996 V R 7/95, BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154, unter II.2.b; vom 9. August 2007 V R 27/04, BFHE 217, 314, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 811, unter II.3.a aa; vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFH/NV 2008, 322, UR 2008, 153, unter II.2.b aa; vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631, unter II.2., und BFH-Beschluss vom 20. November 2008 V B 264/07, BFH/NV 2009, 430).
  • BFH, 18.08.2011 - V R 64/09

    Besteuerung von Umsätzen einer gemeinnützigen GmbH aus der Vermietung einer

    Eine Hallenvermietung ist keine "sportliche Veranstaltung", weil die Vermietung von Sportstätten lediglich die Voraussetzung für sportliche Veranstaltungen schafft (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. August 2010 V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191; vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631; vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287; BFH-Beschluss vom 20. November 2008 V B 264/07, BFH/NV 2009, 430).
  • FG München, 10.04.2014 - 14 K 1495/12

    Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung

    Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme lediglich eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder nur eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat (ständige Rechtsprechung des BFH, Urteile in BFHE 219, 287, BFH/NV 2008, 322; vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631; Beschluss vom 20. November 2008 V B 264/07, BFH/NV 2009, 430; Urteil vom 18. August 2011 V R 64/09, Höchstrichterliche Rechtsprechung -HFR- 2012, 784).

    Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist mithin überschritten (vgl. im Ergebnis: BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 430).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass die unionsrechtliche Bestimmung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL wesentlich weiter gefasst ist und alle diese Fallgestaltungen umfasst (vgl. im Ergebnis: BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 430).

  • BFH, 17.11.2015 - XI B 52/15

    Zur Marktüblichkeit des Entgelts beim Mitarbeiter- und Führungskräfteleasing in

    Auch eine Zulassung wegen Divergenz kommt insoweit nicht in Betracht, wenn das FG --wie hier-- erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgegangen ist, diese aber --jedenfalls aus der Sicht der Klägerin-- fehlerhaft auf die Besonderheiten des Einzelfalles anwendet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. November 2008 V B 264/07, BFH/NV 2009, 430, unter 2., Rz 5, m.w.N.).
  • FG München, 29.01.2015 - 14 K 1553/12

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog."Spartenbeiträgen" eines

    Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme lediglich eine Nutzungsüberlassung von Sportgeräten bzw. -anlagen oder nur eine konkrete Dienstleistung, wie z. B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil in BFH/NV 2008, 322; vom 3. April 2008 V R 74/07, BFH/NV 2008, 1631; Beschluss vom 20. November 2008 V B 264/07, BFH/NV 2009, 430; Urteil vom 18. August 2011 V R 64/09, HFR 2012, 784).

    Da insbesondere die Standaufsicht über alle am Schießtraining teilnehmenden Schützen ausgeübt wird und nicht im Rahmen eines Einzeltrainings gegenüber einem einzelnen Sportler erfolgt, ist die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung mithin überschritten (vgl. im Ergebnis: BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 430).

  • FG Köln, 08.10.2009 - 10 K 3794/06

    Notwendigkeit des Bestehens des Entgelts in Teilnahmegebühren für die

    Dabei gilt die Auslegung des Begriffs der sportlichen Veranstaltung für alle Sportvereine; eine gesonderte Entscheidung für die unterschiedlichen Arten von Sportvereinen ist nicht erforderlich (siehe insgesamt zum Vorstehenden BFH-Beschluss vom 20. November 2008 V B 264/07, BFH/NF 2009, 430).
  • FG Niedersachsen, 10.01.2023 - 11 K 147/22

    Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b

    Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist daher erst unterschritten, wenn die Maßnahme lediglich eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder nur eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler zum Gegenstand hat (ständige BFH-Rechtsprechung; vgl. u.a. BFH-Urteil vom 18.08.2011, V R 64/09 ; vom 20.11.2008, V B 264/07 , BFH/NV 2009, 430).
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