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BGH, 08.07.1952 - V BLw 44/51 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.06.1951 - III ZR 97/50
Neue Gesetze in Revisionsinstanz
Auszug aus BGH, 08.07.1952 - V BLw 44/51
Der Umstand, daß nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung das Landpachtgesetz erlassen worden ist und dieses nicht mehr eine Genehmigung, sondern nur noch eine Anzeigepflicht bei Landpachtverträgen mit Beanstandungsmöglichkeit durch die Landwirtschaftsbehörde vorsieht (§§ 3 ff des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952, BGBl 1, 343), ändert nichts daran, daß durch die Rechtsbeschwerdeentscheidung dem Beschluß des Beschwerdegerichts die Fassung gegeben werden muß, die ihm bei seinem Erlaß bereits hätte gegeben werden müssen; denn das Rechtsbeschwerdegericht hat seiner rechtlichen Nachprüfung grundsätzlich die Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie bei Erlaß der Beschwerdeentscheidung bestand; eine der Ausnahmen, die die Rechtsprechung von diesem Grundsatz und damit eine Berücksichtigung von Gesetzesänderungen nach Erlaß der Vorentscheidung zuläßt (BGHZ 2, 324 [328]), ist hier nicht gegeben. - RG, 27.02.1936 - IV 249/35
Kann die Kündigung eines Pachtverhältnisses aus wichtigem Grunde auf einen Teil …
Auszug aus BGH, 08.07.1952 - V BLw 44/51
Es ist dabei, soweit es sich um den Fall der üblen Nachrede handelt, von der herrschenden Rechtsprechung ausgegangen, daß, obwohl im Miet- und Pachtrecht im allgemeinen die persönlichen Beziehungen der Vertragsteile keinen Kündigungsgrund darstellten, ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde dann gegeben sei, wenn die vertraglichen Beziehungen ein enges vertrauensvolles Zusammenwirken bedängen und durch das Verhalten einer Vertragspartei die Durchführung des Vertrages derart gefährdet sei, daß dem anderen Teil ein Festhalten am Vertrage nicht mehr zuzumuten sei (RGZ 150, 321; Palandt § 553 Bem 1).
- BGH, 20.10.1953 - V BLw 48/53
Rechtsmittel
Nach der herrschenden, auch vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1952, V BLw 44/51; RGZ 97, 79 [81]; 107, 300 [301]; Palandt, BGB § 564 Bem. 2; Ermann-Schopp, BGB § 564 Bem. 3 b; Pritsch, Pachtnotrecht, RPO § 3 Bem. C II 1 c und D I 2 d) handelt es sich bei einem Pachtvertrag mit Verlängerungsklausel rechtlich nicht um einen einheitlichen Vertrag, sondern um zwei Verträge, von denen der eine für die erste Vertragszeit fest abgeschlossen ist und der zweite für die sich anschließende vertraglich festgelegte Zeit als abgeschlossen gilt, wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine gegenteilige Erklärung abgegeben wird. - BGH, 03.07.1958 - V BLw 10/58
Rechtsmittel
Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, ist Tatfrage (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Juli. 1952, V BLw 44/51, und vom 17. November 1953, V BLw 61/53).