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   BGH, 07.07.1953 - V BLw 2/53   

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https://dejure.org/1953,4686
BGH, 07.07.1953 - V BLw 2/53 (https://dejure.org/1953,4686)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1953 - V BLw 2/53 (https://dejure.org/1953,4686)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1953 - V BLw 2/53 (https://dejure.org/1953,4686)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1953, 669
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.11.1951 - V BLw 65/50

    Hoferbenbelastung mit Vermächtnissen

    Auszug aus BGH, 07.07.1953 - V BLw 2/53
    Das schliesst jedoch nicht aus, dass (entsprechend der allgemeinen Feststellungsklage im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nach § 256 ZPO) vor den Landwirtschaftsgerichten auch sonstige aus der Höfeordnung abgeleitete Ansprüche in verneinender oder bejahender Weise zur Klärung gebracht werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats v. 20.11.1951, V BLw 65/50, RechtdLandw 1952, 50).

    Es bliebe deshalb auch, wie oben bereits angedeutet, noch die Möglichkeit offen, die Landvermächtnisse, denen die Zustimmung nicht erteilt werden kann, in Geldvermächtnisse umzudeuten, wobei die Höhe der Abfindungen dem Willen des Erblassers entsprechend nach dem Wert der Grundstücke zu bemessen wäre und unter Umständen die danach sich ergebenden Geldabfindungen, falls sie für den Hof nicht tragbar sein sollten, entsprechend gekürzt werden könnten (vgl. BGHZ 3, 391 = RechtdLandw 1952, 49).

  • BGH, 20.11.1951 - V BLw 54/50
    Auszug aus BGH, 07.07.1953 - V BLw 2/53
    Er kann die Abfindungen der weichenden Erben durch Übergabevertrag oder letztwillige Verfügung anderweitig regeln, insbesondere den Miterben nicht nur höhere Barabfindungen, sondern auch Grundstücke als Abfindung zuwenden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 20. November 1951, V Blw 54/50 = RechtdLandw 1952, 72 [73]).
  • BGH, 25.04.2014 - BLw 6/13

    Testamentarische Regelung der Hoferbfolge: Wirksamkeit von

    (1) Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HöfeO bedarf ein Grundstücksvermächtnis als eine das Erbrecht des Hoferben beschränkende letztwillige Verfügung der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts, soweit für ein entsprechendes Verpflichtungsgeschäft unter Lebenden eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderlich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 1953 - V BLw 2/53, RdL 1953, 278, 279; Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 13/63, RdL 1964, 98, 99).

    (2) Davon wiederum zu unterscheiden ist die richterliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO, ob das Grundstücksvermächtnis einen Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des Hoferben nach § 4 Satz 1 HöfeO bewirkt und deshalb nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 1951 - V BLw 65/50, BGHZ 3, 391, 393; Beschluss vom 7. Juli 1953 - V BLw 2/53, RdL 1953, 278, 280).

    Dem Erblasser steht es frei, zur Abfindung der nicht Hoferbe gewordenen Miterben Grundstücksvermächtnisse anzuordnen (Senat, Beschluss vom 26. November 1951 - V BLw 54/50, RdL 1952, 72, 73; Beschluss vom 7. Juli 1953 - V BLw 2/53, RdL 1953, 278, 279).

    Eine unzulässige Ausschließung der Hoferbfolge durch ein Grundstücksvermächtnis liegt vor, wenn infolge der Abtrennung des zugewendeten Grundstücks vom Hof dessen Fortbestand oder dessen ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährdet sein oder die Wesensart und der Aufbau des landwirtschaftlichen Betriebes derart geändert werden würde, dass die verbleibende Wirtschaftsart nicht mehr denselben Hof darstellte (Senat, Beschluss vom 20. November 1951 - V BLw 65/50, BGHZ 3, 392, 393; Beschluss vom 7. Juli 1953 - V BLw 2/53, RdL 1953, 278, 280; OLG Celle, AgrarR 1972, 297; OLG Oldenburg, AgrarR 1997, 321, 322; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 16 Rn. 12).

    aa) Der Erblasser kann durch die Anordnung von Vermächtnissen den weichenden Miterben höhere Abfindungen als nach §§ 12, 13 HöfeO zukommen lassen und ihnen auch Grundstücke zuwenden (Senat, Beschluss vom 20. November 1951 - V BLw 54/50, RdL 1952, 72, 73; Beschluss vom 7. Juli 1953 - V BLw 2/53; RdL 1953, 278, 279).

    Die dem Willen des Erblassers widersprechende Feststellung der Nichtigkeit der Vermächtnisse nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO und eine damit verbundene Verweisung der anderen Miterben auf ihre gesetzlichen Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO sind - soweit nicht vom Gesetzeszweck zwingend geboten - zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 1953 - V BLw 2/53, RdL 1953, 278, 279).

  • BGH, 03.05.1957 - V BLw 50/56

    Rechtsmittel

    So hat der Senat in seinem Beschluß vom 7. Juli 1953 (V BLw 2/53, RechtdLandw 1953, 278 = MDR 1953, 669 = Lind-Möhr Nr. 4 zu § 16 HöfeO) in einem Falle, in dem der Hofeigentümer durch Testament zahlreiche Landvermächtnisse ausgesetzt und der Hofnachfolger hierin einen Ausschluß der Erbfolge kraft Höferechts gesehen hatte, ausgeführt, es hätte zunächst jedes einzelne Vermächtnis gesondert daraufhin geprüft werden müssen, ob ein Grund für die Versagung der Zustimmung bestehe.
  • BGH, 03.05.1956 - V BLw 72/55

    Rechtsmittel

    Soweit die Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Erörterung der Zulassung von Landabfindungen an Familienfremde die angeblich vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigte Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Juli 1953 (V BLw 2/53, RechtdLandw 1953, 278 [280]) erwähnt und damit die Geltendmachung einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG beabsichtigt sein sollte, ist nicht ersichtlich, worin diese Abweichung liegen soll, zumal da die Ausführungen in dem vorgenannten Beschluß, auf welche die Rechtsbeschwerde verweist und zu denen sie eine Stellungnahme seitens des Beschwerdegerichts vermißt, lediglich die Frage der Umdeutung einer unwirksamen Landabfindung in ein Geldvermächtnis, also eine Frage betreffen, die nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist.
  • BGH, 20.10.1953 - V BLw 52/53

    Rechtsmittel

    Jedes Vermächtnis ist gesondert daraufhin zu prüfen, ob ein Grund für die Versagung der Zustimmung besteht (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Juli 1953, V BLw 2/53, RechtdLandw 1953, 278).
  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 9/56

    Rechtsmittel

    Eine Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts ist dann gegeben, wenn zwar die von dem Erblasser bestimmte Berufung zur Anerbenfolge nicht zu beanstanden, der Anerbe aber in seiner Rechtsstellung als Anerbe über das Maß dessen hinaus beschwert ist, was das Gesetz an Beschwerungen zuläßt (Dolle, Lehrbuch des Reichserbhofrechts, 2. Aufl. § 47 1, 1 b vgl. ferner BGHZ 3, 391 [393/394] = RechtdLandw 1952, 49 und Beschluß vom 7. Juli 1953, V BLw 2/53, MDR 1953, 669 = RechtdLandw 1953, 278).
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