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   RG, 09.04.1930 - V B 33/29   

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https://dejure.org/1930,546
RG, 09.04.1930 - V B 33/29 (https://dejure.org/1930,546)
RG, Entscheidung vom 09.04.1930 - V B 33/29 (https://dejure.org/1930,546)
RG, Entscheidung vom 09. April 1930 - V B 33/29 (https://dejure.org/1930,546)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zum Rechtsbegriff des Gutsüberlassungsvertrags im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AufwG.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 128, 198
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    In der Rechtsprechung der Zivilgerichte werden derartige Vereinbarungen zum typischen Inhalt eines Übergabevertrages gerechnet (RGZ 118, 17, 20; RG-Beschluß vom 9. April 1930 V B 33/29, RGZ 128, 198; BGH-Urteil vom 9. Februar 1967 III ZR 188/64, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1967, 214).
  • BGH, 15.06.1993 - XI ZR 111/92

    Umfang der Berufungsbegründung bei mehreren prozessualen Ansprüchen -

    Die Rechtsprechung hat vielmehr wiederholt Vereinbarungen, die sich in der Einräumung eines Zahlungsanspruchs erschöpfen, dann als Altenteil anerkannt, wenn die auf persönliche Versorgung ausgerichtete soziale Motivation und nicht die synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung im Vordergrund stand (vgl. RGZ 128, 198, 203; 140, 60, 63; BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 47/83 - WM 1984, 878, 880; zum Versorgungszweck.
  • BFH, 25.04.1990 - X R 38/86

    Altenteilsleistungen als dauernde Last abziehbar, auch wenn Abänderbarkeit der

    Das RG hat sogar bloße Zahlungsansprüche des Versorgungsberechtigten als für das Altenteil ausreichend angesehen, sofern im übrigen zwischen den Beteiligten der Vermögensübergabe eine persönliche Bindung bestand (Beschluß vom 9. April 1930 V B 33/29, RGZ 128, 198, 203; Urteil vom 25. Februar 1933 V 417/32, RGZ 140, 60, 63).
  • BGH, 17.10.1952 - V ZR 157/51

    Rechtsmittel

    Ein solcher Begriff ist der im § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG verwendete Begriff der Guts- oder Vermögensübernahme (RGZ 81, 311; 118, 17 [20]; 121, 307; 128, 198; BayerObLG in NJW 1951, 25).

    Einmal ist der im Umstellungsgesetz gebrauchte Begriff des "Gutes" nicht identisch mit dem des "Hofes" im Sinne des Landwirtschaftsrechts; so können auch Verträge über die Übernahme gewerblicher unternehmen unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG fallen (vgl. OGHZ 1, 258: Übernähme eines städtischen Grundstücks mit der darauf befindlichen Tischlerei; RG JW 1905, 717: Übergabe eines städtischen Fabrikanwesens; auch RGZ 128, 198: Übertragung einer Möbelfabrik: vgl. Binder-Wetter-Reinbothe II, Anm. 116 zu § 18 UmstG).

    Es ist zuzugeben, dass ein Übergabevertrag nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass Versorgungsleistungen für den Übergeber oder Abfindungen für die weichenden Erben nicht vereinbart sind (RGZ 128, 198), auch nicht dadurch, dass die Gesamtsumme der Leistungen des Übernehmers den Verkehrswert des Hofes erreicht.

  • OLG Frankfurt, 21.10.2002 - 20 W 153/02

    Zu den Voraussetzungen eines Gutsüberlassungsvertrags und einer daraus

    So müssten nicht beide Komponenten-Ausbedingung eines ausreichenden Lebensunterhalts für den Übergebenden und Ausbedingung einer Abfindung für die weiteren Abkömmlingegegeben sein, auch sei nicht wesentlicher Bestandteil die Ausbedingung eines Altenteils (RGZ 128, 198, 204, 205).
  • BGH, 02.10.1953 - V ZR 67/52

    Rechtsmittel

    Zum Begriff des "Gutsüberlassungsvertrags" hat das Reichsgericht in RGZ 81, 311 und 118, 17 [20] (vgl. auch RGZ 121, 307 und 128, 198) grundsätzlich Stellung genommen.
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