Rechtsprechung
   BGH, 13.05.1982 - V BLw 22/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2202
BGH, 13.05.1982 - V BLw 22/80 (https://dejure.org/1982,2202)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1982 - V BLw 22/80 (https://dejure.org/1982,2202)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80 (https://dejure.org/1982,2202)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,2202) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versagung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz - Begriff der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens - Gleichstellung einer Kommanditgesellschaft (KG) mit einem hauptberuflichen Landwirt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 84, 70
  • NJW 1982, 2251
  • MDR 1982, 744
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.03.1959 - V BLw 46/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.05.1982 - V BLw 22/80
    Es ist nach herrschender Meinung zulässig, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Genehmigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückzunehmen (vgl. BGH MDR 1959, 653; Barnstedt, LwVG 1968, § 14 Anm. 5; Haegele, Die Beschränkungen im Grundstücksverkehr, 2, Aufl. 1962, Rdn. 105; vgl. auch OLG Düsseldorf RdL 1979, 336 zur allgemeinen Zulässigkeit der Antragsrücknahme im Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und alsdann erneut die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages zu beantragen mit der Folge, daß in dem neuen Genehmigungsverfahren die Genehmigungsbehörde wieder freie Hand hat, die Genehmigung zu erteilen (vgl. Faßbender, AgrarR 1981, 52).

    Das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren würde sich bei beiden Verfahrensweisen in der Hauptsache erledigen, im einen Falle durch Zurücknahme des Genehmigungsantrages (vgl. BGH MDR 1959, 653), im anderen Falle durch Erledigungserklärung nach behördlicher Abhilfeentscheidung.

  • RG, 29.10.1921 - V 227/21

    Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken

    Auszug aus BGH, 13.05.1982 - V BLw 22/80
    Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts entspricht zwar der zu dieser Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum bisher allgemein vertretenen Meinung (vgl. RGZ 103, 104; OGH RdL 1949, 205, 207; OLG München, RdL 1963, 243; OLG München, DNotZ 1965, 415; Lange, GrdstVG 1962, § 20 Anm. 16 m.w.N.; Ehrenforth, Reichssiedlungsgesetz und Grundstückverkehrsgesetz, Anm. 3 zu § 22 GrdstVG; Pikalo/Bendel, GrdstVG, § 22 Anm. E III 2 m.w.N.; Wöhrmann, RdL 1968, 93; Haegele, Die Beschränkungen im Grundstücksverkehr, 3. Aufl., S. 132, Rdn. 197, Fußn. 214 a.E.).
  • VG Neustadt, 10.03.2016 - 4 K 1136/15

    Informationsfreiheitsrecht und Akteneinsicht; Rechtsweg

    Zwar handelt es sich bei der Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Grundstücksverkehrsgenehmigung um einen Verwaltungsakt, auf den das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden ist, soweit nicht im Grundstücksverkehrsgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80 -, NJW 1982, 2251 und BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 13.08.2020 - 16 WLw 5/20
    Zwischen der Genehmigungsbehörde und dem Landwirtschaftsgericht besteht ein dem Instanzenzug vergleichbares Verhältnis der Unter- und Überordnung, weil das Landwirtschaftsgericht nach § 22 Abs. 3 GrdstVG die gleichen Entscheidungen wie die Genehmigungsbehörde treffen kann (BGHZ 84, 70-77 Rn. 18 - juris Martinez, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, § 22 GrdstVG Rn. 2).

    Daraus folgt, dass die Genehmigungsbehörde, obwohl sie den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat - bei der Genehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, bei dessen Anfechtung ohne die Regelung in § 22 GrdstVG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet wäre (BGHZ 84, 70-77 Rn. 19 - juris) - entgegen den verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen nicht an dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 22 GrdstVG beteiligt ist.

    Eine solche entsprechende Anwendung der Grundsätze des Verwaltungsprozessrechts auf das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist, weil es sich der Sache nach um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich möglich und zulässig (BGHZ 84, 70 ff. Rn. 14 - juris).

    Demgegenüber ergebe sich für den Fall der Grundstücksverkehrsgenehmigung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80 (BGHZ 84, 70-77) - sowie der des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2009 - 5 W (Lw) 7/08 - gerade, dass eine solche Genehmigung nach Eintritt der privatrechtsgestaltenden Wirkung nicht mehr zurückgenommen werden könne.

    Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1982 (BGHZ 84, 70-77) nichts anderes.

    Der Bundesgerichtshof führt lediglich aus, die Unwiderruflichkeit - der Widerruf betrifft nach § 49 VwVfG grundsätzlich rechtmäßige Verwaltungsakte, während die Rücknahme nur bei rechtswidrigen Verwaltungsakten in Betracht kommt - privatrechtsgestaltender Verwaltungsakte trete erst ein, wenn sie gestaltend in das den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Rechtsgeschäft eingreifen (BGHZ 84, 70 ff. Rn. 10 - juris).

  • BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20

    BGH hebt Entscheidung zum Verkauf von brandenburgischen Ackerflächen durch

    Dass es sich bei der Rücknahme der Genehmigung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, spricht aber schon deshalb nicht gegen die Anwendung des § 22 GrdstVG, weil die Versagung der Genehmigung gleichfalls als belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, DNotZ 2020, 149 Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 12; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80, BGHZ 84, 70, 73).

    Etwaige Lücken in der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens können im Übrigen durch eine entsprechende Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung geschlossen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80, BGHZ 84, 70, 73).

    Das gilt auch für die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80, BGHZ 84, 70, 74 f.); da sie einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, der weder eine Geld- noch eine Sachleistung gewährt, richtet sich die Rücknahme nach § 48 Abs. 3 VwVfG (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG [August 2021], § 48 Rn. 203).

    Die Eintragung eines Widerspruchs kann aber auch dann erfolgen, wenn die Rücknahmeverfügung - wie hier - in analoger Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt worden ist (vgl. zur Heranziehung des Verwaltungsprozessrechts Senat, Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80, BGHZ 84, 70, 73).

  • OLG Brandenburg, 13.08.2020 - 16 WLw 7/20
    Zwischen der Genehmigungsbehörde und dem Landwirtschaftsgericht besteht ein dem Instanzenzug vergleichbares Verhältnis der Unter- und Überordnung, weil das Landwirtschaftsgericht nach § 22 Abs. 3 GrdstVG die gleichen Entscheidungen wie die Genehmigungsbehörde treffen kann (BGHZ 84, 70-77 Rn. 18 - juris Martinez, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, § 22 GrdstVG Rn. 2).

    Daraus folgt, dass die Genehmigungsbehörde, obwohl sie den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat - bei der Genehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, bei dessen Anfechtung ohne die Regelung in § 22 GrdstVG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet wäre (BGHZ 84, 70-77 Rn. 19 - juris) - entgegen den verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen nicht an dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 22 GrdstVG beteiligt ist.

    Eine solche entsprechende Anwendung der Grundsätze des Verwaltungsprozessrechts auf das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist, weil es sich der Sache nach um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich möglich und zulässig (BGHZ 84, 70 ff. Rn. 14 - juris).

    Demgegenüber ergebe sich für den Fall der Grundstücksverkehrsgenehmigung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80 (BGHZ 84, 70-77) - sowie der des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2009 - 5 W (Lw) 7/08 - gerade, dass eine solche Genehmigung nach Eintritt der privatrechtsgestaltenden Wirkung nicht mehr zurückgenommen werden könne.

    Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1982 (BGHZ 84, 70-77) nichts anderes.

    Der Bundesgerichtshof führt lediglich aus, die Unwiderruflichkeit - der Widerruf betrifft nach § 49 VwVfG grundsätzlich rechtmäßige Verwaltungsakte, während die Rücknahme nur bei rechtswidrigen Verwaltungsakten in Betracht kommt - privatrechtsgestaltender Verwaltungsakte trete erst ein, wenn sie gestaltend in das den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Rechtsgeschäft eingreifen (BGHZ 84, 70 ff. Rn. 10 - juris).

  • BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11

    Grundstücksverkehr: Heilung eines Verfahrensfehlers; Aufhebung eines außerhalb

    Deren Entscheidungen sind Verwaltungsakte, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind, soweit nicht im Grundstücksverkehrsgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80, AgrarR 1982, 207, 208 und vom 5. Mai 1983 - V BLw 1/82, NJW 1984, 54).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - L 2 AS 692/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Es kann dahinstehen, ob sich die Befugnis des Beklagten zu einer solchen für den Adressaten positiven Entscheidung aus einer allgemeinen Abhilfebefugnis im Klageverfahren ergibt (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80 - juris Rn. 15 m.w.N.) oder aus § 44 SGB X, auf den der Beklagte sich gestützt hat.
  • BGH, 27.11.2006 - AnwZ (B) 102/05

    Zulässigkeit der Beteiligung Dritter am anwaltsgerichtlichen Verfahren

    Bei Lücken in der Ausgestaltung des Verfahrens im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt - je nach dem in Rede stehenden Verfahren unterschiedlich - eine entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung oder von verwaltungsprozessualen Grundsätzen in Frage (BGHZ 84, 70, 73; vgl. zu besonderen Einzelfragen BGHZ 38, 110; BGHZ 70, 345).
  • OLG Dresden, 24.03.1995 - 9 U 1273/94

    Wirkung eines Vorkaufsrechts aufgrund von §§ 20, 34 VermG

    Dabei können die umstrittene Rechtsnatur dieser Vollzugsmaßnahme und die Frage, ob sich die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO schlechthin auf die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes auswirkt (so BGH, NJW 1982, 2251, 2253), dahinstehen.
  • BGH, 27.11.2006 - AnwZ (B) 102/5
    Bei Lücken in der Ausgestaltung des Verfahrens im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt - je nach dem in Rede stehenden Verfahren unterschiedlich - eine entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung oder von verwaltungsprozessualen Grundsätzen in Frage (BGHZ 84, 70, 73; vgl. zu besonderen Einzelfragen BGHZ 38, 110; BGHZ 70, 345).
  • VG Frankfurt/Main, 09.09.2004 - 1 E 3042/03

    Mindestklausel

    Der Erlass der Genehmigung in Form eines Verwaltungsaktes ist Rechtsbedingung für das Privatgeschäft, das bis zur Erteilung schwebend unwirksam bleibt (BGH, NJW 1982, S. 2251).
  • OLG Jena, 15.05.1995 - Lw U 437/93

    Veräußerung eines landwirtschaftl. Grundstücks

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht