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   BFH, 18.07.2000 - V B 48/00   

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https://dejure.org/2000,9408
BFH, 18.07.2000 - V B 48/00 (https://dejure.org/2000,9408)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2000 - V B 48/00 (https://dejure.org/2000,9408)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2000 - V B 48/00 (https://dejure.org/2000,9408)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Malereibetrieb - Britische Arbeitnehmer - Leistungsgegenstand - Haftung - Arbeitnehmerüberlassung - Leistungsaustausch

  • Judicialis

    AO 1977 § 191; ; UStDV § 52 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.03.1987 - V R 33/79

    1. Rechtsanwaltssozietät oder einzelner Rechtsanwalt als Leistender bei

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - V B 48/00
    b) Ähnliches gilt für die gerügte Abweichung von dem BFH-Urteil vom 13. März 1987 V R 33/79 (BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524).
  • BFH, 11.12.1997 - V R 28/97

    Anwendung der Nullregelung des § 55 Abs. 2 UStDV

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - V B 48/00
    c) Schließlich liegt auch keine Divergenz gegenüber dem BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 V R 28/97 (BFHE 185, 279, BStBl II 1998, 521) vor.
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - V B 48/00
    Bei der Bezeichnung des Urteils des BFH, von der die Vorentscheidung abweichen soll, sind die abstrakten Rechtssätze so zu bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 21.01.1993 - V R 30/88

    Zur zutreffenden Bezeichnung der erbrachten Leistung in Rechnungen als

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - V B 48/00
    a) Die vom FA behauptete Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 V R 30/88 (BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384) liegt nicht vor.
  • FG Thüringen, 21.04.2010 - 3 K 633/09

    Notwendige Rechnungsangaben bei Pauschalpreisen im Rahmen einer Bürokooperation,

    Ferner wird mit der Bezeichnung "Arbeitnehmerüberlassung" die Leistung ausreichend beschrieben, wenn die Leistung des Rechnungsausstellers darin bestand, seine eigenen Arbeitskräfte dem Leistungsempfänger zur Verfügung zu stellen (vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, a.a.O.; vom 24.9. 1987 V R 125/86, a.a.O.; BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 V B 40/85, BFH/NV 1988, 675, 677; vom 26.5. 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403, 405) In Fällen der Arbeitnehmerüberlassung lässt es der BFH ebenfalls genügen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 V R 30/88, BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384 ; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2000 V B 48/00, BFH/NV 2000, 1507 ), wenn im Abrechnungsdokument die Gewerke angegeben werden, die der Empfänger der Leistung durch die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer hat ausführen lassen.
  • BFH, 20.06.2001 - VII B 10/01

    Einfuhrschmuggel - Beschwerde - Nichtzulassung der Revision -

    Zur Darlegung einer angeblichen Abweichung des FG-Urteils von Entscheidungen des BFH wäre es erforderlich gewesen, abstrakte Rechtssätze aus den in Bezug genommenen Entscheidungen herauszuarbeiten und so einander gegenüberzustellen, dass deren Abweichung von einander deutlich wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2000 V B 48/00, BFH/NV 2000, 1507).
  • BFH, 25.01.2002 - V B 107/00

    NZB; Divergenz bei Schätzung

    Eine Abweichung in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn das FG seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem gleichfalls abstrakten Rechtssatz in einer bestimmten Entscheidung des BFH abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 1997 I B 130/96, BFH/NV 1998, 323; vom 18. Juli 2000 V B 48/00, BFH/NV 2000, 1507).
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