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   BFH, 08.01.2004 - V B 37-39, 57/03, V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03   

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https://dejure.org/2004,1979
BFH, 08.01.2004 - V B 37-39, 57/03, V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03 (https://dejure.org/2004,1979)
BFH, Entscheidung vom 08.01.2004 - V B 37-39, 57/03, V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03 (https://dejure.org/2004,1979)
BFH, Entscheidung vom 08. Januar 2004 - V B 37-39, 57/03, V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03 (https://dejure.org/2004,1979)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache in der Finanzgerichtsbarkeit; Ausschluss der Festsetzung eines Verspätungszuschlags durch die Einführung der Vollverzinsung ; Darlegung der ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 152; ; AO 1977 § ... 164; ; AO 1977 § 233a; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 74; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; ; UStG § 18 Abs. 2 Satz 3; ; UStG § 18 Abs. 4a; ; UStG § 25b Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    USt-Voranmeldung - Ist-Versteuerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 04.06.1998 - VII B 67/98

    Übertragung von Grundstücken - Anfechtung - Duldungsbescheid - Nahe Angehörige -

    Auszug aus BFH, 08.01.2004 - V B 37/03
    Es fehlt an Ausführungen dazu, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema nicht berücksichtigt worden sind, warum sich dem FG eine Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und warum dieser Mangel nicht bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54, und vom 21. November 2000 V B 156/00, BFH/NV 2001, 654).

    Es fehlt an Ausführungen dazu, warum sich dem FG eine Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und warum dieser Mangel nicht bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 54, und in BFH/NV 2001, 654).

  • BFH, 21.11.2000 - V B 156/00

    Feststellbarkeit des leistenden Unternehmers

    Auszug aus BFH, 08.01.2004 - V B 37/03
    Es fehlt an Ausführungen dazu, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema nicht berücksichtigt worden sind, warum sich dem FG eine Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und warum dieser Mangel nicht bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54, und vom 21. November 2000 V B 156/00, BFH/NV 2001, 654).

    Es fehlt an Ausführungen dazu, warum sich dem FG eine Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und warum dieser Mangel nicht bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 54, und in BFH/NV 2001, 654).

  • BFH, 04.04.2003 - V B 183/02

    Steuererklärungspflicht bei Ist-Besteuerung

    Auszug aus BFH, 08.01.2004 - V B 37/03
    Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Rechtsfrage dargelegt werden, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist (BFH-Beschluss vom 4. April 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFH/NV 2003, 1097 ausgeführt hat, entbindet allein die Gestattung der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten den Steuerpflichtigen auch für diejenigen Voranmeldungszeiträume, in denen er keine Entgelte vereinnahmt hat, nicht von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

  • BFH, 12.03.2002 - VIII B 2/01

    NZB; KSt-Bescheid Grundlagenbescheid für ESt?

    Auszug aus BFH, 08.01.2004 - V B 37/03
    Mit der Rüge unzutreffender Tatsachenwürdigung kann die Revisionszulassung indes nicht begehrt werden (BFH-Beschluss vom 12. März 2002 VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273).
  • BFH, 14.08.2001 - XI B 57/01

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlerhafte Begründung -

    Auszug aus BFH, 08.01.2004 - V B 37/03
    Zur Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im Grundsätzlichen nicht mit der Rechtsprechung des BFH oder eines anderen FG übereinstimmen oder ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorhanden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474; vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597; vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV 2003, 1604).
  • BFH, 28.06.2002 - III B 28/02

    NZB; BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Anspruch auf

    Auszug aus BFH, 08.01.2004 - V B 37/03
    Zur Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im Grundsätzlichen nicht mit der Rechtsprechung des BFH oder eines anderen FG übereinstimmen oder ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorhanden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474; vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597; vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV 2003, 1604).
  • BFH, 12.08.2003 - IV B 189/01

    NZB: rechtliche Fehler als Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BFH, 08.01.2004 - V B 37/03
    Zur Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im Grundsätzlichen nicht mit der Rechtsprechung des BFH oder eines anderen FG übereinstimmen oder ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorhanden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474; vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597; vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV 2003, 1604).
  • BFH, 28.07.2003 - V B 72/02

    Einheitlichkeit der Rspr.; greifbare Gesetzwidrigkeit eines FG-Urteils

    Auszug aus BFH, 08.01.2004 - V B 37/03
    Zur Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im Grundsätzlichen nicht mit der Rechtsprechung des BFH oder eines anderen FG übereinstimmen oder ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorhanden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474; vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597; vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV 2003, 1604).
  • BFH, 10.10.2002 - I B 147/01

    Zulassung der Revision - willkürliche FG-Entscheidung

    Auszug aus BFH, 08.01.2004 - V B 37/03
    Zur Darlegung dieser Voraussetzungen sind substantiierte und konkrete Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, BFH/NV 2003, 197).
  • BFH, 11.02.2003 - V B 157/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Prüfungsanordnung

    Auszug aus BFH, 08.01.2004 - V B 37/03
    Soweit er hierdurch sein Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sieht (V B 37/03, V B 39/03), fehlt es an Ausführungen dazu, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Kläger nicht äußern konnte oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 119 Rdnr. 10a, 14, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2002 - V B 85/02

    Grundstückslieferung, Verzicht auf Steuerbefreiung?

  • BFH, 12.07.2002 - II B 33/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur

  • BFH, 19.02.2002 - V B 52/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Vorsteuerabzug; Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung

  • BFH, 19.10.1995 - II B 31/95

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels

  • BFH, 13.10.1995 - IX B 27/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wenn ein Änderungsbescheid nicht

  • BFH, 14.06.2000 - X R 56/98

    Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

  • BFH, 15.09.1995 - V B 59/95

    Klärung von nicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Revisionsverfahren

  • BFH, 30.11.2001 - IV B 30/01

    Verspätungszuschlag; Vollverzinsung

  • BFH, 08.01.2004 - V B 39/03

    Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und

    V B 37/03 V B 38/03 V B 39/03 V B 57/03.

    Oktober und November 1999; I. bis III. Quartal 2000 (Az. V B 37/03) * IV. Quartal 2000 (Az. V B 38/03) und * Juli bis Dezember 2001 (Az. V B 39/03).

    Das FA habe auch in nicht zu beanstandender Art und Weise von seinen Entschließungsermessen, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, Gebrauch gemacht und dessen Höhe jeweils ermessensfehlerfrei bestimmt (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03).

    a) Mit seinen Ausführungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit des § 152 AO 1977 (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03) kann der Kläger eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht erreichen.

    b) Soweit der Kläger sich gegen seine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03, V B 57/03) wendet, ist eine Entscheidung des BFH im allgemeinen Interesse nicht erforderlich.

    c) Auch die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten Rechtsfrage, ob ein Steuerpflichtiger auch dann Umsatzsteuer-Voranmeldungen zwecks Zahlung eines Umsatzsteuer-Vorschusses einreichen muss, wenn der Fiskus entsprechende Beträge bereits durch frühere Zahlungen erhalten habe (V B 38/03, V B 39/03), hat der Kläger nicht dargelegt.

    a) Die vom Kläger gerügte --nach seiner Ansicht-- fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Festsetzung der Verspätungszuschläge (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03) erfüllt keine der beschriebenen Voraussetzungen.

    Sein Vortrag, das Urteil des FG weiche von der Rechtsprechung des BFH zur Ausübung des Ermessens durch die Finanzbehörde bei der Anwendung des § 152 AO 1977 ab (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03), erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO.

    Soweit er einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das FG in den Urteilsgründen ausgeführt habe, "dieser Sachvortrag entschuldige ihn nicht" für die Nichtabgabe der entsprechenden Voranmeldungen (V B 37/03, V B 39/03), entspricht sein Vorbringen nicht den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO).

    Soweit er hierdurch sein Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sieht (V B 37/03, V B 39/03), fehlt es an Ausführungen dazu, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Kläger nicht äußern konnte oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 119 Rdnr. 10a, 14, m.w.N.).

    b) Aus den unter a) genannten Gründen erfüllt das Vorbringen des Klägers, das FG habe die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungsbeträge nicht überprüft (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03, V B 57/03), nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht.

    Soweit der Kläger die Vorentscheidung für rechtsfehlerhaft hält, weil es Sache des FA sei darzulegen und zu beweisen (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03, V B 57/03), dass er in dem streitigen Zeitraum steuerpflichtige Einnahmen erzielt habe, wendet er sich im Grunde nicht gegen einen Verfahrensmangel, sondern gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung der betreffenden Umstände durch das Gericht.

    c) Auch soweit der Kläger vorbringt, das FG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es sich nicht mit seinem Vortrag befasst habe, er habe den in § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG 1999 geregelten Grenzwert nicht überschritten und daher für die Monate Oktober und November 1999 keine Voranmeldungen abgeben müssen (V B 37/03, V B 39/03), liegt keine schlüssige Verfahrensrüge vor.

    d) Soweit der Kläger geltend macht, das FG hätte das Verfahren wegen eines zwischen den Parteien anhängigen Abrechnungsprozesses nach § 74 FGO aussetzen müssen (V B 38/03, V B 39/03), hat er ebenfalls einen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt.

  • BFH, 08.01.2004 - V B 57/03

    Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und

    V B 37/03 V B 38/03 V B 39/03 V B 57/03.

    Oktober und November 1999; I. bis III. Quartal 2000 (Az. V B 37/03) * IV. Quartal 2000 (Az. V B 38/03) und * Juli bis Dezember 2001 (Az. V B 39/03).

    Das FA habe auch in nicht zu beanstandender Art und Weise von seinen Entschließungsermessen, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, Gebrauch gemacht und dessen Höhe jeweils ermessensfehlerfrei bestimmt (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03).

    a) Mit seinen Ausführungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit des § 152 AO 1977 (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03) kann der Kläger eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht erreichen.

    b) Soweit der Kläger sich gegen seine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03, V B 57/03) wendet, ist eine Entscheidung des BFH im allgemeinen Interesse nicht erforderlich.

    c) Auch die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten Rechtsfrage, ob ein Steuerpflichtiger auch dann Umsatzsteuer-Voranmeldungen zwecks Zahlung eines Umsatzsteuer-Vorschusses einreichen muss, wenn der Fiskus entsprechende Beträge bereits durch frühere Zahlungen erhalten habe (V B 38/03, V B 39/03), hat der Kläger nicht dargelegt.

    a) Die vom Kläger gerügte --nach seiner Ansicht-- fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Festsetzung der Verspätungszuschläge (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03) erfüllt keine der beschriebenen Voraussetzungen.

    Sein Vortrag, das Urteil des FG weiche von der Rechtsprechung des BFH zur Ausübung des Ermessens durch die Finanzbehörde bei der Anwendung des § 152 AO 1977 ab (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03), erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO.

    Soweit er einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das FG in den Urteilsgründen ausgeführt habe, "dieser Sachvortrag entschuldige ihn nicht" für die Nichtabgabe der entsprechenden Voranmeldungen (V B 37/03, V B 39/03), entspricht sein Vorbringen nicht den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO).

    Soweit er hierdurch sein Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sieht (V B 37/03, V B 39/03), fehlt es an Ausführungen dazu, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Kläger nicht äußern konnte oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 119 Rdnr. 10a, 14, m.w.N.).

    b) Aus den unter a) genannten Gründen erfüllt das Vorbringen des Klägers, das FG habe die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungsbeträge nicht überprüft (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03, V B 57/03), nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht.

    Soweit der Kläger die Vorentscheidung für rechtsfehlerhaft hält, weil es Sache des FA sei darzulegen und zu beweisen (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03, V B 57/03), dass er in dem streitigen Zeitraum steuerpflichtige Einnahmen erzielt habe, wendet er sich im Grunde nicht gegen einen Verfahrensmangel, sondern gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung der betreffenden Umstände durch das Gericht.

    c) Auch soweit der Kläger vorbringt, das FG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es sich nicht mit seinem Vortrag befasst habe, er habe den in § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG 1999 geregelten Grenzwert nicht überschritten und daher für die Monate Oktober und November 1999 keine Voranmeldungen abgeben müssen (V B 37/03, V B 39/03), liegt keine schlüssige Verfahrensrüge vor.

    d) Soweit der Kläger geltend macht, das FG hätte das Verfahren wegen eines zwischen den Parteien anhängigen Abrechnungsprozesses nach § 74 FGO aussetzen müssen (V B 38/03, V B 39/03), hat er ebenfalls einen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt.

  • BFH, 08.01.2004 - V B 38/03

    Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und

    V B 37/03 V B 38/03 V B 39/03 V B 57/03.

    Oktober und November 1999; I. bis III. Quartal 2000 (Az. V B 37/03) * IV. Quartal 2000 (Az. V B 38/03) und * Juli bis Dezember 2001 (Az. V B 39/03).

    Das FA habe auch in nicht zu beanstandender Art und Weise von seinen Entschließungsermessen, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, Gebrauch gemacht und dessen Höhe jeweils ermessensfehlerfrei bestimmt (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03).

    a) Mit seinen Ausführungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit des § 152 AO 1977 (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03) kann der Kläger eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht erreichen.

    b) Soweit der Kläger sich gegen seine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03, V B 57/03) wendet, ist eine Entscheidung des BFH im allgemeinen Interesse nicht erforderlich.

    a) Die vom Kläger gerügte --nach seiner Ansicht-- fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Festsetzung der Verspätungszuschläge (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03) erfüllt keine der beschriebenen Voraussetzungen.

    Sein Vortrag, das Urteil des FG weiche von der Rechtsprechung des BFH zur Ausübung des Ermessens durch die Finanzbehörde bei der Anwendung des § 152 AO 1977 ab (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03), erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO.

    Soweit er einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das FG in den Urteilsgründen ausgeführt habe, "dieser Sachvortrag entschuldige ihn nicht" für die Nichtabgabe der entsprechenden Voranmeldungen (V B 37/03, V B 39/03), entspricht sein Vorbringen nicht den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO).

    Soweit er hierdurch sein Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sieht (V B 37/03, V B 39/03), fehlt es an Ausführungen dazu, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Kläger nicht äußern konnte oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 119 Rdnr. 10a, 14, m.w.N.).

    b) Aus den unter a) genannten Gründen erfüllt das Vorbringen des Klägers, das FG habe die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungsbeträge nicht überprüft (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03, V B 57/03), nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht.

    Soweit der Kläger die Vorentscheidung für rechtsfehlerhaft hält, weil es Sache des FA sei darzulegen und zu beweisen (V B 37/03, V B 38/03, V B 39/03, V B 57/03), dass er in dem streitigen Zeitraum steuerpflichtige Einnahmen erzielt habe, wendet er sich im Grunde nicht gegen einen Verfahrensmangel, sondern gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung der betreffenden Umstände durch das Gericht.

    c) Auch soweit der Kläger vorbringt, das FG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es sich nicht mit seinem Vortrag befasst habe, er habe den in § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG 1999 geregelten Grenzwert nicht überschritten und daher für die Monate Oktober und November 1999 keine Voranmeldungen abgeben müssen (V B 37/03, V B 39/03), liegt keine schlüssige Verfahrensrüge vor.

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