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   BGH, 07.07.1954 - V BLw 23/54   

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https://dejure.org/1954,437
BGH, 07.07.1954 - V BLw 23/54 (https://dejure.org/1954,437)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1954 - V BLw 23/54 (https://dejure.org/1954,437)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1954 - V BLw 23/54 (https://dejure.org/1954,437)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 14, 188
  • NJW 1954, 1643
  • MDR 1954, 668
  • DNotZ 1955, 652
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.11.1952 - V BLw 45/52

    Erwerbsgartenbau. Hofeigenschaft

    Auszug aus BGH, 07.07.1954 - V BLw 23/54
    Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein, nach der zwar nicht jeder Erwerbsgartenbau Landwirtschaft im Sinne der Höfeordnung ist, dies jedenfalls aber dann der Fall ist, wenn keine Gewächshäuser vorhanden sind und Mistbeete nur dazu dienen, Pflänzlinge für einen frühzeitigen und schnelleren Anbau im Freiland zu gewinnen, der gärtnerische Betrieb also auf Freilandkultur abgestellt ist, wie es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hier zutrifft (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 26. November 1952 - V BLw 45/52, BGHZ 8, 109 ff = RechtdLandw 1953, 16).
  • BGH, 22.09.1953 - V BLw 34/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1954 - V BLw 23/54
    Der erkennende Senat hat sich dementsprechend dahin ausgesprochen, daß der Hofeigentümer nach dem jetzt geltenden Recht über einzelne Zubehörstücke sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen frei verfügen könne (Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 1951, V BLw 25/50, und vom 22. September 1953 - V Blw 31/53 - und V BLw 34/53 = RechtdLandw 1953, 326), unbeschadet der Befugnis der unteren Landwirtschaftsbehörde zu einem Eingreifen nach § 40 LVO und der Nachprüfung im Rahmen der Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 und der Britischen Militärregierungsverordnung Nr. 84. In der zuletzt angeführten Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, daß vielfach Höfe ohne Inventar an Pächter verpachtet Werden, die das Inventar selbst mitbringen, und weiter ausgeführt, der landwirtschaftliche Betrieb bleibe, auch wenn das Hofinventar veräußert werde, als Einheit bestehen und werde in seiner Gesamtheit nicht dadurch berührt, daß das Inventar und damit einzelne zum Betriebe gehörende Gegenstände veräußert würden.
  • BGH, 04.11.1952 - V BLw 63/52

    Einheitswert und Hofeigenschaft

    Auszug aus BGH, 07.07.1954 - V BLw 23/54
    Gleichwohl können, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4. November 1952 (V BLw 63/52, BGHZ 8, 8 = RechtdLandw 1953, 18) dargelegt hat, auch nach Höferecht Zweifel dann entstehen, wenn sich der Wert einer landwirtschaftlichen Besitzung aus irgendwelchen Gründen ändert und es auf ihre Hofeigenschaft zu einem Zeitpunkt ankommt, zu dem die wegen der Wertänderung erforderliche Neufeststellung des Einheitswertes noch nicht vorgenommen war.
  • BGH, 09.10.1951 - V BLw 25/50
    Auszug aus BGH, 07.07.1954 - V BLw 23/54
    Der erkennende Senat hat sich dementsprechend dahin ausgesprochen, daß der Hofeigentümer nach dem jetzt geltenden Recht über einzelne Zubehörstücke sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen frei verfügen könne (Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 1951, V BLw 25/50, und vom 22. September 1953 - V Blw 31/53 - und V BLw 34/53 = RechtdLandw 1953, 326), unbeschadet der Befugnis der unteren Landwirtschaftsbehörde zu einem Eingreifen nach § 40 LVO und der Nachprüfung im Rahmen der Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 und der Britischen Militärregierungsverordnung Nr. 84. In der zuletzt angeführten Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, daß vielfach Höfe ohne Inventar an Pächter verpachtet Werden, die das Inventar selbst mitbringen, und weiter ausgeführt, der landwirtschaftliche Betrieb bleibe, auch wenn das Hofinventar veräußert werde, als Einheit bestehen und werde in seiner Gesamtheit nicht dadurch berührt, daß das Inventar und damit einzelne zum Betriebe gehörende Gegenstände veräußert würden.
  • BGH, 22.09.1953 - V BLw 31/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1954 - V BLw 23/54
    Der erkennende Senat hat sich dementsprechend dahin ausgesprochen, daß der Hofeigentümer nach dem jetzt geltenden Recht über einzelne Zubehörstücke sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen frei verfügen könne (Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 1951, V BLw 25/50, und vom 22. September 1953 - V Blw 31/53 - und V BLw 34/53 = RechtdLandw 1953, 326), unbeschadet der Befugnis der unteren Landwirtschaftsbehörde zu einem Eingreifen nach § 40 LVO und der Nachprüfung im Rahmen der Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 und der Britischen Militärregierungsverordnung Nr. 84. In der zuletzt angeführten Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, daß vielfach Höfe ohne Inventar an Pächter verpachtet Werden, die das Inventar selbst mitbringen, und weiter ausgeführt, der landwirtschaftliche Betrieb bleibe, auch wenn das Hofinventar veräußert werde, als Einheit bestehen und werde in seiner Gesamtheit nicht dadurch berührt, daß das Inventar und damit einzelne zum Betriebe gehörende Gegenstände veräußert würden.
  • BGH, 09.06.1953 - V BLw 18/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1954 - V BLw 23/54
    Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz einer Nachprüfung nur in der Richtung unterworfen, ob das gewonnene Ergebnis denkgesetzlich nicht möglich ist, allgemeine Erfahrungssätze außer acht gelassen oder verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt worden sind (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).
  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 95/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Zwar kann eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung bei Änderung der Umstände wieder zulässig werden (vgl. Sutschet, in BeckOK ZPO, 57. Edition mit Stand 1. Februar 2021, § 242 Rn. 50), etwa dann wenn sich nachträglich eine Sinnesänderung feststellen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1954 - V Blw 23/54, BeckRS 1954, 30385215).
  • BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10

    Hof im Sinne der Höfeordnung

    d) Demgegenüber vertreten andere Autoren die Auffassung, auch nach der Änderung der Regelungen in § 1 HöfeO im Jahr 1976 seien, wie der Senat am 4. November 1952 (V BLw 63/52, BGHZ 8, 8) und am 7. Juli 1954 (V BLw 23/54, BGHZ 14, 188) zu der früheren Rechtslage im Hinblick auf die Bedeutung des Einheitswerts für die Hofeigenschaft entschieden habe, Erhöhungen des Wirtschaftswerts bereits im Zeitpunkt ihres Eintritts und nicht erst mit der Neufeststellung des Werts zu berücksichtigen; dafür reiche eine Auskunft des Finanzamts zu der Höhe des Wirtschaftswerts aus, ein Feststellungsbescheid sei nicht notwendig (Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo,HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 52; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 27; Steffen/Ernst, HöfeO mit HöfeVfO, 2. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 20; Steffen, AgrarR 1977, 313).

    Diese Ansicht hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1954 (V BLw 23/54, BGHZ 14, 188, 197 ff.) bekräftigt und zusätzlich darauf hingewiesen, dass der auf Wertveränderungen beruhende, für die Hofeigenschaft maßgebliche neue Einheitswert nicht etwa von dem Landwirtschaftsgericht errechnet werden müsse, sondern die Frage der Hofeigenschaft nach der Neufestsetzung des Einheitswerts durch das Finanzamt rückwirkend zu beurteilen sei.

  • OLG Köln, 01.07.2010 - 23 WLw 10/09

    Feststellung der Hofeigenschaft; Begriff des festgestellten Wirtschaftswerts i.S.

    Er wird ausschließlich durch das zuständige Finanzamt festgesetzt und ist für die Landwirtschaftsgerichte bindend; die Landwirtschaftsgerichte sind nicht befugt, den von einer Finanzbehörde festgestellten Wert nachzuprüfen (so schon BGH, DNotZ 1955, 652, 655; OLG Celle, OLRG 1999, 45, 46; Faßbender, in Faßbender u.a., HöfeO, 3. Aufl, § 1 HöfeO, Rn. 52; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., § 1 Rn. 43).

    Nach wie vor seien (wie in BGHZ 8, 8 und BGHZ 14, 188, 198 entschieden) tatsächliche Veränderungen, die sich auf die Hofeigenschaft auswirkten, schon vom Zeitpunkt der Änderung an zu berücksichtigen.

  • OLG Köln, 17.01.2013 - 23 WLw 10/12

    Feststellung der Hofeigenschaft durch das Landwirtschaftsgericht; Begriff des

    Er wird ausschließlich durch das zuständige Finanzamt festgesetzt und ist für die Landwirtschaftsgerichte bindend; die Landwirtschaftsgerichte sind nicht befugt, den von einer Finanzbehörde festgestellten bzw. formlos mitgeteilten Wert nachzuprüfen (so schon BGH, DNotZ 1955, 652, 655; OLG Celle, OLGR 1999, 45, 46; Faßbender, in: Faßbender u.a., HöfeO, 3. Aufl, § 1 HöfeO, Rn. 52; Wöhrmann, aaO, § 1 Rn. 43; vgl. dazu auch den Senatsbeschl. v. 9. Juli 2012 - 23 WLw 11/11).
  • OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Zwar kann eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung bei Änderung der Umstände wieder zulässig werden (vgl. Sutschet, in BeckOK ZPO , 57. Edition mit Stand 1. Februar 2021, § 242 Rn. 50), etwa dann wenn sich nachträglich eine Sinnesänderung feststellen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1954 - V Blw 23/54, BeckRS 1954, 30385215).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 4 U 214/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Zwar kann eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung bei Änderung der Umstände wieder zulässig werden (vgl. Sutschet, in BeckOK ZPO , 57. Edition mit Stand 1. Februar 2021, § 242 Rn. 50), etwa dann wenn sich nachträglich eine Sinnesänderung feststellen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1954 - V Blw 23/54, BeckRS 1954, 30385215).
  • BGH, 15.11.1966 - V BLw 10/66

    Hofeigenschaft und Einheitswert

    Die Landwirtschaftsgerichte sind nicht befugt, ihrerseits den Einheitswert nach den einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln oder den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert nachzuprüfen; denn das Gesetz geht von dem steuerlichen Einheitswert als einem gegebenen Faktor aus und läßt ihn für die Frage der Hofeigenschaft entscheidend sein (BGHZ 8, 8, 12 [BGH 04.11.1952 - V BLw 63/52]; 14, 188, 199) [BGH 07.07.1954 - V BLw 23/54].
  • BGH, 20.10.1964 - V BLw 8/64

    Rechtsmittel

    In der Entscheidung vom 7. Juli 1954 (V BLw 23/54, NJW 1954, 1643 = LM HöfeO § 3 Nr. 3) hat der Senat ausgesprochen, daß der Einheitswert im Sinne der Höfeordnung der von der Finanzbehörde für die ganze Betriebseinheit festgesetzte steuerliche Wert sei.
  • BGH, 27.03.1969 - V BLw 24/68

    Übertragung eines ländlichen Fuhrunternehmens - Feststellung einer Hofeigenschaft

    Für die Hofeigenschaft ist der vom Finanzamt für die ganze Betriebseinheit festgesetzte steuerliche Wert maßgebend, und zwar soll der Gesamteinheitswert entscheidend sein (BGHZ 14, 188, 199 ff) [BGH 07.07.1954 - V BLw 23/54].
  • BGH, 06.03.1957 - IV ZR 267/56

    Rechtsmittel

    Zwar verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des IV. Zivilsenats vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54 -, veröffentlicht in BGHZ 14, 203 f [BGH 07.07.1954 - V BLw 23/54] [209]) von einer ordnungsmäßigen Verfahrensrüge, daß die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen, in den wesentlichen Punkten genau und bestimmt angegeben werden.
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